Mitte 2022 wurden von der DFMG erste Anfragen bezüglich einer Mobilfunkversorgung im Bereich der Wohngebiete Herbigsbach / nördlich vom Steinweg, der Versorgung des Gewerbegebietes, sowie der Erbighalle selbst bei der Stadt Aschaffenburg angesprochen. Die DFMG hat sich direkt für einen Mastbau auf dem Gelände der Erbighalle ausgesprochen. Die Gründe für den bevorzugten Standort der DFMG begründen sich einerseits darin, den Mobilfunkstandort aus den Wohngebieten fernzuhalten. Andererseits bietet der Standort an der Erbighalle geographisch den günstigsten Versorgungspunkt, da das Gelände zur Wohnbebauung sowie zum Gewerbegebiet abfällt.
Im September 2023 wurden die Gespräche nochmals vertieft und konkretisiert. Die Erbighalle steht aus statischen Gründen für den Dachstandort nicht zur Verfügung. Mehrere Standortvarianten z.B an der Ebersbacher Straße oder auf dem Sportgelände selbst wurden auch unter Einbindung des BC Schweinheim geprüft, mussten aber wegen zu großen Eingriffen in den Baumbestand, fehlender Infrastruktur oder mangelndem Platz verworfen werden. Der finale gewählte Standort auf dem Parkplatz ist mit ca. 80 Metern Entfernung von der nächsten Wohnbebauung und der Erbighalle selbst entfernt. Bei dem geplanten Mast handelt sich um einen sogenannten „City-Mast“ von maximal 25 Metern Höhe, der durch seine Leichtbauweise keine aufwendigen Fundamentarbeiten benötigt. Zudem müssen bei diesem Standort keinerlei Eingriffe wie Baumfällungen vorgenommen werden.
Es wurde geprüft, dass an diesem Standort keine sensible Einrichtung in unmittelbarer Nähe liegen.
Unter „Sensible Einrichtungen“ werden Kindergärten sowie Kindertagesstätten, Grundschulen und Einrichtungen von Kindern mit einem Handicap berücksichtigt.
Wohnbebauung spielt bei der Vermietung einer städtischen Liegenschaft als Vorsorgekriterium keine Rolle. Dies wurde in einer der letzten Sitzungen des Arbeitskreises Mobilfunk (Gremium aus Fraktionsvertretern des Stadtrates und Verwaltung), der 2021 einvernehmlich aufgelöst wurde, festgelegt.
Voraussetzung bei der Vermietung einer städtischen Liegenschaft ist aus Sicht des Immissionsschutzes die 26.BImSchV, in der die Grenzwerte zum Strahlenschutz geregelt sind. Eine weitere Voraussetzung stellt die Standortbescheinigung der Bundesnetzagentur (BNetzA) dar. Die BNetzA überwacht die telekommunikationsrechtlichen Vorschriften und führt das Standortverfahren durch. Nähere Regelungen zum Standortverfahren enthält die Verordnung über das Nachweisverfahren zur Begrenzung elektromagnetischer Felder (BEMFV): Das Standortverfahren erfolgt für jeden Standort separat vor der Inbetriebnahme und wird mit der Erteilung einer Standortbescheinigung abgeschlossen. Die BNetzA erteilt eine Standortbescheinigung, wenn der standortbezogene Sicherheitsabstand innerhalb des sog. „kontrollierbaren Bereichs“ liegt. Dies ist der Bereich, in dem der Betreiber über den Zutritt oder Aufenthalt von Personen bestimmen kann oder in dem aufgrund der tatsächlichen Verhältnisse der Zutritt von Personen ausgeschlossen ist. Die Anlage darf nur betrieben werden, wenn sich innerhalb des standortbezogenen Sicherheitsabstands keine Personen aufhalten. Sind diese Voraussetzungen nicht erfüllt, verweigert die BNetzA die Erteilung einer Standortbescheinigung und die beantragte Funkanlage darf nicht in Betrieb genommen werden. Die einzuhaltenden Sicherheitsabstände werden in der EMF-Datenbank der BNetzA veröffentlicht und können eingesehen werden.
Durch den rund 80 m von der Wohnbebauung entfernten Standort kann möglicherweise ein Dachstandort auf einem Privathaus mit weitaus geringeren Abständen zum nächsten Wohnhaus vermieden werden. Aus immissionsschutzrechtlicher und –fachlicher Sicht bestehen daher keine Einwände gegen den Standort.