Mit Bauantrag vom 30.05.2016, eingegangen bei der Stadt Aschaffenburg am 27.06.2016, beantragt die Fa. Rochner & Stahl GbR, Aschaffenburg die bauaufsichtliche Genehmigung zum Neubau eines Mehrfamilienhauses mit insgesamt 8 WE mit einer Wohnungsgröße zwischen 57 m² und 98 m² mit oberirdisch nachgewiesenen Stellplätzen auf dem Grundstück Fl.-Nr. xxx, Gemarkung Aschaffenburg.
Nach der Stellungnahme des Stadtplanungsamtes vom 09.08.2016 liegt das Bauvorhaben im Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 4/7 „Mattstraße“, welcher als Gebietsart „Mischgebiet“ festsetzt, so dass das Vorhaben seiner Nutzungsart nach dort zulässig ist.
Das Vorhaben entspricht nicht vollumfänglich den Festsetzungen des Bebauungsplanes, weshalb verschiedene Befreiungen erforderlich sind.
1. Die Befreiungen ergehen unter der Bedingung, dass die im Bebauungsplan vorgesehene Fläche zur Verbreiterung der Medicusstraße 28 m² an die Stadt Aschaffenburg veräußert werden.
2. Von der festgesetzten GFZ von 1,5 wird eine Befreiung dahingehend erteilt, dass eine GFZ von 1,6 errichtet werden darf.
3. In den drei Obergeschossen überschreiten die 6 Balkone die zulässige Baugrenze um jeweils 4,5 m² (insgesamt 27 m²). Hierfür wird eine Befreiung erteilt.
4. Im Vorgarten wird die festgesetzte Baugrenze mit der geplanten Terrasse um 4,5 m² überschritten. Hierzu wird eine Befreiung erteilt.
Die erforderlichen 8 Pkw-Stellplätze werden auf dem Baugrundstück nachgewiesen.
Die erforderlichen 8 Pkw-Stellplätze werden oberirdisch nachgewiesen. Gemäß § 5 Abs. 6 der Garagenstellplatz- und Abstellplatzsatzung ist zusätzlich ein zweiter hochstämmiger Laubbaum im Bereich des Kinderspielplatzes nachzuweisen. Die im Freiflächenplan eingezeichneten Grünflächen sind als Vegetationsflächen herzustellen und zu bepflanzen. Für das Bauvorhaben wird ein Kinderspielplatz von 40 m² (668 m² Wohnfläche : 25 x 1,5 = 40 m²) nachgewiesen. Diese Spielplatzfläche ist formal zwar ausreichend aber für 8 Wohnungen etwas gering. Es wäre daher denkbar, den bestehenden Kleinkinderspielplatz Ecke Schoberstraße/Am Rosensee auszubauen und hierfür einen zu zahlenden Ablösebetrag einzusetzen.
Für das Bauvorhaben ist die neue Stellplatzsatzung anzuwenden, die ab dem 16.04.2016 in Kraft getreten ist. Für 8 Wohnungen bis 100 m² ist jeweils ein Stellplatz nachzuweisen, somit sind es 8 Stellplätze. Diese werden auf dem Baugrundstück nachgewiesen.
An Fahrradabstellplätzen ist je 50 m² Wohnfläche ein Fahrradabstellplatz nachzuweisen. Daraus ergibt sich folgende Anzahl von Fahrradabstellplätzen (668,40 m² Wohnfläche : 50 = 14 Fahrradabstellplätze).
Hiervon werden seitlich des Gebäudes 12 Fahrradabstellplätze nachgewiesen. Zwei Fahrradabstellplätze sind noch im Bereich des Hauseinganges nachzuweisen. Von den erforderlichen 14 Fahrradabstellplätzen sind 9 überdacht.
Zur Sicherung der Pflanzung von zwei hochstämmigen Laubbäumen sowie der Versickerungsfläche wird eine Sicherheitsleistung in Höhe von 1.500,00 € vorgeschlagen.
Zur Sicherung der Herstellung des Kinderspielplatzes wird eine Sicherheitsleistung in Höhe von 3.000,00 € vorgeschlagen.
In weiterer bauordnungsrechtlicher Hinsicht ist das Bauvorhaben unter der Voraussetzung, dass die Auflagen und Bedingungen der nach Art. 65 zu beteiligenden Fachbehörden und –stellen beachtet werden, genehmigungsfähig.
Unter den genannten Voraussetzungen wird dem Umwelt- und Verwaltungssenat die Zustimmung zur Erteilung der Baugenehmigung vorgeschlagen.