I.
Mit Bauantrag, eingegangen bei der Stadt Aschaffenburg am 21.12.2020 beantragte die Firma H+B Hallen- und Bodenentwicklungsgesellschaft mbH den Neubau eines Parkhauses auf dem Baugrundstück Fl.-Nr. xxx, Gem. Aschaffenburg in der Hefner-Alteneck-Straße, 63739 Aschaffenburg.
Auf dem Baugrundstück Fl.-Nr. xxx sind weitere 3 Neubauten geplant, die ebenfalls mit jeweils separaten eigenständigen Bauanträgen zur Genehmigung vorliegen. Es handelt sich dabei um folgende Vorhaben:
- Neubau eines Bürogebäudes,
- Neubau einer Lagerhalle zu Vorführungszwecken (Präsentationshalle, Showroom),
- Neubau eines Sozialgebäudes und eines Werkstattgebäudes für Arbeitstherapie.
Die Gesamtgrundstücksgröße beträgt 26.702 m².
Bei dem Gebäude handelt es sich um ein 7 geschossiges Parkhaus, welches als Split-Level-Parkhaus (Ebene E00 - E13) errichtet wird und Platz für 511 PKW bietet.
Die äußeren Abmessungen des geplanten Parkhauses liegen bei 55,5 m x 32,8 m. An der Nordseite wird ein geschlossener Treppenraum, an der Südseite eine offene Außentreppe angebaut. Die Bruttogrundfläche, inkl. der beiden Treppenanlagen beträgt ca. 1.858 m². Das Parkhaus erreicht an der höchsten Stelle eine Höhe von 21,22 m.
Das Parkhaus mit seinen verschobenen Split-Leveln nutzt die vorhandene (aufsteigende) Topografie des Grundstückes. Die Geschosshöhe beträgt 2,75 m, die Split-Level verschieben sich gleichmäßig jeweils um 1,375 m zueinander. Die Zufahrt der einzelnen Level erfolgt über, für den Gegenverkehr ausreichend dimensionierte, Rampen.
Das Parkhaus wird sowohl hinsichtlich des Fahr-, wie auch Fußgängerverkehrs von der Hefner-Alteneck-Straße her erschlossen. Eine Barrierefreiheit ist über eine Aufzuganlage gewährleistet. Mittels Schrankenanlagen soll die Zufahrtsberechtigung erfolgen.
Die geplanten Bepflanzungen und Grünflächen werden im Freiflächenplan für das gesamte Gelände dargestellt. Im Bereich des Parkhauses werden 10 neue Bäume gepflanzt.
II.
Das Bauvorhaben befindet sich im Geltungsbereich des Baulinienplans Nr. 8. Im Übrigen liegt das Bauvorhaben nicht im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes, jedoch in einem „im Zusammenhang bebauten Ortsteil“ im Sinne des § 34 BauGB. Die nähere Umgebung hat den Charakter eines „Gewerbegebietes“ im Sinne des § 8 BauNVO. Aus dem Baulinienplan Nr. 8, bzw. der näheren Umgebung leiten sich folgende Vorgaben ab:
Gewerbegebiet - GE
Höhe bis 21,3 m
überbaute Grundstücksfläche: bis zu 80 %
Grundfläche bis zu 15.600 m²
abweichende Bauweise
Art der baulichen Nutzung
Die beabsichtigte Parkhausnutzung fügt sich hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung in die Eigenart der näheren Umgebung ein und ist gem. § 8 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO allgemein zulässig.
Aufgrund des entstehenden Zu- und Abgangsverkehrs wurde ein Verkehrsgutachten erstellt. Die Prüfung des Gutachtens ergab, dass durch die Planung keine Beeinträchtigung der Leistungsfähigkeit des öffentlichen Straßenverkehrs resultiert.
Vor Erteilung der Baugenehmigung ist ein Schallschutzgutachten zu erstellen und vorzulegen. Die Untere Immissionsschutzbehörde ist zu beteiligen. Evtl. Auflagen sind zu beachten.
Maß der baulichen Nutzung
Die maximal zulässige Grundfläche wird eingehalten. Das Parkhaus erreicht an der höchsten Stelle eine Höhe von 21,22 m und bleibt damit unterhalb der Höhenentwicklung des bestehenden, östlich gelegenen Verwaltungsgebäudes mit einer Höhe von 21,3 m.
Überbaubare Fläche
Begrenzungen durch Baugrenzen oder Baulinien ergeben sich nicht.
Bauweise
Im Baugebiet herrscht sowohl eine offene, wie auch eine geschlossene Bauweise (abweichende Bauweise) vor. Das Vorhaben fügt sich insoweit ein.
Pkw-Stellplätze / Fahrradabstellplätze
Das Parkhaus dient dem Stellplatznachweis für die geplanten Neubauten auf der Liegenschaft (Neubau Lagerhalle zu Vorführungszwecken, Bürogebäude, und Sozialgebäude, sowie als Ersatzbau für den Wegfall offener Parkplätze im Bereich des Neubaus des Bürogebäudes). Ein eigener Stellplatznachweis ist nicht zu führen.
Erschließung
Die Erschließung ist gesichert.
Abstandsflächen
Die bauordnungsrechtlichen Abstandsflächen werden eingehalten.
Gestalterische Vorgaben und Begrünung
Im Rahmen des Bauvorhabens ist geplant, einen Baum zu fällen und 10 neue Bäume zu pflanzen.
Die nicht überbauten Grundstücksflächen sind, gem. Freiflächenplan zu begrünen, gärtnerisch zu gestalten zu unterhalten und pflegen. Reine Kies- oder Schotterflächen sind nicht zulässig. Zur Sicherung der Verpflichtung ist eine Sicherheitsleistung in Höhe von xxx € zu hinterlegen.
Dem Umwelt-, Klima- und Verwaltungssenat wird die Zustimmung zur Erteilung der beantragten Baugenehmigung vorgeschlagen.