Zu 1 und 2.:
Aufstellung eines Vorhaben- und Erschließungsplans gem. § 12 BauGB für das Gebiet “Freiflächenphotovoltaik ehemaliges Wasserwerk Obernau“ (Nr. 26/08); Billigung des Vorentwurfs vom 04.09.2023
Planungsanlass und -verfahren
Die Aschaffenburger Versorgungs-GmbH (AVG) beabsichtigt am Standort des ehemaligen Wasserwerks im Stadtteil Obernau die Errichtung einer ca. 350 kWp Freiflächen-Photovoltaik-Anlage incl. einer zugehörigen Trafostation. Der Standort befindet sich am südöstlichen Rand des Stadtteils Obernau.
Da sich das gesamte Plangebiet im „Außenbereich“ befindet und somit nach § 35 BauGB dort aktuell kein Baurecht für die Errichtung einer Freiflächenphotovoltaikanlage besteht, bedarf es der Schaffung von Planungsrecht durch die Aufstellung eines verbindlichen Bauleitplans, hier in Form eines Vorhaben- und Erschließungsplans gemäß § 12 BauGB.
Die Aufstellung des Vorhaben- und Erschließungsplans setzt für den Bereich der für die Aufstellung von Photovoltaikmodulen in Anspruch zu nehmenden Fläche die Änderung des geltenden Flächennutzungsplanes voraus. Der Flächennutzungsplan stellt aktuell für den Bereich des Vorhabens „Grünfläche“ dar, ergänzt mit den Signaturen „Umgrenzung von Flächen für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Natur und Landschaft“ sowie „Biotopverbund Trockenlebensraum“. Zukünftig soll der zu ändernde Teilbereich im Flächennutzungsplan als „Flächen für Versorgungsanlage“ mit der Zweckbestimmung „Elektrizität: Erneuerbare Energien“ dargestellt werden.
Die Flächennutzungsplanänderung wird im sogenannten „Parallelverfahren“ im Sinne des § 8 Abs.3 BauGB durchgeführt.
Vorhabenträger und Antragstellung
Mit Datum vom 19.01.2023 hat die AVG bei der Stadtverwaltung (Stadtplanungsamt) ihr Interesse zur Errichtung und zum Betrieb einer Freiflächenphotovoltaikanlage am Standort des ehemaligen Wasserwerks im Stadtteil Obernau bekundet und einen Antrag zur Einleitung eines Verfahrens zur Aufstellung eines Vorhaben- und Erschließungsplans gem. § 12 BauGB gestellt.
Die AVG erklärt sich als Vorhabenträger bereit, auf der Grundlage eines mit der Stadt abzustimmenden Planes die Erschließungsmaßnahmen und das Bauvorhaben zu realisieren und zu betreiben; sie erklärt sich auch in der Lage, das Vorhaben innerhalb einer bestimmten Frist durchzuführen und anfallende Planungs- und Erschließungskosten vollständig zu tragen.
Für die Erstellung der erforderlichen Planunterlagen wird der Vorhabenträger fachlich geeignete Planungs- bzw. Ingenieurbüros beauftragen.
Gemäß § 12 Abs.2 Satz 1 BauGB hat die Stadt Aschaffenburg aufgrund des Antrags des Vorhabenträgers über die Einleitung eines Bauleitplanverfahrens (Vorhaben- und Erschließungsplan) nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden. Aus Sicht der Verwaltung wird die Aufstellung eines Vorhaben- und Erschließungsplans und die Einleitung des zugehörigen Verfahrens befürwortet.
Ein Vorentwurf zum Vorhaben- und Erschließungsplan wurde bereits durch die Stadtverwaltung (Stadtplanungsamt) in Abstimmung mit dem Vorhabenträger erstellt. Auf Basis des zu fassenden Aufstellungsbeschlusses werden die weiteren Planungsschritte in enger Abstimmung zwischen Vorhabenträger und Stadtverwaltung durchzuführen sein.
Vorhaben- und Erschießungsplan, Durchführungsvertrag
Der Vorhaben- und Erschließungsplan schafft Baurecht und regelt mit einem vorhabenbezogenen Bebauungsplan die Zulässigkeit der zukünftig beabsichtigten Bebauung und Nutzung. Im Rahmen der Vorhaben- und Erschließungsplanung verpflichtet sich die AVG als Vorhabenträger, das geplante Vorhaben und die erforderlichen Erschließungsmaßnahmen innerhalb einer zu bestimmenden Frist durchzuführen und die entstehenden Kosten zu tragen. Die hierfür erforderlichen Vereinbarungen sind zwischen der Stadt Aschaffenburg und der AVG als Vorhabenträger in einem Durchführungsvertrag zu verankern, der vor Inkrafttreten des Vorhaben- und Erschließungsplans abgeschlossen sein muss.
Lage, Umgriff und Größe des Plangebiets
Das Plangebiet am südöstlichen Rand des Stadtteils Obernau befindet sich am Ende der Sulzbacher Straße und liegt zwischen dem Main und der Gleisanlage der „Maintalbahn“. Das Plangebiet hat eine Größe von insgesamt ca. 14.834m².
Geltungsbereich und Eigentumsverhältnisse
Zum Geltungsbereich des Vorhaben- und Erschließungsplans 26/08 gehören folgende Grundstücke der Gemarkung Obernau:
Fl.-Nr. xxx.
