- Allgemeines
Im Rahmen eines Pressegespräches im März 2025 hat der Vorstand der Sparkasse Aschaffenburg-Miltenberg bekannt gegeben, dass unter anderem an 6 Aschaffenburger Standorten die Öffnungszeiten der Sparkassenfilialen ab dem 2.5.2025 reduziert werden.
An drei Standorten werden die Servicezeiten von bis 28 auf 16 Stunden pro Woche reduziert - hier wird künftig entweder vormittags oder nachmittags geöffnet sein. Konkret betrifft dies die Filialen Aschaffenburg-Leider, Obernau und Aschaffenburg-Schweinheim (Althohlstraße). Von 28 auf 22 Stunden pro Woche reduziert werden die Servicezeiten in Aschaffenburg-Nilkheim. Drei Stunden pro Woche (von 28 auf 25 Stunden) gibt es weniger an den Standorten Aschaffenburg-Damm und in der Würzburger Straße. Alle anderen Öffnungszeiten in Aschaffenburg bleiben gleich. An jedem Wochentag bleiben die betreffenden Filialen mindestens einen halben Tag für die Erledigung von Serviceangelegenheiten geöffnet.
Zur Begründung gibt die Sparkasse in einer Pressemitteilung vom 10.3.2025 (vgl. Anlage) an, dass 75 % der Kunden ihre Bankgeschäfte zuhause am PC oder unterwegs über das Smartphone erledigen. Die Nachfrage nach Serviceleistungen vor Ort habe abgenommen. Klassische Dienstleistungen wie Überweisungen, Ein- und Auszahlungen oder Sparbuchtransaktionen würden deutlich weniger nachgefragt. Deutlich zugenommen habe dagegen der Bedarf an individueller Beratung. Um für diese hochwertige Beratung mehr Zeit zu haben und flexibler auf die Terminwünsche der Kundschaft reagieren können, würden die vorgesehenen Anpassungen bei den Servicezeiten den dafür notwendigen Spielraum geben.
Mit Schreiben vom 25.3.2025 haben Stadtrat Johannes Büttner und Stadtrat Thomas Mütze den Antrag gestellt, eine Resolution mit folgendem Inhalt zu beschließen:
„Der Stadtrat bittet die Geschäftsführung der Sparkasse Aschaffenburg-Miltenberg die Einschränkungen der Serviceleistungen im Stadtgebiet nicht umzusetzen und das bisherige Angebot beizubehalten.“
- Befassungskompetenz des Stadtrates
- Sparkassenangelegenheiten
Im Zusammenhang mit der beantragten Beschlussfassung über die Gewinnabführung der Sparkasse wurde bereits in der Beschlussvorlage für die Sitzung zum 22.9.2014 auf Folgendes hingewiesen:
„…Beispielsweise hat der VGH Mannheim (Urteil v. 12.3.2001 – Az. 1 S 785/00) zum dem bayerischen Recht ähnlichen Sparkassenrecht des Landes Baden-Württemberg entschieden, dass Sparkassenangelegenheiten grundsätzlich nicht in die kommunale Befassungskompetenz des Gemeinderates gehören. Im Einzelnen heißt es dort:
„Der Senat hat bereits im Urteil vom 25.09.1989 (1 S 3239/88, VBlBW 1990, 20, bestätigt durch BVerwG, Beschluss vom 20.12.1989 - 7 B 181/89 -, WM 1990, 1018) entschieden, dass Auskunftsansprüche einzelner Gemeinderatsmitglieder im Geltungsbereich des Sparkassengesetzes grundsätzlich nicht bestehen, weil es sich bei den Sparkassen um rechtsfähige Anstalten des öffentlichen Rechts handelt, die das Recht der Selbstverwaltung besitzen (Art. 71 Abs. 1 Satz 3 LV) und die ihr durch das Sparkassengesetz (§ 6 SpG) und ihre Satzung zugewiesenen Aufgaben in eigener Verantwortung durch ihre Organe Verwaltungsrat, Kreditausschuss und Vorstand (§ 10 SpG) erfüllen und deshalb ihre Angelegenheiten keine Gemeindeangelegenheiten im Sinne des § 24 GemO sind.“
Mangels Befassungskompetenz des Stadtrates wäre der Antrag schon als unzulässig abzulehnen. …“
Der Text der Beschlussvorlage war damals im Vorfeld mit der Regierung von Unterfranken vorgelegt worden mit der Bitte um Prüfung, ob die von der Verwaltung vertretene Rechtsauffassung von der Regierung geteilt wird. Dies hat die Regierung bestätigt. Die Regierung hat auch bestätigt, dass es keinen Unterschied macht, ob in einem Stadtratsbeschluss eine „Beauftragung“ gegenüber Verwaltungsräten erfolgt oder ob lediglich eine „Empfehlung“ abgegeben wird.
In Zusammenhang mit der Filialschließung in Schweinheim (Plenum 9.5.2016, dort TOP 14 öffentlich) und den Filialschließungen in Gailbach und Damm (Plenum 18.5.2020, dort TOP 14 öffentlich) hat die Verwaltung die Auffassung vertreten, dass im Zusammenhang mit Filialschließungen eine Befassungskompetenz des Stadtrates ausnahmsweise gegeben ist, weil damit Fragen der örtlichen Daseinsvorsorge betroffen sind. Dem hat sich der Stadtrat damals angeschlossen.
