Die Verbandsversammlung des Regionalen Planungsverbandes Bayerischer Untermain hat am 01.10.2024 beschlossen, das Kapitel 5.2 „Energie“ des Regionalplans fortzuschreiben und das dafür erforderliche Beteiligungsverfahren durchzuführen. Die Stadt Aschaffenburg wurde in diesem Verfahren gebeten, im Rahmen ihrer Zuständigkeit zu den o.g. Änderungen des Regionalplanes Stellung zu nehmen.
Vorstellung zum Entwurf zur Änderung des Regionalplans Bayerischer Untermain (1), Neufassung des Kapitels 5.2 „Energie“
Das rechtskräftige Regionalplankapitel 5.2 „Energie“ ist ursprünglich am 1. Juni 1985 in Kraft getreten. Lediglich der bisherige Abschnitt 5.2.4 „Windenergieanlagen“ wurde einzeln fortgeschrieben und trat am 16. Mai 2004 in Kraft und wurde geändert durch die 13. Verordnung, in Kraft getreten am 10. Oktober 2017. Seit den 1980er Jahren haben sich die gesetzlichen Rahmenbedingungen im Bereich der Energieversorgung in Deutschland erheblich verändert. Diese Veränderungen sind sowohl auf nationale als auch auf europäische Entwicklungen zurückzuführen, spiegeln u.a. die zunehmende Gewichtung des nachhaltigen Umwelt- und Klimaschutzes wieder. Im Zuge des Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) 2023 bekommt der Ausbau der erneuerbaren Energien damit ein deutlich stärkeres Gewicht als in der Vergangenheit zu.
Diese Entwicklungen schlagen sich insbesondere in den gesetzlichen Regelungen des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG), des Gesetzes für den Ausbau erneuerbarer Energien (EEG), des Bayerischen Landesentwicklungsprogramms (BayLplG), aber auch dem Bundes-Klimaschutzgesetz (KSG) und dem Bayerischen Klimaschutzgesetz (BayKlimaG), die eine Treibhausgasneutralität bis 2045 bzw. 2040 beinhalten, nieder. Den räumlichen Erfordernissen für eine kostengünstige, sichere und umweltverträgliche Energieversorgung ist gemäß Art. 6 (2) Nr. 5 BayLplG von Seiten der Raumordnung Rechnung zu tragen. Mit dem vorliegenden Änderungsentwurf ist beabsichtigt, das Kapitel 5.2 „Energie“ des Regionalplans Bayerischer Untermain vollständig neu zu fassen.
Das Landesentwicklungsprogramm Bayern (LEP) konkretisiert als Handlungsauftrag für die Regionalplanung hieraus insbesondere die Ausweisung von Vorranggebieten für Windenergieanlagen im Rahmen von regionsweiten Steuerungskonzepten (Ziel 6.2.2 LEP) sowie die mögliche Ausweisung von Vorranggebieten für Freiflächen-Photovoltaikanlagen (Grundsatz 6.2.3 LEP). Insgesamt ist angesichts der geänderten Rahmenbedingungen eine vollständige Neufassung des Kapitels 5.2 „Energie“ im Regionalplan Bayerischer Untermain erforderlich.
Die Änderungen des Regionalplans des Kapitels 5.2 „Energie“ beziehen sich auf die Abschnitte B und insbesondere C mit der Festlegung von Raumwiderstandsklassen. Ferner wurde auch im Abschnitt C der Kriterienkatalog überarbeitet.
B. Übersicht über die Festlegungen des Kapitels 5.2 „Energie“
B.5.2.1 Energieziele der Region Bayerischer Untermain: Dieses Kapitel definiert die Ziele zur Umstellung der Energieversorgung auf klimaneutrale Energieversorgung. Die Festlegungen sind entwickelt aus den Vorgaben des EEG, BayKlimaG, BayLplG sowie dem LEP und stellen diese für die Region dar. Bislang erreicht die Region einen rechnerischen Deckungsgrad von ca. 25% (2022), bezogen auf den Anteil des regional erzeugten Stroms aus erneuerbaren Energien am Stromverbrauch (Quelle: Energieatlas Bayern).
