Die Satzung über die Herstellung, Ablösung und Gestaltung von Garagen und Stellplätzen für Kraftfahrzeuge sowie die Herstellung und Bereithaltung von Abstellplätzen für Fahrräder (Garagen-, Stellplatz- und Abstellplatzsatzung - GaStAbS) ist in ihrer ursprünglichen Fassung am 02.12.1995 in Kraft getreten. Durch Änderung der tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse sind regelmäßige Änderungen oder Anpassungen erforderlich.
Es werden folgende Änderungen vorgeschlagen:
1. Änderung der Satzung über die Herstellung, Ablösung und Gestaltung von Garagen und Stellplätzen für Kraftfahrzeuge sowie die Herstellung und Bereithaltung von Abstellplätzen für Fahrräder (Garagen-, Stellplatz- und Abstellplatzsatzung - GaStAbS)
§ 5 - Lage und Gestaltung der Garagen und Stellplätze für Kraftfahrzeuge:
Die bisherige Regelung sieht vor, dass Garagen und Stellplätze so anzulegen sind, dass zum öffentlichen Straßenraum hin keine Zu- oder Abfahrten von mehr als 3,50 m Breite entstehen dürfen. Für maximal zwei direkt angrenzende Garagen oder Stellplätze kann bereits jetzt – im Wege einer Ausnahme – eine Zufahrtsbreite bis zur Breite dieser beiden Garagen oder Stellplätze zugelassen werden. Doppelgaragen oder -stellplätze bilden zwischenzeitlich den Regelfall. Über die Zulassung von Ausnahmen ist in jedem Einzelfall mit zusätzlichen Kosten für den Bauherrn zu entscheiden. Mit der vorgeschlagenen Neufassung entfällt für diesen Regelfall eine gesonderte Entscheidung mit der entsprechenden Kostenfolge.
2. Änderung der Anlage 1 (Richtzahlenliste für den Stellplatz- und Abstellplatzbedarf)
Nr. 2.3 – Fahrschulen
In der Garagen-, Stellplatz- und Abstellplatzsatzung fehlen bislang Festsetzungen für Fahrschulen. Bisher werden vergleichbare Regelungen analog angewendet. Zur Klarstellung wird folgende Ergänzung der Satzung vorgeschlagen:
Nr. Verkehrsquelle Abt. I – Stellplätze für Abt. II – Abstellplätze für
Kraftfahrzeuge Fahrräder
2.3 Fahrschulen 1 St/30 m² NF, 1 Ab/45 m² NF,
jedoch mind. 1 jedoch mind. 2
Nr: 3.1 – Läden
Für Läden mit zusätzlicher gastronomischer Nutzung sieht die bisherige Richtzahlenliste vor, dass ab einer gastronomischen Nutzfläche von mehr als 20 m² für die Gesamtnutzfläche der gastronomischen Nutzung die Richtzahlenliste für Gaststätten (Nr. 6.1) anzuwenden ist. Gastronomische Nutzflächen unter 20 m² werden nur der Ladenfläche mit geringeren Anforderungen an die Anzahl der Stellplätze zugerechnet. In der bestehenden Richtzahlenliste ist ein redaktioneller Fehler bei der Verkaufsfläche (VF) in Nutzfläche (NF) zu berichtigen. Außerdem wird vorgeschlagen, diese Regelung auch auf die Fahrradabstellplätze auszudehnen. Es wird folgende Änderung der Satzung vorgeschlagen:
Nr. Verkehrsquelle Abt. I – Stellplätze für Abt. II – Abstellplätze für
Kraftfahrzeuge Fahrräder
3.1 Läden 1 St/40 m² VF, jedoch mind. 1 Ab/120 m² VF, jedoch mind.
1 St/Laden, bei zusätzlicher 3 Ab/Laden, bei zusätzlicher
gastronomischer Nutzung gastronomischer Nutzung
mit mehr als 20 m² NF mit mehr als 20 m² NF
Zuschlag nach Nr. 6.1 Zuschlag nach Nr. 6.1
Nr. 6.3 - Hotels, Pensionen, Kurhäuser und andere Beherbergungsbetriebe
In den letzten Jahren haben die Bauanträge für sog. „Boardinghäuser“ zugenommen. Bisher wurde die Ziffer 6.3 der Richtzahlenliste für Hotels, Pensionen, Kurhäuser und andere Beherbergungsbetriebe für Boardinghäuser analog herangezogen. Zur Klarstellung wird folgende Ergänzung der Satzung vorgeschlagen:
Nr. Verkehrsquelle Abt. I – Stellplätze für Abt. II – Abstellplätze für
Kraftfahrzeuge Fahrräder
6.3 Hotels, Pensionen, unverändert unverändert
Boardinghäuser, Kurhäuser
und andere Beherbergungs-
betriebe
Nr. 7.3 – Prostitutionsbetriebe
In der Garagen-, Stellplatz- und Abstellplatzsatzung fehlen bislang Festsetzungen für Prostitutionsbetriebe. Mit Inkrafttreten des Gesetzes zum Schutz von in der Prostitution tätigen Personen (Prostituiertenschutzgesetz - ProstSchG) vom 21.10.2016 (BGBl. I S. 2372), welches am 01.07.2017 in Kraft getreten ist, wird eine neue Stufe zur Legalisierung des Prostitutionsgewerbes erreicht. Für künftige Baugenehmigungsverfahren ist eine Ergänzung der Richtzahlenliste erforderlich. Hierzu wird folgende Ergänzung der Satzung vorgeschlagen:
Nr. Verkehrsquelle Abt. I – Stellplätze für Abt. II – Abstellplätze für
Kraftfahrzeuge Fahrräder
7.3 Prostitutionsbetriebe 2 St/Beschäftigte 1 Ab/Beschäftigte
Der Entwurf der Satzung zur Änderung der Satzung über die Herstellung, Ablösung und Gestaltung von Garagen und Stellplätzen für Kraftfahrzeuge sowie die Herstellung und Bereithaltung von Abstellplätzen für Fahrräder (Garagen-, Stellplatz- und Abstellplatzsatzung - GaStAbS) ist in der Anlage beigefügt.
Die Verwaltung schlägt dem Stadtrat vor, die Änderung der Satzung zu beschließen.