Neubau eines Büro-, Werkstatt- und Lagergebäudes auf dem Baugrundstück Fl.Nr. xxx, Gem. Damm, Mainaschaffer Straße, 63741 Aschaffenburg durch xxx, BV-Nr.: xxx


Daten angezeigt aus Sitzung:  8. Sitzung des Umwelt- und Verwaltungssenates, 19.09.2018

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.SP-Nr.
Umwelt- und Verwaltungssenat 8. Sitzung des Umwelt- und Verwaltungssenates 19.09.2018 ö Beschließend 2uvs/8/2/18

.Begründung / Sachverhalt zum Zeitpunkt der Sitzungseinladung.

I.

Mit Bauantrag, eingegangen bei der Stadt Aschaffenburg am 17.07.2018 beantragte xxx den Neubau eines Büro-, Werkstatt- und Lagergebäudes auf dem Baugrundstück Fl.Nr. xxx, Gem. Damm, Mainaschaffer Straße, 63741 Aschaffenburg.
Der Bauantrag umfasst einen eingeschossigen Neubau mit einem flachgeneigten Satteldach. Geplant ist ein Büro-, Werkstatt- und Lagergebäude mit Abmessungen von ca. 33 m x 29 m und einer Trauf-/Firsthöhe von 8,15 m, bzw. 9,30 m. Der Bürokomplex ist in den Werkstatt- und Lagerbereich integriert. Der Standort soll als Reparaturwerkstatt für Baumaschinen genutzt werden.

Der Neubau soll ca. 10 m hinter der nördlichen Straßenbegrenzungslinie der Mainaschaffer Straße und nahe der östlichen Grundstücksgrenze errichtet werden. Die 10 m breite Grundstückszufahrt mündet in die Mainaschaffer Straße und ist auf der westlichen Grundstücksfläche vorgesehen. Dort werden auch die notwendigen Stellplätze errichtet. Im südwestlichen Bereich des Grundstückes wird ein Waschplatz sowie ein Containerplatz für 6 Container erstellt. Die nördlichen Grundstücksflächen zwischen Neubau, Grundstückszufahrt und Mainaschaffer Straße sowie die südlichen und östlichen Grundstücksflächen zwischen Neubau und Containerplatz werden als unversiegelte Grünflächen, einschl. der vorhandenen Bäume erhalten.

Das 2.850 m² große Grundstück ist derzeit unbebaut und ungenutzt. An der nördlichen Grundstücksgrenze zur Mainaschaffer Straße hin, sowie entlang der südlichen Grundstücksgrenze befinden sich zwei Baumreihen, welche erhalten werden.

II.

Das Grundstück liegt im Geltungsbereich des qualifizierten Bebauungsplans Nr. xxx „Gebiet zwischen östlicher Begrenzung der Mainaschaffer Straße, der im Südosten festgesetzten rückwärtigen Bebauungsgrenze, der Mörswiesenstraße und der nördlichen Begrenzung der Mainaschaffer Straße“. Das Bauvorhaben ist damit nach § 30 Abs. 1 BauGB i.V.m. BauNVO 1990 zu beurteilen.

Der Bebauungsplan enthält für das betreffende Baugebiet folgende Festsetzungen:

GE - Gewerbegebiet
GRZ 0,7
GFZ 2,0
maximal III Vollgeschosse
Flächen außerhalb der Baugrenzen sind zu
mindestens 40 % als Grünflächen zu gestalten

Das geplante Bauvorhaben hält die Vorgaben des Bebauungsplanes über die Art der baulichen Nutzung ein. Ein Büro-, Werkstatt- und Lagergebäude ist im Gewerbegebiet allgemein zulässig.

Die GRZ I (Gebäude) erreicht einen Wert von 0,33, die GRZ II (Gebäude, einschl. sonstiger überbauter Flächen) erreicht 0,67. Die zulässige GRZ I von 0,7 (GRZ II von 1,05) wird nicht überschritten.

Die zulässige GFZ von 2,0 wird mit einem Wert von 0,47 durch das Bauvorhaben ebenfalls nicht überschritten. Die Vorgaben zur Begrünung sind eingehalten. Die vorhandenen Bäume werden erhalten.

Nach der städtischen Garagen-, Stellplatz- und Abstellplatzsatzung kann der Stellplatzbedarf für Handwerks- oder Industriebetriebe und Lagerräume oder Lagerhallen nach der Nutzfläche oder der aus der Anzahl der Beschäftigten berechnet werden. Je 3 Beschäftigte ist 1 PKW-Stellplatz nachzuweisen. Gem. Betriebsbeschreibung ist von 4 Beschäftigten auszugehen. Für den Bereich Werkstatt und Lager sind daher 1,3 PKW-Stellplätze erforderlich. Für Büro- und Verwaltungsräume ist je 40 m² Nutzfläche 1 PKW-Stellplatz vorzusehen. Bei einer Nutzfläche von ca. 345 m² ergibt sich ein Bedarf von 8,6 Stellplätzen. Insgesamt sind 10 PKW-Stellplätze erforderlich. Nachgewiesen werden 13, davon 2 barrierefreie PKW-Stellplätze.