B.5.2.2 Umbau der Energieinfrastruktur: Die Festlegungen zum Um- und Ausbau der Energieversorgungssysteme werfen den Blick auf die Energiespeicherung und die Energienetze, die für eine sichere, regionale, bezahlbare und klimafreundliche Energieversorgung ebenso von Bedeutung sind. Die Festlegungen bleiben allgemein, da konkrete Maßnahmen zum Netzausbau nicht Teil der regionalplanerischen Festlegungen sind.
B.5.2.3 Ausbau der Windenergie: Am 01.02.2023 ist das Gesetz zur Erhöhung und Beschleunigung des Ausbaus von Wind- energieanlagen (WindBG) in Kraft getreten, mit dem der Bund ein neues Regime für die Planung und Genehmigung von Windenergieanlagen erlassen hat. Das Gesetz zielt darauf, dass bis 31.12.2032 durch Planungen in den Ländern insgesamt 2 Prozent der Bundesfläche für die Windenergie an Land ausgewiesen werden.
Den Ländern wurde die Möglichkeit eröffnet, die Flächenbeitragswerte selbstständig zu erreichen, oder an die Träger der Regionalplanung zu delegieren. Der Freistaat Bayern hat sich dafür entschieden, die Aufgabe an die Träger der Regionalplanung zu delegieren (Ziel 6.2.2 LEP). Dadurch wurde dem Regionalen Planungsverband Bayerischer Untermain der Auftrag erteilt, die Flächenbeitragswerte für die Windenergienutzung zu erreichen.
Mit der vorliegenden Fortschreibung des Kapitels 5.2 „Energie“ kommt der Regionale Pla- nungsverband Bayerischer Untermain dem Handlungsauftrag nach, Vorranggebiete für die Errichtung von Windenergieanlagen auszuweisen.
B.5.2.4 Ausbau der Photovoltaik: Die Grundsätze in Kapitel 5.2.4 legen fest, dass der Schwerpunkt des Ausbaus von Photovoltaikanlagen auf vorbelasteten Flächen und Dachflächen liegen soll, jedoch auch die Inanspruchnahme von Freiflächen erforderlich ist. Zur Nutzung dieser werden Rahmenbedingungen festgelegt. Eine Festlegung von Vorrang- und Vorbehaltsgebieten im Regionalplan erfolgt nicht, stattdessen werden die Städte und Gemeinden bei der Ausweisung von Sondergebieten durch die Planungshilfe der Regierung von Unterfranken für Freiflächen-Photovoltaikanlagen unterstützt.
C1. Änderung des Regionalplans: Fortschreibung des Kapitels 5.2 „Energie“
Um diesen Entwicklungen gerecht zu werden, wurden insbesondere durch die Fortschreibung des Kapitels C1 des Regionalplans mit der Fortschreibung des Kapitels 5.2 „Energie“ Anpassungen vorgenommen.
Die Festlegungen des Regionalplans der Region Bayerischer Untermain (Bekanntmachung über die Verbindlicherklärung vom 9. Mai 1985, (GVBl S. 155, BayRS 230-1-24-U), zuletzt geändert durch die 17. Verordnung zur Änderung des Regionalplans, werden wie folgt geändert:
- Das Kapitel 5.2 „Energie“ wird neu gefasst. Die Ziele und Grundsätze sind Bestandteil der Verordnung und sind aufgeführt im Dokument „Kapitel 5.2 Energie - Festlegungen und Begründung“. Die bisherigen Festlegungen des Kapitels 5.2 „Energie“ entfallen.
- Die Karte 2 „Siedlung und Versorgung“ wird ergänzt durch die zeichnerisch verbindlichen Darstellungen „Vorranggebiete für die Errichtung von Windenergieanlagen“ der Tekturkarte 7 zu Karte 2 „Siedlung und Versorgung“, die Bestandteil der Verordnung ist.
