Der Stadtrat hat - nach Aufgabe der Nutzung durch die Fa. Impress an der Dorfstraße - in der Sitzung des Plenums am 14.09.2020 die Einleitung Vorbereitender Untersuchungen (VU) gemäß § 141 BauGB für die bislang als Industriegebiet ausgewiesenen Grundstücke nördlich der Aschaff zwischen Dorfstraße, Dahlemstraße und Dyroffstraße und das unbebaute Mischgebietsgrundstück an der Dahlemstraße sowie die Erstellung eines Integriertes Handlungskonzept (IHK) mit städtebaulichem Masterplan für den gesamten Bereich zwischen Dorfstraße, Dahlemstraße, Dyroffstraße und Aschaff beschlossen. Zugleich wurde eine Satzung über ein Besonderes Vorkaufsrecht für das Gebiet der geplanten städtebaulichen Maßnahme „Nördlich der Aschaff“ zwischen Dorfstraße, Dahlemstraße, Dyroffstraße und Aschaff erlassen, das neben dem Anwesen der Fa. Impress auch nördlich hieran angrenzende Grundstücke (bis zur Dyroffstraße) umfasst.
Zudem wurde die Verwaltung beauftragt, Angebote von geeigneten Planungsbüros zur Durchführung der Vorbereitenden Untersuchungen und zur Aufstellung eines Integrierten Handlungskonzepts mit städtebaulichem Masterplan einzuholen. Nach Zustimmung der Regierung von Unterfranken wurde das Büro Holl Wieden Partnerschaft (HWP), Würzburg, mit der Durchführung der Vorbereitenden Untersuchungen und der Erstellung eines Integrierten Handlungskonzeptes (IHK) beauftragt. Es handelt sich um das Büro, das den Wettbewerb zur Gestaltung der „Neuen Mitte Damm“ (Platz vor Kirche St. Michael, Teilbereich der Schillerstraße) gewonnen hatte.
Am 17.05.2021 beschloss der Stadtrat, das Vorkaufsrecht an den Grundstücken der Fa. Impress (FlstNrn. 600/3 und 3603 der Gemarkung Damm) auf Grundlage der Vorkaufsrechtssatzung auszuüben. Diese Grundstücke befinden sich mittlerweile im Eigentum der Stadt.
In der Sitzung des Planungs- und Verkehrssenates am 21.06.2022 wurde dem Stadtrat der Entwurf der Vorbereitenden Untersuchungen und des Integrierten Handlungskonzepts mit städtebaulichem Masterplan vom 25.04.2022 vorgestellt. Die Verwaltung wurde beauftragt, die Öffentlichkeitsbeteiligung durchzuführen und die von der Planung berührten Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange an der Planung zu beteiligen.
Die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange wurden mit Schreiben vom 01.08.2022 am Verfahren beteiligt, sie erhielten Gelegenheit zur Stellungnahme bis 24.09.2022. Das Ergebnis ist in der beiliegenden „Abwägungstabelle“ mit Stand vom 29.08.2023 dargestellt.
Die Öffentlichkeit wurde wie folgt beteiligt:
- Am 20.10.2022 fand ab 18:30 Uhr im Pfarrsaal der Pfarrgemeinde St. Michael, Schulstr. 42, ein Bürgergespräch statt. Zuvor bestand ab 17:00 Uhr die Möglichkeit, das Betriebsgelände der Fa. Impress zu besichtigen. Es nahmen ca. 80 Personen an diesem Gespräch teil.
- Die Planung lag in der Zeit vom 21.10.2022 bis 25.11.2022 im Rathaus der Stadt Aschaffenburg, Dalbergstraße 15, 6. Stock, im Flur öffentlich aus. Es bestand die Möglichkeit, die Planung mit einer Mitarbeiterin oder einem Mitarbeiter zu erörtern.
- Im online-Beteiligungsportal der Stadt (https://www.aschaffenburg.de/Buerger-in-Aschaffenburg/Buergerbeteiligung/Bauleitverfahren-und-staedtebauliche-Planungen/DE_index_4905.html) war die Planung eingestellt. Es bestand die Möglichkeit, im Zeitraum vom 21.10.2022 bis 25.11.2022 über diese Seite Anregungen zur Planung zu geben. Es gingen 10 Stellungnahme ein.