Das im Geltungsbereich gelegene Grundstück Fl.-Nr. xxx befindet sich im Eigentum der Stadt Aschaffenburg. Alle übrigen Grundstücke befinden sich im Eigentum des Vorhabenträgers, der Aschaffenburger VersorgungsGmbH.
Eignung des Plangebiets für die Errichtung und den Betrieb einer Freiflächenphotovoltaikanlage
Für die Aufstellung von Photovoltaikmodulen sollen die Grundstücke Fl.Nr. xxx, xxx, xxx, xxx und xxx in einem Umfang von insgesamt 9.472qm in Anspruch genommen werden. Diese Flächen liegen aktuell brach und werden regelmäßig durch die AVG gerodet bzw. gemäht. Aufgrund der ebenen Topographie und der Lage am Ortsrand ist dieses Areal für die geplante Nutzung zur Gewinnung von Solarenergie gut geeignet. Die Erschließung über den die Sulzbacher Straße fortsetzenden öffentlichen Weg reicht für den beabsichtigten Nutzungszweck aus.
Nach Interessensbekundung und Antragstellung seitens der AVG wurde verwaltungsintern bereits mit der Unteren Wasserrechtsbehörde und mit der Unteren Naturschutzbehörde (beide angesiedelt beim Amt für Umwelt- und Verbraucherschutz) die grundsätzliche Vereinbarkeit mit wasserrechtlichen Anforderungen und mit den Belangen des Naturschutzes und der Landschaftspflege erörtert. Diese Aspekte erlangen ihre besondere Bedeutung aus der randlichen Lage des Standorts im Überschwemmungsgebiet des Mains sowie aus dem bisher im Flächennutzungsplan dargestellten Entwicklungsziel als Grünfläche in einem „Biotopverbund Trockenlebensraum“.
Die Vorab-Stellungnahmen der beiden Fachbehörden haben zum Ergebnis, dass unter Beachtung von gesetzlichen und fachlichen Bedingungen und Auflagen die zukünftige Nutzung des Standorts für Errichtung und Betrieb einer Freiflächenphotovoltaikanlage denkbar ist.
Insbesondere dürfen im festgesetzten Überschwemmungsgebiet HQ 100 keine baulichen Anlagen errichtet werden, und die Modulaufstellfläche muss sich auf die natur- und artenschutzrechtlich weniger sensiblen Bereiche beschränken. Weiterhin sind Auflagen und Vorgaben einer bereits vorliegenden artenschutzrechtlichen Untersuchung zu beachten, und im Laufe des Planungsverfahrens ist ein Grünordnungsplan mit naturschutzrechtlicher Eingriffs-/ Ausgleichsbilanzierung zu erstellen.
Der Vorentwurf des vorhabenbezogenen Bebauungsplans reagiert auf diese Anforderungen bereits, indem sich die für die Gewinnung erneuerbarer Energien festzusetzende Fläche vollständig jenseits der Überschwemmungsgebietsgrenze HQ 100 befindet. Die Grundstücks(teil)flächen am südwestlichen Rand sowie im südöstlichen Abschnitt des Plangebiets sollen als „private Grünflächen“ und gleichzeitig als „Flächen für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Natur und Landschaft“ ausgewiesen werden.
Ein Grünordnungsplan mit naturschutzrechtlicher Eingriffs-/Ausgleichsbilanzierung wird noch im Laufe des Bauleitplanverfahrens erstellt.
Klimawirkung
Photovoltaik-Strom als regenerative Energiequelle stellt einen wichtigen Pfeiler in der Energiewende dar und wird durch das Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) gefördert, denn derzeit wird Photovoltaik-Strom in Deutschland zu höheren Kosten erzeugt als Strom aus konventionellen Kraftwerken. Die erneuerbaren Energien tragen zunehmend zur Stromversorgung in Deutschland bei.
Durch Photovoltaikanlagen kann ein zentraler Beitrag zur Energiewende geleistet werden, um die Energieversorgung in Deutschland klimaverträglicher und unabhängiger vom Import fossiler Brenn- und Heizstoffe zu machen. Deshalb ist die geplante Freiflächenphotovoltaikanlage ein positiver Beitrag zum Klimaschutz.
Zu 3 und 4.:
Unterrichtung der Öffentlichkeit und Erörterung (frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung) sowie frühzeitige Beteiligung der Behörden
Mit Billigung des Vorentwurfs zur Aufstellung des Vorhaben- und Erschließungsplans “Freiflächenphotovoltaik ehemaliges Wasserwerk Obernau“ (Nr. 26/08) vom 04.09.2023 soll als nächster Verfahrensschritt die Unterrichtung der Öffentlichkeit (frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit) gem. § 3 Abs.1 BauGB sowie die frühzeitige Beteiligung der Behörden gem. § 4 Abs.1 BauGB durchgeführt werden.
Die Unterrichtung der Bürgerinnen und Bürger erfolgt nach ortsüblicher Bekanntmachung im Amtsblatt (Main-Echo) durch einen (mindestens) dreiwöchigen Aushang des Vorentwurfs des Vorhaben- und Erschließungsplans sowie online mit der Möglichkeit der Einsichtnahme und der Stellungnahme über ein digitales Beteiligungsportal.
Die zu beteiligenden Behörden werden aufgefordert, eine schriftliche Stellungnahme zum Vorentwurf der Vorhaben- und Erschließungsplanung abzugeben.