C2. Neufassung des Kapitels 5.2 „Energie“ - Anlage 1 – Kriterienkatalog
In der Neufassung des Kapitels 5.2 „Energie“ - Anlage 1 – ist der Kriterienkatalog zur Planung von Vorranggebieten für die Errichtung von Windenergieanlagen (VRG-W) aufgeführt. Im Rahmen der flächendeckenden Raumwiderstandsanalyse werden Nutzungs- und Schutzbelange hinsichtlich ihrer Vereinbarkeit mit der Windenergienutzung in drei Raumwiderstandsklassen (RWK) eingeteilt. Die 1. Kategorie der Raumwiderstandsklassen beinhaltet Flächen, die für die Windenergienutzung ungeeignet sind. Die 2. Kategorie stellt Flächen darf die aus fachlichen und planerischen Gründen für die Windenergienutzung nicht herangezogen werden. In der letzten Kategorie befinden sich Flächen die andere Nutzungs- und Schutzbelange beinhalten (Restriktionsfläche) und daher im Einzelfall zu prüfen sind.
Diese Raumwiderstandsklassen werden dann mit den Restriktionskriterien gepaart und bieten eine Grundlage zur Beurteilung von Flächen zur möglichen Ansiedlung von Windenergievorhaben. Ein Beispiel hierfür ist eine Wohnbaufläche mit einem Mindestabstand von 1000 m. Dies ist in mit den Kategorien 1 + 2 ausgewiesen, was den Ausschluss der Ansiedlung von Windenergieanlagen auf dieser Fläche bedeutet.
Zwischenfazit
Insbesondere mit der Darstellung der drei Raumwiderstandsklassen lassen sich Flächen in hinsichtlich ihrer Nutzungs- und Schutzbelange detaillierter klassifizieren. In Zusammenhang mit den Festsetzungen aus Abschnitt B und C werden so Grundlagen zur Ausweisung von Windenergieflächen geschaffen, die den Ausbau von erneuerbaren Energien vorantreiben können.
Inwiefern sich die Änderungen des Regionalplans sowie die Ausweisung der Vorranggebiete auf die jeweiligen Belange der Stadt Aschaffenburg auswirken können, ist in den Stellungnahmen der Ämter und Dienststellen dargestellt.
Stellungnahme der Stadt Aschaffenburg zur Änderung des Regionalplans Bayerischer Untermain (1), Neufassung des Kapitels 5.2 „Energie“
Hierfür hat das Stadtplanungsamt als federführende Stelle folgende Ämter und Dienststellen gebeten die Planunterlagen zu prüfen und eine Stellungnahme abzugeben:
- Amt für Stadtplanung und Klimamanagement - SG 612 Bauleitplanung
- Ordnungs- und Straßenverkehrsamt (32)
- Tiefbauamt (66)
- Untere Abfallbehörde (36)
- Untere Bauaufsichtsbehörde (60)
- Untere Bodenschutzbehörde (36)
- Untere Denkmalschutzbehörde (60)
- Untere Immissionsschutzbehörde (36)
- Untere Naturschutzbehörde (36)
- Untere Wasserbehörde (36)
Amt für Brand- und Katastrophenschutz (37) (Sachgebiet 37/2 Vorbeugender Brand- und Gefahrenschutz)
- Amt für Stadtplanung und Klimamanagement - SG 611 Verkehrs- und Mobilitätsplanung
- Amt für Stadtplanung und Klimamanagement - SG 615 Klima und Nachhaltigkeit
- Bauordnungsamt (60) (Verwaltung und Recht)
- Büro des Oberbürgermeisters (Wirtschaftsförderung)
- Forstamt (24)
- Garten- und Friedhofsamt (67)
- Jugendamt (51)
- Stadtkämmerei (20) (Liegenschaftswesen)
Die Umweltbehörden werden zusätzlich um Stellungnahme zum Umweltbericht gebeten.