Bei Handwerksbetrieben oder Lagerhallen ist je 5 Beschäftigten 1 Fahrradabstellplatz erforderlich. Vorliegend ergibt sich ein Bedarf von 1 Fahrradabstellplatz. Für den Bereich Büro ergibt sich ergänzend ein Bedarf von 1 Stellplatz je 60 m², somit 6, insgesamt 7 notwendige Fahrradstellplätze Diese sind ebenfalls auf dem Baugrundstück nachgewiesen.

Gem. § 5 Abs. 6 der Garagen-, Stellplatz- und Abstellplatzsatzung ist auf Flächen mit mindestens 8 KFZ-Stellplätzen je angefangener 4 Stellplätze 1 großkroniger Laubbaum zu pflanzen. Auf dem Grundstück sind 11 Laub-, bzw. Nadelbäume vorhanden, welche erhalten werden. Ein Bedarf zur Anpflanzung zusätzlicher Bäume besteht nicht. Die vorhandenen Bäume sind, gem. Freiflächenplan während der Baumaßnahme zu sichern und dauerhaft zu erhalten. Zur Sicherung der Verpflichtung wird eine Sicherheitsleistung von 5.500 Euro erhoben.

§ 5 Abs. 1 der Garagen-, Stellplatz- und Abstellplatzsatzung sieht eine maximale Zufahrtsbreite zum öffentlichen Straßenraum von 3,5 m vor. Für die Grundstückszufahrt, mit einer Gesamtbreite von 10,0 m kann eine Abweichung von der maximal zulässigen Zufahrtsbreite im Umfang von 6,5 m erteilt. Nachdem es sich um ein gewerblich genutztes Grundstück in einem Gewerbegebiet handelt ist eine breitere Zufahrt für gewerbliche Fahrzeuge, insbesondere Lastkraftwagen vertretbar.
Vor der östlichen Gebäudewand des geplanten Gebäudes verbleibt lediglich ein Streifen mit einer Breite zwischen 0,4 m bis 2,54 m zur Grenze des Grundstückes, Fl.Nr.: xxx, Gem. Damm. Um die notwendige Abstandsfläche von 3,00 m nachweisen zu können ist eine Abstandsflächenübernahme auf das angrenzende Grundstück, Fl.Nr.: xxx, Gem. Damm erforderlich.
Zur Erschließung des Grundstückes ist eine Kanaltrasse über das Grundstück Fl.Nr. xxx, Gem. Damm erforderlich. Die Sicherung dieses Kanalleitungsrechtes ist dinglich zu sichern und nachzuweisen.
Dem Umwelt- und Verwaltungssenat wird vorgeschlagen, die Zustimmung zur Erteilung der beantragten Baugenehmigung zu erteilen.

.Beschluss:

I.
Dem Antrag der xxx zum Neubau eines Büro-, Werkstatt- und Lagergebäudes auf dem Baugrundstück Fl.-Nr. xxx, Gem. Damm, Mainaschaffer Straße, 63741 Aschaffenburg, entsprechend den bauaufsichtlich geprüften Plänen wird unter der Voraussetzung zugestimmt, dass die Nebenbestimmungen der nach Art. 65 BayBO zu beteiligenden Fachbehörden und –stellen beachtet werden.

Abweichungen, Auflagen, Bedingungen:

1.        Für die Grundstückszufahrt mit einer Gesamtbreite von 10 m wird eine Abweichung von der maximal zulässigen Zufahrtsbreite im Umfang von 6,5 m erteilt.
2.        Gemäß Freiflächenplan sind die vorhandenen 11 Laub- und Nadelbäume während der Baumaßnahme zu sichern und dauerhaft zu erhalten. Zur Sicherung der Verpflichtung ist eine Sicherheitsleistung i.H.v. 5.500,-- € zu hinterlegen.
3.        Für die östliche Gebäudewand des geplanten Gebäudes ist eine Abstandsflächenübernahme auf das angrenzende Grundstück, Fl.-Nr.: xxx, Gem. Damm, nachzuweisen.
4.        Zur Erschließung des Grundstückes ist eine Kanaltrasse über das Grundstück Fl.-Nr. xxx, Gem. Damm,  erforderlich. Die Sicherung dieses Kanalleitungsrechtes ist dinglich zu sichern und nachzuweisen.

II. Angaben zu den Kosten:

Durch den Vollzug dieses Beschlusses entstehen Kosten:
ja [   ]
nein [X]

Sofern Kosten entstehen:


Die Kosten sind im laufenden Haushaltsplan veranschlagt
ja [   ]
nein [X]
Es entstehen Folgekosten
ja [   ]
nein [X]
Häufigkeit der Folgekosten
einmalig
[  ]
wiederkehrend
[   ]

Abstimmungsergebnis:
Einstimmig angenommen

Datenstand vom 18.02.2019 14:49 Uhr