- Neu und eigens hierfür eingerichtet wurde das interaktive Portal www.buergerbeteiligung.de. Hier war es während des o. g. Zeitraums möglich, in einer Karte die Planung zu kommentieren und neue Ideen einzutragen. Diese wiederum konnten von anderen Personen kommentiert und mit „Finde ich auch“ oder „Finde ich nicht“ markiert werden. Es wurden insgesamt 63 Stellungnahmen abgegeben, 38 Kommentare zu den Stellungnahmen geschrieben, 484 „Gefällt mir“ und 95 „Gefällt mir nicht“ Wertungen verteilt.
Das Ergebnis ist im Bericht vom 24.03.2023 zusammengefasst.
Insgesamt lässt sich feststellen, dass in den beiden Beteiligungsschritten sowohl von den Behörden als auch den Bürgern und Bürgerinnen die Planung grundsätzlich begrüßt wurde. Die Hinweise beschränken sich meist auf Details der Planung, die erst in weiteren Planungsschritten berücksichtigt werden können und in ihrem Detailgrad nicht Gegenstand des IHK sind
Der Geltungsbereich des künftigen Sanierungsgebiets umfasst das Quartier nördlich der Aschaff bis zur Dahlemstraße zwischen der Bebauung westlich der Dorfstraße und der Dyroffstraße.
Im Bereich um die Dorfstraße und entlang der Aschaff gibt es räumliche Überschneidungen mit der Satzung zur förmlichen Festlegung des Sanierungsgebiets „Ortskern Damm“. Hier gilt dann die neue Satzung für das Gebiet „Nördlich der Aschaff“, die bisherige Satzung für das „Sanierungsgebiet Ortskern Damm“ wird überlagert. Dies ist aber unproblematisch, da sich die rechtlichen Rahmenbedingungen für die Durchführung der Sanierung (Vereinfachtes Verfahren, keine sanierungsrechtlichen Genehmigungspflichten) nicht unterscheiden.
Nach Zustimmung durch den Stadtrat kann die Sanierungssatzung in Kraft treten. Das Quartiersmanagement, das bereits für das Sanierungsgebiet „Ortskern Damm“ besteht, wird auch dieses Sanierungsgebiet betreuen. Die Zuständigkeit des bereits bestehenden Quartiersbeirats wird neben dem „Ortskern Damm“ auch dieses neue Sanierungsgebiet umfassen.
Die Sanierung wird im vereinfachten Verfahren durchgeführt. Das ist möglich, da sanierungsbedingte Bodenwertsteigerungen nicht zu erwarten sind. Die Einführung besonderer sanierungsrechtlicher Genehmigungstatbestände (z. B. Genehmigungspflicht für Grundstückskaufverträge, Grundschuldbestellungen, Grundstücksteilungen) wird nicht für erforderlich erachtet, zumal die Stadt Aschaffenburg größter Grundstückseigentümer im Sanierungsgebiet ist.
Es ist eine Verbesserung der klimatischen Situation zu erwarten. Aktuell ist die gesamte Fläche der früheren Fa. Impress versiegelt. Mit Durchführung der Sanierungsmaßnahme erfolgen Freilegungen mit Erweiterung des Aschaffgrünzuges und Grünbereichen im Inneren des Gebietes. Die Anordnung der neuen Gebäude kann so erfolgen, dass Frischluft- und Kaltluftströme nicht behindert werden.
Die Satzung über das Besondere Vorkaufsrecht ist in diesem Zusammenhang aufzuheben. Eine solche Vorschrift kann u. a. erlassen werden in Gebieten, in denen die Stadt städtebauliche Maßnahmen in Betracht zieht (§ 25 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BauGB). Mit Inkrafttreten der Sanierungssatzung (und dem damit verbundenen Abschluss der Vorbereitenden Untersuchungen) sind diese Voraussetzungen aber nicht mehr gegeben. Vielmehr besteht auf Grundlage des § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BauGB ein Allgemeines Vorkaufsrecht für die Grundstücke im Sanierungsgebiet.