Folgende Dienststellen wurden über dieses Verfahren in Kenntnis gesetzt:
- Referat 1
- Referat 2
- Referat 3
- Referat 4
- Referat 6
Die Belange folgender Dienststellen waren nicht betroffen:
- Amt für Brand- und Katastrophenschutz (37) (Sachgebiet 37/2 Vorbeugender Brand- und Gefahrenschutz)
- Bauordnungsamt (60)(Verwaltung und Recht )
- Büro des Oberbürgermeisters(Wirtschaftsförderung)
- Forstamt (24)
- Garten- und Friedhofsamt (67)
- Jugendamt (51)
- Ordnungs- und Straßenverkehrsamt (32)
- Stadtkämmerei (20)(Liegenschaftswesen)
- Tiefbauamt (66)
- Untere Abfallbehörde (36)
- Untere Bauaufsichtsbehörde (60)
- Untere Bodenschutzbehörde (36)
- Untere Naturschutzbehörde (36)
Folgende Dienststellen gaben eine Stellungnahme oder einen Hinweis ab:
- Amt für Stadtplanung und Klimamanagement - SG 611 Verkehrs- und Mobilitätsplanung
- Amt für Stadtplanung und Klimamanagement - SG 612 Bauleitplanung
- Amt für Stadtplanung und Klimamanagement - SG 615 Klima und Nachhaltigkeit
- Untere Denkmalschutzbehörde (60)
- Untere Immissionsschutzbehörde (36)
- (Untere Wasserbehörde (36): Verweis auf Stellungnahme des Wasserwirtschaftsamts im Hinblick auf wasserwirtschaftliche Belange)
Aus der Zusammenführung der Stellungnahmen ergab sich folgendes:
- Aus Sicht der Bauleitplanung – insbesondere das Schutzgut Mensch
Das am nächsten an das Aschaffenburger Stadtgebiet gelegene Vorranggebiet für die Errichtung von Windenergieanlagen ist das Vorranggebiet VRG W27 „Hohe Wart“.
Flächencharakteristik und Eignung
Die Fläche besteht weitestgehend aus Misch- und Nadelwald mit geringen Anteilen von Laubwald. Das VRG erstreckt sich über zwei Arme eines Höhenrückens im zentralen Hochspessart östlich der Maintalhänge an der Landkreisgrenze zwischen Aschaffenburg und Miltenberg und ist durch die bestehenden Flur- und Forstwege zum Hohe-Wart-Haus sehr gut erschlossen. Die empfindlichen Teile der Wasserschutzgebiete sowie der Erholungswald Stufe I, der direkt am Hohe-Wart-Haus anschließt, wurden ausgeschlossen. Ebenso wurden die Bereiche mit stärkerer Hangneigung nicht aufgenommen, wodurch sich das VRG in mehrere Bereiche aufteilt.
Aufgrund der sehr guten Windhöffigkeit auf den Hochpunkten des Spessart, der Vorbelastung durch einen Sendemast, des großen Flächenpotenzials sowie bereits bestehender Erschließungswege besteht eine überdurchschnittliche Eignung für die Ausweisung eines VRG, die die erforderliche Inanspruchnahme der Bereiche mit überwiegend sehr hoher landschaftlicher Eigenart und hoher Erholungswirksamkeit innerhalb des LSG Spessart an dieser Stelle rechtfertigt.
Schutzgüter
Die einzelnen Schutzgüter
- Mensch,
- Tiere, Pflanzen und biologische Vielfalt
- Landschaft und Kulturgüter
- Wasser,
- Fläche und Boden,
- Luft und Klima,
- Sonstige Sachgüter/Infrastruktur
wurden untersucht.
Stellungnahme
Das Vorranggebiet VRG W27 „Hohe Wart“ ist zur nächstgelegenen Wohnbebauung im Stadtteil Gailbach ca. 2 km entfernt.
