Umbau der Südspitze der City-Galerie auf dem Baugrundstück Fl.Nr.: xxx, Gem. Aschaffenburg, Goldbacher Straße xxx, 63739 Aschaffenburg durch die Firma Principal Real Estate Spezialfondgesellschaft, BV-Nr.: xxx
Daten angezeigt aus Sitzung:
4. Sitzung des Umwelt- und Verwaltungssenates, 20.05.2020
Beratungsreihenfolge
.Begründung / Sachverhalt zum Zeitpunkt der Sitzungseinladung.
I.
Mit Bauantrag, eingegangen bei der Stadt Aschaffenburg am 24.01.2020 beantragte die Firma Principal Real Estate Spezialfondgesellschaft den Umbau der Südspitze der City-Galerie auf dem Baugrundstück Fl.Nr.: xxx, Gem. Aschaffenburg, Goldbacher Straße xxx, 63739 Aschaffenburg.
Für das Gebäude der City Galerie plant der Bauherr für den Bereich der Südspitze hinsichtlich der Nutzung eine Neuausrichtung. Die bestehende dreigeschossige Einzelhandelsnutzung wird aufgegeben. Es ist künftig ein zweigeschossiges Gastrokonzept auf der Ebene 2 und 3 geplant. Die Ebene 2 umfasst eine Gastronomiefläche von 894 m² und eine Terrassenfläche von 49 m² und in der Ebene 3 eine Fläche von 712 m² und eine Terrassenfläche von 166 m². Durch den Umbau rückt die Bedeutung der Gastronomie in den Vordergrund. Die Ebene 1 hat keine Verbindung mehr zu den anderen Geschossen. Im Erdgeschoss ist eine Einzelhandelsnutzung mit einer Nutzfläche von ca. 451 m² geplant. Das abschließende Konzept für die Ebenen 1 bis 3 liegt noch nicht vor. Die konkrete Nutzung wird in einem gesonderten Bauantrag vorgestellt werden. Die geplanten Umbauten sind vorbereitende Maßnahmen für die später geplante Nutzung.
II.
Das Bauvorhaben befindet sich im Geltungsbereich des qualifizierten Bebauungsplans Nr. 02/01 für das Gebiet zwischen Goldbacher Straße, Merkelstraße, Fabrikstraße, Teilbereich des Schöntals und Heinsestraße. Dieser setzt u.a. folgendes fest:
Baugebiet: MK - Kerngebiet oder Mischgebiet
GRZ: 1,0
GFZ: 2,4
Die geplanten Nutzungen Gastronomie, bzw. Einzelhandel stimmen mit den Vorgaben des Bebauungsplanes Nr. 02/01 überein und sind nach der Art der baulichen Nutzung gem. § 7 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO 1968 allgemein zulässig.
Als reine Nutzungsänderung wird durch das Vorhaben das Maß der baulichen Nutzung nicht berührt. Es werden lediglich innere Umbauten (Schließen von Deckendurchbrüchen, Ausbau einer Rolltreppe, Einbau von Lagerräumen) vorgenommen.
Über die endgültige Nutzung ist in einem gesonderten Baugenehmigungsverfahren zu entscheiden. Dieses Verfahren umfasst lediglich die vorweg geplanten inneren Umbaumaßnahmen.
Dem Umwelt- und Verwaltungssenat wird die Zustimmung zur Erteilung der beantragten Baugenehmigung vorgeschlagen.
.Beschluss:
I. Dem Antrag der Firma Principal Real Estate Spezialfondgesellschaft zum Umbau der Südspitze der City-Galerie auf dem Baugrundstück Fl.-Nr. xxx, Gem. Aschaffenburg, Goldbacher Straße xxx, 63739 Aschaffenburg, entsprechend den bauaufsichtlich geprüften Plänen wird unter der Voraussetzung zugestimmt, dass die Nebenbestimmungen der nach Art. 65 BayBO zu beteiligenden Fachbehörden und –stellen beachtet werden.
II. Angaben zu den Kosten:
Durch den Vollzug dieses Beschlusses entstehen Kosten:
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ja [ ]
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nein [X]
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Abstimmungsergebnis:
Einstimmig angenommen
Datenstand vom 13.11.2020 07:56 Uhr