Zur Begründung für diese Auffassung wurde Folgendes ausgeführt:
Nach § 1 SparkO haben Sparkassen u. a. den Auftrag, „für ihren Geschäftsbezirk … die angemessene und ausreichende Versorgung aller Bevölkerungskreise, … mit geld- und kreditwirtschaftlichen Leistungen auch in der Fläche sicherzustellen“. Sie unterstützen damit die Aufgabenerfüllung der Kommunen (§ 1 S. 2 SparkO). Der BayVerfGH hat im Urteil vom 23.9.1985 – Vf. 8-VII-82 – im Zusammenhang mit Regelungen zur Filialstruktur von Sparkassen Folgendes ausgeführt:
„Die Bayerische Verfassung erwähnt zwar weder in Artikel 83 Absatz 1 und Artikel 83 Absatz 2 BV noch in anderen Vorschriften die Errichtung und den Betrieb von Sparkassen bei der Aufzählung von Aufgaben des eigenen Wirkungskreises der Gemeinden. Das schließt aber die Annahme nicht aus, das Sparkassenwesen zu den Angelegenheiten der Gemeinden zu rechnen, die sie im Rahmen der Gesetze in Selbstverwaltung wahrnehmen dürfen. Das Sparkassenrecht hebt sich allerdings vom allgemeinen Kommunalrecht durch seine nicht unerhebliche Eigenständigkeit ab. Die Sparkassen sind selbständige juristische Personen mit eigenen Organen. Die Gemeindeordnung bestimmt in Art.89 Abs.3 Satz 2 ausdrücklich, daß es hinsichtlich des öffentlichen Sparkassenwesens bei den besonderen Vorschriften verbleibe. Diese Vorschrift grenzt einmal das öffentliche Sparkassenwesen vom Verbot der Errichtung von Bankunternehmen in Art.89 Abs.3 Satz 1 GO ab; zum anderen bewirkt sie auch, daß sich die Betätigung der Gemeinden im Sparkassenwesen ausschließlich nach den besonderen sparkassenrechtlichen Bestimmungen zu richten hat und daß die kommunalrechtlichen Vorschriften im 4. Abschnitt der Gemeindeordnung auch nicht ergänzend heranzuziehen sind (VGH n.F. 34, 31; Widtmann, Bayer. Gemeindeordnung, 4.Aufl., Art.89, Exkurs über das Sparkassenrecht, Anm.1). Gleichwohl handelt es sich unter dem Blickwinkel von Art.11 Abs.2 BV auch bei sparkassenrechtlichen Regelungen um Gesetze, die Inhalt und Umfang des gemeindlichen Selbstverwaltungsrechts bestimmen. Trotz einer gewissen Verselbständigung des Sparkassenrechts geht es um eine Betätigung der Gemeinden, wenn sie als Gewährträger Sparkassen errichten und betreiben (VGH n.F. 26, 177/ 180).“
Auch der Bayerische Verfassungsgerichtshof geht deshalb davon aus, dass die Errichtung und der Betrieb von Sparkassen trotz der Verselbständigung des Sparkassenrechts grundsätzlich zum gemeindlichen Aufgabenkreis und damit zur Daseinsvorsorge gehören. Im Grundsatz ist daher die Situation vergleichbar zu der bei der Diskussion im Stadtrat um den Standort von Poststationen oder Lebensmittelläden. Die Beratung über die Auswirkungen der Schließung einer Bankfiliale oder die Veränderung von Servicezeiten auf die örtliche Versorgungsstruktur gehört daher zur Befassungskompetenz des Stadtrates.
- Inhaltliche Behandlung des Stadtratsantrages
Die Antragsteller führen zur Begründung ihres Antrages aus:
„Allerdings trifft diese Einschränkung diejenigen Sparkassenkunden die auf die Nähe dieser Servicestellen angewiesen sind. Wie ältere Menschen, die nicht mobil sind, auch kein Internet benutzen können und auch nicht per Anruf einen Hausbesuch eines Sparkassenmitarbeiters anfordern wollen nur um eine Überweisung zu tätigen.“
Hierzu ist festzustellen, dass kein Standort in Aschaffenburg geschlossen wird. An der Nähe der Servicestellen zu den Kunden ändert sich nichts. Einschränkungen werden lediglich hinsichtlich der Öffnungszeiten gemacht. Auch da ist es so, dass jede Servicestelle an jedem Wochentag geöffnet bleibt. Öffnungszeiten werden vormittags und nachmittags angeboten, allerdings nicht an jedem Tag. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf die Anlage zur Pressemitteilung der Sparkasse verwiesen. Warum ältere Menschen, die nicht mobil sind, unter diesen Rahmenbedingungen von den geänderten Öffnungszeiten negativ betroffen sein sollen, erschließt sich nicht. Für eine Resolution im beantragten Sinne besteht daher keine Notwendigkeit.