D.h., diese nächstgelegene Wohnbebauung liegt in doppelter Entfernung zum festgelegten erhöhten Vorsorgeabstand für VRG-W von insgesamt 1000 m zu Bauflächen, die dem Wohnen dienen (Bestand und Planung) und Gemischten Bauflächen.
Ergebnis
Im Ergebnis ist keine erhebliche Beeinträchtigung der menschlichen Gesundheit aufgrund des doppelten vorsorgenden Mindestabstands zu Wohngebäuden zu erwarten.
Im Ergebnis aller Schutzgüter sind keine erheblichen negativen Umweltauswirkungen zu erwarten. In der Gesamtabwägung eignet sich die Fläche VRG W27 „Hohe Wart“ für die Ausweisung eines Vorranggebietes für die Errichtung von Windenergieanlagen.
Generell wird aus stadtplanerischer Sicht sehr begrüßt, dass mit dem Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) 2023 dem Ausbau der erneuerbaren Energien ein deutlich stärkeres Gewicht als in der Vergangenheit eingeräumt wird.
Der Regionale Planungsverband Bayerischer Untermain kommt dem Handlungsauftrag von Seiten der Raumordnung zu den räumlichen Erfordernissen für eine kostengünstige, sichere und umweltverträgliche Energieversorgung gemäß Art. 6 (2) Nr. 5 BayLplG durch die vorliegende Fortschreibung des Kapitels 5.2 „Energie“ nach, Vorranggebiete für die Errichtung von Windenergieanlagen auszuweisen.
Auch wenn innerhalb der Gemarkung Aschaffenburg keine geeigneten Flächen für Vorranggebiete für die Errichtung von Windenergieanlagen (VRG-W) liegen, wird der Neufassung des Kapitels 5.2 „Energie“ von Seiten der Stadt Aschaffenburg bezüglich der Grundsätze des Kapitels 5.2.4 „Ausbau der Photovoltaik“ Rechnung getragen:
- Zum einen sind im Stadtgebiet Aschaffenburg bereits durch Inkrafttreten der Änderung des Flächennutzungsplans und Bebauungsplans geeignete Standorte entwickelt worden bzw. werden durch Aufstellung zur Änderung des Flächennutzungsplans / Aufstellung eines Bebauungsplans entwickelt.
- Zum anderen ist in der Stadt Aschaffenburg eine Potenzialanalyse von Photovoltaik-Freiflächen-anlagen im Stadtgebiet in Bearbeitung, um ein Standortkonzept für Photovoltaik-Freiflächenanlagen zu erarbeiten.
Damit trägt die Stadt Aschaffenburg dazu bei, den Ausbau der erneuerbaren Energien weiter voranzutreiben, um die Ziele zur Umstellung der Energieversorgung auf klimaneutrale Energieversorgung in Deutschland zu erreichen.
- Aus Sicht des Denkmalschutzes – Schutzgut Landschaft und Kulturgüter
Die Begründungen in den Unterlagen sind ausführlich und nachvollziehbar. Die Auswirkungen auf landschaftsprägende Baudenkmale und Ensembles wurden behandelt.
Nur zwei der ausgewiesenen Gebiete zur Errichtung von Windenergieanlagen (Dachsberg und Hohe Warte) betreffen Belange des Denkmalschutzes in Aschaffenburg. Die Gebiete befinden sich in ca. 10 km Entfernung zu den relevanten, besonders landschaftsprägenden Baudenkmalen der Stadt Aschaffenburg (Pompejanum und Schloss Johannisburg). Der Bewertung, dass erhebliche Beeinträchtigungen dieser besonders landschaftsprägenden Baudenkmale nicht zu erwarten sind, kann seitens der Denkmalschutzbehörde der Stadt Aschaffenburg zugestimmt werden.
- Aus wasserrechtlicher Sicht – Schutzgut Wasser
Aus wasserrechtlicher Sicht bestehen keine Einwände gegen das geplante Vorhaben.
