Neuaufstellung des Flächennutzungsplans 2030 der Stadt Aschaffenburg - Genehmigung durch die Regierung von Unterfranken


Daten angezeigt aus Sitzung:  4. Sitzung des Planungs- und Verkehrssenates, 02.04.2019

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.SP-Nr.
Planungs- und Verkehrssenat 4. Sitzung des Planungs- und Verkehrssenates 02.04.2019 ö Beschließend 5PVS/4/5/19

.Begründung / Sachverhalt zum Zeitpunkt der Sitzungseinladung.

Der Stadtrat hat in der Sitzung des Plenums am 17.09.2019 den Flächennutzungsplanes 2030 mit integriertem Landschaftsplan in der Fassung 02.07.2018 festgestellt. Dieser wurde daraufhin der Regierung von Unterfranken zur Genehmigung gemäß § 6 Abs. 1 BauGB vorgelegt.

Die Regierung hat diesen Flächennutzungsplan (FNP) mit Bescheid vom 13.02.2019 genehmigt. Der Genehmigungsbescheid enthält neben eine Auflage auch Hinweise, zudem wurde ein Teilbereich von der Genehmigung ausgenommen. Der Genehmigungsbescheid liegt zur Kenntnisnahme bei.

Die Auflage betrifft Aspekte des Artenschutzes, die auf der Ebene der vorbereitenden Bauleitplanung (also im Flächennutzungsplan) wegen der erforderlichen Detailuntersuchungen noch nicht in die Planung eingestellt werden können. Diese Untersuchungen können erst auf der Ebene der verbindlichen Bauleitplanung, also bei der Aufstellung von Bebauungsplänen, vorgenommen werden. Die verbindlich bestehende, gesetzliche Vorgabe zur Berücksichtigung des Artenschutzes wird durch die Auflage bekräftigt.

Von der Genehmigung ausgenommen sind zwei Teilflächen am Floßhafen, die in dem vom Stadtrat beschlossenen Plan als Grünfläche dargestellt waren (s. Planausschnitt in Anlage). Begründet wird dies von der Regierung damit, hier verfehle der FNP die ihm gesetzlich zugedachte Funktion bzw. der Plan enthalte insofern funktionslose und städtebaulich nicht erforderliche Darstellungen. Die Darstellung von Grünflächen entspreche für die auf Grundlage des „Baulinienplans und Baubeschränkung“ bebauten Bereiche entlang der Straße „Am Floßhafen“ weder den tatsächlichen Gegebenheiten noch der städtebaulichen Entwicklung. Eine Umsetzung des Ziels „Grünfläche“ innerhalb der nächsten 10 bis 15 Jahre erscheine nicht realistisch.

Die Herausnahme dieses räumlichen Teilbereichs, dessen Umgriff sich an den Baufeldern des „Baulinienplans und Baubeschränkung“ orientiert, wirkt sich auf den übrigen Inhalt des Flächennutzungsplanes nicht aus. Mit der Neufassung des FNP 2030 geht aber auch eine Aufhebung des bisherigen FNP 1987 einher. Daher bleibt planungsrechtlich die Planung für den von der Genehmigung ausgenommenen Teil in der Schwebe, die Darstellungen des alten FNP 1987 entfalten keine Wirkung mehr. Die Stadt ist daher verpflichtet, die Planung für den ausgenommenen Teil in einem Ergänzungsverfahren alsbald wieder aufzunehmen bzw. fortzuführen, da der Flächennutzungsplan für das ganze Gemeindegebiet aufzustellen ist.

Im Übrigen enthält der Genehmigungsbescheid Hinweise zu einzelnen geplanten Baugebieten, die im Rahmen von Bebauungsplanverfahren zu berücksichtigen sind.

Ein Beitrittsbeschluss des Stadtrates und eine Anerkennung von Auflagen ist nicht erforderlich Der Flächennutzungsplan kann bekanntgemacht und damit wirksam werden.

.Beschluss:

I.

Der Bericht der Verwaltung über die Genehmigung der Neuaufstellung des Flächennutzungsplans 2030 mit integriertem Landschaftsplan durch die Regierung von Unterfranken wird zur Kenntnis genommen (Anlage 2).




II. Angaben zu den Kosten:

Durch den Vollzug dieses Beschlusses entstehen Kosten:
ja [   ]
nein [ X ]

Abstimmungsergebnis:
Dafür: 0, Dagegen: 0

Datenstand vom 30.07.2019 09:14 Uhr