Mit Bauantrag, eingegangen bei der Stadt Aschaffenburg am 07.07.2017 beantragte die Firma xxx die Errichtung eines Mehrfamilienhauses mit 4 Wohneinheiten und 6 Reihenhäusern mit 6 Wohneinheiten und 24 Stellplätzen auf den Baugrundstücken Fl. Nrn. xxx, Gemarkung Damm, Haidstraße xxx in 63741 Aschaffenburg.
Es ist geplant, die bestehenden, rückwärtigen Gebäude auf den Grundstücken Fl. Nrn.xxx (Haidstraße xxx) abzubrechen. Mit dem Bauvorhaben wird durch ein Mehrfamilienhaus mit 4 WE als Vorderhaus die Baulücke zwischen den Bestandsgebäuden Haidstraße xxx geschlossen. Die geplanten Wohneinheiten des Mehrfamilienhauses verfügen über Wohnflächen zwischen 39 und 84 m², insgesamt ca. 286 m². Das Gebäude verfügt über 4 Vollgeschosse, einschl. Dachgeschoss und fügt sich in Höhe und Tiefe in die bestehende Baulücke ein.
Rückwärtig werden, angebaut an das Bestandsgebäude Haidstraße xxx, 4 Reihenhäuser (4 WE) und ein Doppelhaus (2 WE), mit Wohnflächen zwischen 127 m² und 138 m², insgesamt ca. 800 m², errichtet. Die Reihen-, bzw. Doppelhäuser verfügen über jeweils 2 Vollgeschosse, einschl. Dachgeschoss.
Im Rahmen der Baumaßnahme werden insgesamt 10 Wohneinheiten mit ca. 1.086 m² neu geschaffen.
Zwischen den Neubauten werden ebenerdige Stellplätze, 6 Doppelparkerstellplätze, eine Doppelgarage, Fahrradabstellplätze und Grünflächen mit Baumpflanzungen errichtet. Der erforderliche Kinderspielplatz wird im rückwärtigen Bereich der Doppel- und Reihenhäuser errichtet.
Zur Müllentsorgung ist ein Wertstoffraum im Erdgeschoss des Vorderhauses geplant, der von der geplanten Durchfahrt aus angedient werden kann.
Das Bauvorhaben liegt nicht im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, allerdings in einem im Zusammenhang bebauten Ortsteil, der den Charakter eines Mischgebietes aufweist. Es ist planungsrechtlich nach § 34 BauGB zu beurteilen.
Hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung (Wohnen) ist das Bauvorhaben im vorliegenden Mischgebiet allgemein zulässig.
Das Maß der baulichen Nutzung erreicht eine GRZ von ca. 0,39 (nur Gebäude) bzw. ca. 0,64 (incl. aller befestigter Flächen) und eine GFZ von ca. 1,0. Diese fügt sich in die nähere Umgebung ein.
Die Bauweise der näheren Umgebung ist äußerst heterogen. Am westlichen Ende der Haidstraße ist zwar noch eine dörfliche Bebauungsstruktur mit unmittelbar an der Straßenbegrenzung errichteten giebelständigen Häusern in „halboffener Bauweise“ erkennbar; insgesamt ist aber entlang der Haidstraße die historische Bau- und Parzellenstruktur stark überformt. Kleine eingeschossige Häuser mit Steildach wechseln sich mit voluminösen, mehrgeschossigen Wohnhäusern ab. Giebelständig errichtete Gebäude kommen ebenso vor wie traufständig errichtete Gebäude. Vor allem ist eine einheitliche Bauweise im Sinne einer „offenen“ oder einer „geschlossenen“ Bauweise gemäß § 22 BauNVO nicht erkennbar. Eine Bebauung in zweiter Reihe entspricht der in diesem Bereich üblichen baulichen Nutzung der Grundstücke. Insgesamt fügt sich das Bauvorhaben hinsichtlich der überbaubaren Fläche, der Bauweise und der Bauhöhe in den Rahmen der umliegenden Bebauung ein. Das Ortsbild wird nicht beeinträchtigt. Das Vorhaben bietet die Möglichkeit, die vorhandene, starke Überbauung der Baugrundstücke neu zu ordnen.
Die Dachneigung des rückwärtig an das Bestandsgebäude Haidstraße xxx angebauten Reihenhauses incl. aller weiteren Reihen- und Doppelhäuser wird an die Dachneigung des rückwärtigen Bestandshauses Haidstraße xxx angepasst.