Im Hinblick auf wasserwirtschaftliche Belange verweisen wir auf die Stellungnahme des Wasserwirtschaftsamtes Aschaffenburg.
- Aus Sicht der Belange Klima und Nachhaltigkeit – Schutzgut Klima
Situation
Aufgrund geänderter gesetzlicher Vorgaben und übergeordneter Planungen ist eine Anpassung des Regionalplans Bayerischer Untermain (1) im Kapitel 5.2 Energie erforderlich.
Die Änderung umfasst in Kapitel 5.2.1 die Neudefinierung der Ziele zur Energieversorgung zum Erreichen von Klimaneutralität sowie in Kapitel 5.2.2 Festlegungen zum Um- und Ausbau der Energieversorgungssysteme.
Zentrales Thema ist in Kapitel 5.2.3 der Ausbau der Windenergie durch die Ausweisung von Vorranggebieten.
Grundlage dafür ist die Verabschiedung des Windenergieflächenbedarfsgesetzes (WindBG) vom 20.07.2022, zuletzt geändert am 08.05.2024. Dessen Ziel ist es, eine nachhaltige und treibhausgasneutrale Stromversorgung durch den beschleunigten Ausbau der Windenergie an Land zu fördern. Dazu sollen bis zum Ende des Jahres 2032 bundesweit Flächen für die Gewinnung von Windenergie bereitgestellt werden. Der erforderliche Flächenanteil an der Gesamtfläche des Freistaats Bayern beträgt 1,8%.
Bei Nichterreichen der Zielvorgabe ist eine Privilegierung von Windenergieanlagen (WEA) im Außenbereich angedacht. Eine kommunale Steuerung der Flächennutzung wäre in diesem Fall nicht mehr möglich.
Die Regionalen Planungsverbände haben in Bayern die Aufgabe übernommen, Vorrangflächen für Windenergie zu finden und über die Regionalpläne auszuweisen. Betrachtet wird dabei jeweils die einzelne Planungsregion. Die Stadt Aschaffenburg liegt innerhalb der Planungsregion 1 Bayerischer Untermain.
Im Planungsprozess zur Ausweisung der Vorrangflächen für Windenergie wurden verschiedene Kriterien untersucht, z. B. der Abstand zu Siedlungsflächen und die Auswirkungen auf die verschiedenen Schutzgüter aus dem Umweltrecht, um Raumwiderstände zu definieren, die einer Nutzung für Windenergie entgegenstehen. Nach Analyse der Raumwiderstände werden im Entwurf der 18. Verordnung zur Änderung des Regionalplans Bayerischer Untermain (1); Neufassung des Kapitels 5.2 Energie 29 Vorranggebiete vorgestellt. Im Stadtgebiet von Aschaffenburg sind dabei keine Vorrangflächen für Windkraft vorgesehen. Teilflächen des Vorranggebietes Nr. 27 Hohe Wart befinden sich jedoch in Aschaffenburger Grundbesitz innerhalb des gemeindefreien Gebietes, so dass hier eine Betroffenheit besteht.
Stellungnahme
Die umweltplanerischen Belange wurde im Planungsprozess fachgerecht abgearbeitet, im Rahmen der Infoveranstaltungen transparent kommuniziert und im Umweltbericht nachvollziehbar aufgearbeitet.
Vor dem Hintergrund der gesetzlich vorgegebenen und darüber hinaus weltklimatisch betrachtet dringend erforderlichen Reduktion der Treibhausgase befürwortet das Sachgebiet Klima und Nachhaltigkeit der Stadt Aschaffenburg die Ausweisung von Vorrangflächen für Windenergie im Regionalplan Bayerischer Untermain (1), ausdrücklich die Fläche Nr. 27 Hohe Wart.
