- Antrag des Handelsverbands Bayern vom 24.7.2019 auf Erlass einer Dauerverordnung für die Festsetzung von jährlich zwei verkaufsoffenen Sonntagen jeweils anlässlich der Frühjahr- und Herbst-MOBILIA von FUNKHAUS Aschaffenburg
Zitat:
„Nach Aufhebung der Dauersatzung, die bis 2017 eine Geschäftsöffnung an zwei Sonntagen im Jahr ermöglicht hatte, bleibt es im Interesse des Einzelhandels, die beiden verkaufsoffenen Sonntage weiterhin zu veranstalten. Wir möchten eingangs betonen, dass damit keine Ausweitung
der Anzahl solcher Tage verbunden ist; stattdessen handelt es sich um eine teilweise Inanspruchnahme der Ausnahmemöglichkeiten innerhalb des bestehenden Ladenschlussgesetzes.
Die Funkhaus Aschaffenburg GmbH & Co plant aufgrund des großen Erfolges und der großen Nachfrage, auch in den kommenden Jahren die Automobil- und Zweiradschau „Mobilia meets E-Mobilia“ in der Aschaffenburger Innenstadt durchzuführen, und zwar am letzten Sonntag im März sowie am 3. Sonntag im Oktober eines Jahres. Sofern ein Ostersonntag in den März fällt (z.B. 2024), soll die Messe im Frühjahr um eine Woche vorverlegt werden.
Da sich bei den vergangenen Veranstaltungen gezeigt hat, dass die gerichtlichen Anforderungen an eine anlassbezogene Geschäftsöffnung erfüllt werden, beantragen wir
den Erlass einer Satzung zur Festsetzung von zwei verkaufsoffenen Sonntagen während der Automobil- und Zweiradschau „Mobilia meets E-Mobilia“ im Aschaffenburger Innenstadtgebiet (s. Anlage V dieses Schreibens) jeweils von 13 bis 18 Uhr; die jeweilige Terminierung soll dabei der anlassgebenden Veranstaltung entsprechen.
Der vollständige Text des Antrags findet sich in Anlage 1.
- Rechtliche Beurteilung:
Die in Aschaffenburg bestehenden Dauerverordnungen, die verkaufsoffene Sonntage für das gesamte Stadtgebiet ermöglichten, anlässlich
-des Automarkts auf dem Schloßplatz jeweils am dritten Sonntag im Oktober vom 20.7.2004;
-des Hamburger Fischmarkts in Aschaffenburg jeweils am letzten Sonntag im April vom 6.3.2007
wurden aufgrund geltender Rechtsprechung aufgehoben. Seitdem beantragt der Handelsverband einzelne verkaufsoffene Sonntag in einem eng begrenzten Gebiet der Innenstadt, zuletzt anlässlich der Frühjahrs-MOBILIA von FUNKHAUS.
Nachdem die Anlässe für einen verkaufsoffenen Sonntag immer die gleichen sind, nämlich jeweils die Frühjahrs- und Herbst-MOBILA, hat der Handelsverband aus Vereinfachungsgründen den Erlass einer Dauerverordnung beantragt.
Wie vom Antragsteller richtig ausgeführt, hat der VHG München mit Urteil vom 9.8.2018 – 22 N 18.243 festgestellt, dass die Anforderungen an die Festsetzung einer Geschäftsöffnung nicht ausschließen, durch eine Verordnung gem. § 14 LadSchlG mehrere verkaufsoffene Sonntage in aufeinanderfolgenden Jahren zuzulassen, soweit die jeweiligen anlassgebenden Veranstaltungen nach der Konzeption und ihren Auswirkungen bereits absehbar sind. Dabei ist es erforderlich, dass der Verordnungsgeber feststellen kann, ob die gesetzlichen Voraussetzungen für die Zulassung einer Sonntagsöffnung erfüllt sind, um dann das ihm zustehende Ermessen in Kenntnis aller maßgeblichen Umstände auszuüben.
Damit ist klargestellt, dass der Erlass einer Dauerverordnung möglich und rechtlich unter den o. a. Gegebenheiten zulässig ist.
- Umfrage anlässlich des letzten verkaufsoffenen Sonntags am 31.3.2019:
Auch am 31.3.2019 führten externe Interviewer eine Befragung von Passanten an mehreren Plätzen im Stadtgebiet durch. Noch deutlicher als in den Vorjahren ist durch diese Befragungen der Schluss zu ziehen, dass die Voraussetzungen zur Durchführung eines verkaufsoffenen Sonntags erfüllt sind (siehe Anlage 2 und 3)..
- Auswertung der Belegungszahlen der Parkhäuser:
Am 31.3.2019 wurde wiederum die Auslastung der Parkhäuser überprüft. Auch diese Zahlen führen zum Schluss, dass der überwiegende Teil der Besucher wegen der MOBILIA nach Aschaffenburg kam (siehe Anlagen 4 – 9).
- Stellungnahmen zu dem Antrag:
Die Gewerkschaft, die Industrie- und Handelskammer, die Handwerkskammer sowie die evangelische und katholische Kirche wurden zu dem Antrag um Stellungnahme gebeten.
(Bekanntmachung des Bayer. Staatsministeriums für Arbeit und Sozialordnung, Familie und Frauen vom 10.11.2004).
Von den Kirchen liegt uns bereits eine E-Mail anlässlich des verkaufsoffenen Sonntags vom 21.10.2018 vor:
„Wir haben uns im Kreis der evangelischen und katholischen Kollegen in der Innenstadt abgesprochen.
So halten wir an der bewährten Lösung fest, nämlich die Zahl der verkaufsoffenen Sonntage auf zwei im Jahr zu begrenzen. Diese sollten dann auch erst nach der Gottesdienstzeit um 11.00 Uhr beginnen. Weiterhin sollte es sich weiterhin um traditionell, gewachsene Anlässe handeln.
Der Mobilia am 21.10.2018 können wir zustimmen, da es soweit wir sehen, in diesem Jahr noch keinen weiteren verkaufsoffenen Sonntag gegeben hat.“
- Ergebnis:
Aufgrund des vorliegenden Sachverhalts kann davon ausgegangen werden, dass der Antrag des Handelsverbandes insbesondere aufgrund der vorliegenden Zahlen, der Ausweitung der MOBILIA und der Eingrenzung auf den engeren Innenstadtbereich rechtskonform ist.
Dies entspricht auch der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung, die fordert, dass ausschließlich Verkaufsstellen öffnen dürfen, die einen Bezug zum jeweiligen Markt haben. Daher ist es folgerichtig, diese Verkaufsstellen nicht mehr wie in den bisherigen Verordnungen auf das gesamte Stadtgebiet auszudehnen, sondern lediglich auf die vom Handelsverband vorgeschlagene Fläche der Innenstadt, markiert durch eine durchgezogene schwarze Linie. Dies entspricht der Fläche der Langen Einkaufsnacht anlässlich der Aschaffenburger Kulturtage, die von der Regierung von Unterfranken genehmigt wird.
Wie unter Nr. 2 ausgeführt, ist der Erlass einer Dauerverordnung möglich.
Dem Antrag sollte daher zugestimmt werden. Die beiliegende Rechtsverordnung wird erlassen.