Das Flächenmaß zwischen den unbefestigten und befestigen Hofflächen liegt im Rahmen der umliegenden Bebauung.
Nach der städtischen Garagen-, Stellplatz- und Abstellplatzsatzung sind für Wohneinheiten mit Wohnflächen bis 100 m² je 1 Stellplatz, für Wohnungen mit Wohnflächen bis 150 m² 2 Stellplätze erforderlich. Für die 10 neuen Wohneinheiten, davon 6 WE unter 150 m² und 4 WE unter 100 m² Wohnfläche sind insgesamt 16 Stellplätze erforderlich.
Mit Baugenehmigung vom 07.12.2016 (BV-Nr.: xxx) wurde für das Bestandsgebäude Haidstraße xxx bereits ein Dachgeschossausbau mit 2 Wohneinheiten bewilligt. Für die zwei zusätzlichen Wohneinheiten wurden damals zwei weitere Stellplätze im Rahmen des Stell-platznachweises gefordert. Insgesamt wurden für dieses Gebäude 4 nachzuweisende KFZ-Stellplätze festgesetzt.
Für das Bestandsgebäude Haidstraße xxx hat der Bauherr einen Dachgeschossausbau mit 1 Wohneinheit angekündigt. Hierfür wird ein gesonderter Bauantrag eingereicht. Für diese zusätzliche Wohneinheit unter 100 m² Wohnfläche wurde im vorliegenden Stellplatznachweis bereits ein zusätzlicher Stellplatz berücksichtigt. Unter Berücksichtigung des Bestandes von 2 Stellplätzen ergeben sich 3 nachzuweisende Stellplätze.
Insgesamt errechnet sich folgender Stellplatzbedarf:
- Neubauvorhaben (Mehrfamilienhaus mit 4 WE, Reihenhäuser mit 6 WE) 16 Stellplätze
- Bestandsgebäude Haidstraße xxx 4 Stellplätze
- Bestandsgebäude Haidstraße xxx 3 Stellplätze
- Insgesamt erforderlich: 23 Stellplätze
Vom Bauherrn werden auf dem Baugrundstück 24 KFZ-Stellplätze und damit 1 über den Bedarf, gem. der städtischen Garagen-, Stellplatz- und Abstellplatzsatzung nachgewiesen.
Bei einer Gesamtwohnfläche von 1.086 m² sind insgesamt 22 Fahrradabstellplätze erforderlich. In den Planunterlagen sind 30 Fahrradabstellplätze nachgewiesen, von denen 10 Fahrradabstellplätze überdacht sind. Die Fahrradabstellplätze müssen eine Einstellgröße von 0,70 x 1,80 m aufweisen.
Nach der städtischen Garagen-, Stellplatz- und Abstellplatzsatzung sind für die 14 PKW-Stellplätze auf den Freiflächen mindestens 4 großkronige Laubbäume zu pflanzen und zu erhalten, deren Baumscheibe mindestens 6 m² beträgt. Gemäß Freiflächenplan sollen insgesamt 9 Laubbäume auf der Außenbereichsfläche gepflanzt werden. Zur Sicherung der Verpflichtung ist eine Sicherheitsleistung i.H .v. xxx € zu hinterlegen.
Mit den beteiligten Nachbarn und Anwohnern fand am 21.09.2017 ein Erörterungstermin im Rathaus statt. Hier wurden vor allem die Stellplatzsituation, aber auch sonstige Anliegen der Nachbarn besprochen. Der Bauherr hat bereits am 27.09.2017 geänderte Planunterlagen eingereicht und in dieser Planung die wesentlichen Anliegen der Nachbarn berücksichtigt. In einem Ortstermin am 08.11.2017 erfolgte eine Inaugenscheinnahme des Baugrundstückes durch die Mitglieder des Umwelt- und Verwaltungssenates.
Im rückwärtigen Grundstücksbereich wird ein Kinderspielplatz mit einer Spielfläche von ca. 60 m² angelegt. Zur Sicherung der Errichtung des Kinderspielplatzes ist eine Sicherheitsleistung i.H. v. xxx € zu hinterlegen.
Die geplanten Gebäude und Stellplätze verteilen sich über mehrere Grundstücke. Es ist ein Nachweis über eine Verschmelzung, bzw. Vereinigung der Baugrundstücke mit den Fl. Nrn. xxx, Gemarkung Damm zu erbringen.
Dem Umwelt- und Verwaltungssenat wird die Zustimmung zur Erteilung der beantragten Baugenehmigung vorgeschlagen.