Hinweis
In der Fachkarte 3 Landschaft, Freiraum und Erholung, Kultur-und Sachgüter sind bestehende Freiflächen-Photovoltaikanlagen eingezeichnet, Datenstand ist das Jahr 2023. Das Amt für Stadtplanung und Klimamanagement der Stadt Aschaffenburg bittet um Übernahme der PV-FFA aus dem Vorhabenbezogenen Bebauungsplan mit integriertem Grünordnungsplan Südwestlich Obernburger Straße für das Flurstück 3021, rechtskräftig seit 03.07.2023. Die PV-Anlage wurde im September 2024 in Betrieb genommen und liefert ca. 1.800 kWp.
- Aus immissionsschutzrechtlicher Sicht
Mit dem vorliegenden Änderungsentwurf ist beabsichtigt, das Kapitel 5.2 Energie des Regionalplans Bayerischer Untermain vollständig neu zu fassen. Der inhaltliche Schwerpunkt der vorliegenden Regionalplanänderung liegt auf der Ausweisung von Vorranggebieten für Windenergie. Weitere Inhalte sind Festlegungen zu Solarenergie, Fern- und Nahwärmeversorgung, Wasserkraft, Biomassenutzung sowie zu Produktion, Transport und Nutzung von Wasserstoff.
Innerhalb des Stadtgebiets Aschaffenburg ist keine Windvorrangfläche geplant. Die nächste Vorrangfläche grenzt im Südosten an das Stadtgebiet an, der kürzeste Abstand zur Wohnbebauung in Gailbach beträgt ca. 2 km. Aufgrund der Erfahrungen beim Bau von Windkraftanlagen ist in diesem Abstand von einem deutlichen Unterschreiten der zulässigen Immissionsrichtwerte auszugehen.
Von den Festlegungen zu den o.g. weiteren Energieträgern allein gehen zunächst keine Auswirkungen aus. Die Wirkungen kommen erst mit Errichtung und Betrieb von Anlagen zum Tragen und sind im jeweiligen Genehmigungsverfahren zu prüfen.
Aufgrund der geplanten Änderung des Regionalplans sind daher grundsätzlich seitens des Immissionsschutzes negative Auswirkungen auf das Stadtgebiet nicht zu erwarten. Der Punkt 5.2.2 Umbau der Energieinfrastruktur Wärmeversorgung sollte aus immissionsschutzfachlicher Sicht jedoch noch ergänzt werden:
Prinzipiell kann aus immissionsschutzfachlicher Sicht dem Grundsatz zugestimmt werden, die Möglichkeiten der Fernwärmeversorgung insbesondere im Verdichtungsraum Aschaffenburg verstärkt zu nutzen. Dadurch könnten die Emissionen insgesamt gesenkt werden. Die Anlagen zur Wärmeerzeugung sollten dabei jedoch so aufgebaut und betrieben werden, dass es zu keiner relevanten Schadstoff-Zusatzbelastung des z.B. durch Verkehrs- und Gewerbeemissionen sowieso stärker belasteten Verdichtungsraums kommt. Der Grundsatz wäre entsprechend zu ergänzen.
- Aus Sicht der Verkehrs- und Mobilitätsplanung – Schutzgut Infrastruktur
Aus der Neufassung des Kapitels 5.2 ergeben sich keine unmittelbaren Auswirkungen auf das lokale und regionale Verkehrsgeschehen.
Erst bei der Umsetzung von Projekten können während der Bauphase durch verstärktes Lkw-Aufkommen oder genehmigungspflichtige Schwerlastverkehre kurzzeitige Behinderungen auftreten. Diese Baustellen-Verkehre sind dann gemeinsam mit der Straßenverkehrsbehörde zu besprechen bzw. zu genehmigen.
Grundsätzlich wird der Ausbau der erneuerbaren Energien und die Neufassung des Kapitels 5.2 begrüßt. Denn der Verkehrssektor hat einen erheblichen Anteil am Ausstoß klimaschädlicher Schadstoffe. Die regionale Verfügbarkeit von Strom aus erneuerbaren Energien wird sich positiv auf die Leistungsfähigkeit der Stromnetze und reduzierend auf die Strompreise für den regionalen Endverbraucher auswirken und damit den Umstieg auf Elektro-Busse und Autos erleichtern. Dies wird im alltäglichen regionalen Pendelverkehr einen positiven Beitrag zur Verringerung der lokalen Emissionen leisten können.
