I.
Mit Antrag, eingegangen bei der Stadt Aschaffenburg am 02.02.2021 stellte Herr Marcus Westarp eine Bauvoranfrage zu einer geplanten Nutzungsänderung des Gebäudes im Magnolienweg x zu einem Gesundheitszentrum auf dem Grundstück, Fl.-Nr. xxx, Gemarkung Leider.
Der Antragsteller beabsichtigt, an dem Standort ein Objekt mit einer Nutzung für gesundheitliche Zwecke zu realisieren. Geplant ist unter anderem die Ansiedlung einer Physiotherapiepraxis, eines medizinisch orientierten Trainingsstudios und von Arztpraxen.
Das Baugrundstück liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 8/4, 2. Änderung, der für den Bereich des Vorhabens ein Gewerbegebiet festsetzt und gleichzeitig regelt, dass Anlagen für gesundheitliche Zwecke unzulässig sind. Insofern wird angefragt, ob eine Befreiung von dieser Festsetzung des Bebauungsplans erteilt werden kann.
II.
Das Vorhaben befindet sich im Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 8/4, 2. Änderung „für das Gebiet zwischen Kastanienweg, nördlicher und östlicher Grenze und der Großostheimer Straße im Bereich zwischen Kastanienweg, Pappelweg, Efeuweg, Ahornweg, nordöstlicher Grenze und Großostheimer Straße“ vom 17.06.2002
Dieser sieht für die Baugrundstücke u.a. folgende Festsetzungen vor:
Gewerbegebiet (GEb) mit einem flächenbezogenen
Schallleistungspegel von 60/45 dB(A)/m² tags/nachts
Ausgeschlossen sind Anlage für kirchliche, soziale und gesundheitliche Zwecke sowie Vergnügungsstätten und Freisportanlagen (z.B. Sportplatz)
Grundflächenzahl (GRZ) 0,8
Geschossflächenzahl (GFZ) 2,2
Max. IV Vollgeschosse
Gebäudehöhe max. 16,00 m
besondere Bauweise
Art der baulichen Nutzung
Der Bebauungsplan sieht im vorliegenden Gewerbegebiet (GEb) eine Nutzung für Gewerbebetriebe vor. Das geplante Gesundheitszentrum ist als Betrieb für gesundheitliche Zwecke einzuordnen. Derartige Nutzungen sind für Gewerbebetriebe als Ausnahme in § 8 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO 1990 ausdrücklich vorgesehen. Allerdings schließen die textlichen Festsetzungen im Bebauungsplan diese Nutzung explizit aus.
Im näheren Umfeld befinden sich bereits mehrere Betriebe mit einer ähnlichen Nutzung im Gesundheitssektor. Weder von der vorhandenen im Verhältnis zur geplanten Nutzung, noch umgekehrt sind negative Auswirkungen zu erwarten. Insofern ist eine Gebietsverträglichkeit gegeben.
Das Vorhaben ist mit dem Nachbarschutz und mit öffentlichen Belangen vereinbar.
Eine Befreiung von der Festsetzung des Bebauungsplans, wonach Anlagen für gesundheitliche Zwecke im Bereich des Baugrundstücks ausgeschlossen sind, kann vorliegend erteilt werden.
Maß der baulichen Nutzung, Bauweise, etc.
Die Bauvoranfrage bezieht sich lediglich auf eine geänderte Nutzung des bestehenden Gebäudes. Insofern ist über das Maß der baulichen Nutzung, die Bauweise, etc. nicht neu zu entscheiden.
Im Rahmen der Bauvoranfrage werden lediglich die aufgeworfenen Fragestellungen geprüft und beantwortet. Die weiteren planungsrechtlichen, bauordnungsrechtlichen und sonstigen öffentlich-rechtlichen Anforderungen an das Bauvorhaben werden erst im Rahmen eines Baugenehmigungsverfahrens geprüft. Insofern ergeht diesbezüglich mit dieser Bauvoranfrage keine Entscheidung.
Dem Umwelt-, Klima- und Verwaltungssenat wird vorgeschlagen, der Bauvoranfrage mit den genannten Antwortformulierungen zuzustimmen.