- Fazit und Ergänzungen:
Stadt Aschaffenburg begrüßt die Ausweisung von Vorrangflächen für Windenergie im Regionalplan Bayerischer Untermain (1), ausdrücklich die Fläche Nr. 27 Hohe Wart.
Einen Beitrag zu den Grundsätzen des Kapitels 5.2.4 „Ausbau der Photovoltaik“ leistet die Stadt Aschaffenburg indem sie entsprechende Flächen entwickelt und ein Standortkonzept für Photovoltaik-Freiflächenanlagen vorbereitet.
Die Stadt Aschaffenburg sieht für die Neufassung des Kapitels 5.2 „Energie“ folgenden Ergänzungsbedarf:
- Prinzipiell kann aus immissionsschutzfachlicher Sicht dem Grundsatz zugestimmt werden, die Möglichkeiten der Fernwärmeversorgung insbesondere im Verdichtungsraum Aschaffenburg verstärkt zu nutzen. Dadurch könnten die Emissionen insgesamt gesenkt werden. Die Anlagen zur Wärmeerzeugung sollten dabei jedoch so aufgebaut und betrieben werden, dass es zu keiner relevanten Schadstoff-Zusatzbelastung des z.B. durch Verkehrs- und Gewerbeemissionen sowieso stärker belasteten Verdichtungsraums kommt. Der Grundsatz wäre entsprechend zu ergänzen.
- Hinweis:
In der Fachkarte 3 Landschaft, Freiraum und Erholung, Kultur-und Sachgüter sind bestehende Freiflächen-Photovoltaikanlagen eingezeichnet, Datenstand ist das Jahr 2023. Die Stadt Aschaffenburg bittet um Übernahme der PV-FFA aus dem Vorhabenbezogenen Bebauungsplan mit integriertem Grünordnungsplan Südwestlich Obernburger Straße für das Flurstück 3021, rechtskräftig seit 03.07.2023. Die PV-Anlage wurde im September 2024 in Betrieb genommen und liefert ca. 1.800 kWp.
Der Regionale Planungsverband Bayerischer Untermain kommt dem Handlungsauftrag von Seiten der Raumordnung zu den räumlichen Erfordernissen für eine kostengünstige, sichere und umweltverträgliche Energieversorgung gemäß Art. 6 (2) Nr. 5 BayLplG durch die vorliegende Fortschreibung des Kapitels 5.2 „Energie“ nach, Vorranggebiete für die Errichtung von Windenergieanlagen auszuweisen.
Auch wenn innerhalb der Gemarkung Aschaffenburg keine geeigneten Flächen für Vorranggebiete für die Errichtung von Windenergieanlagen (VRG-W) liegen, wird der Neufassung des Kapitels 5.2 „Energie“ von Seiten der Stadt Aschaffenburg bezüglich der Grundsätze des Kapitels 5.2.4 „Ausbau der Photovoltaik“ Rechnung getragen. Im Stadtgebiet Aschaffenburg sind bereits durch Inkrafttreten der Änderung des Flächennutzungsplans und Bebauungsplans geeignete Standorte entwickelt worden bzw. werden durch Aufstellung zur Änderung des Flächennutzungsplans / Aufstellung eines Bebauungsplans entwickelt.
Damit trägt die Stadt Aschaffenburg dazu bei, den Ausbau der erneuerbaren Energien weiter voranzutreiben, um die Ziele zur Umstellung der Energieversorgung auf klimaneutrale Energieversorgung in Deutschland zu erreichen. Ferner wird die Ausweisung von Vorranggebieten für die Errichtung von Windenergieanlagen, zum Vorantreiben einer umweltverträglichen Energieversorgung von der Stadt Aschaffenburg begrüßt.