Datum: 06.12.2021
Status: Abgeschlossen
Sitzungsort: kleiner Saal der Stadthalle am Schloss
Gremium: Stadtrat (Plenum)
Öffentliche Sitzung, 18:05 Uhr bis 21:00 Uhr
Nichtöffentliche Sitzung
Öffentliche Sitzung
zum Seitenanfang
1. / PL/17/1/21. Antrag von Stadtrat Bernhard Schmitt vom 29.11.2021;
Vorratsbeschluss zu einer 2-G-Regel
Gremium
|
Sitzung
|
Sitzungsdatum
|
ö / nö
|
Beratungstyp
|
TOP-Nr. | SP-Nr. |
Stadtrat (Plenum)
|
17. Sitzung des Stadtrates (Plenum)
|
06.12.2021
|
ö
|
Beschließend
|
1 | PL/17/1/21 |
.Beschluss:
Abstimmungsergebnis:
Dafür: 0, Dagegen: 0
zum Seitenanfang
2. / PL/17/2/21. Aufnahme der Regelung der Möglichkeit der Sitzungsteilnahme durch Ton-Bild-Übertragung in die Geschäftsordnung des Stadtrates
Gremium
|
Sitzung
|
Sitzungsdatum
|
ö / nö
|
Beratungstyp
|
TOP-Nr. | SP-Nr. |
Stadtrat (Plenum)
|
17. Sitzung des Stadtrates (Plenum)
|
06.12.2021
|
ö
|
Beschließend
|
2 | PL/17/2/21 |
.Begründung / Sachverhalt zum Zeitpunkt der Sitzungseinladung.
Da die Beschlussfähigkeit des Stadtrates bis heute immer in Präsenzform sichergestellt werden konnte, deshalb musste die audio-visuelle Teilnahmemöglichkeit bisher noch von keinem Stadtratsmitglied in Anspruch genommen werden.
Der Beschluss vom 03.05.2021 verliert kraft gesetzlicher Regelung in Art. 120 b Abs. 4 GO der Gemeindeordnung seine Gültigkeit mit Ablauf des 31.12.2021.
Die 4. Welle der Corona-Pandemie hat vor Augen geführt, dass diese noch nicht vorbei ist. Bis zum Ende der Wahlzeit des aktuellen Stadtrates sind daher weitere verschärfende Verläufe dieser Pandemie nicht ausgeschlossen. In naher Zukunft müssen vielleicht weitere Krisen bewältigt werden. Zur Sicherstellung der Beschlussfähigkeit des Stadtrates und seiner Ausschüsse wird deshalb empfohlen, den Beschluss vom 03.05.2021 dauerhaft in die Geschäftsordnung des Stadtrates aufzunehmen.
Um Zustimmung wird gebeten.
.Beschluss:
I. In § 4 der Geschäftsordnung des Stadtrates wird folgender Absatz 8 neu eingefügt:
„Zur Sicherstellung der Beschlussfähigkeit des Stadtrates und seiner Ausschüsse (Senate) wird als Ausnahme zur Präsenzpflicht folgende Form der Sitzungsteilnahme ermöglicht:
1. Ein ehrenamtliches Stadtratsmitglied kann an Sitzungen des Stadtrates (Plenum) mittels Ton-Bild-Übertragung (audiovisuell) teilnehmen, soweit es an einer Sitzungsteilnahme in Präsenzform verhindert ist und soweit es über die technischen Voraussetzungen für eine Zuschaltung mittels Ton-Bild-Übertragung verfügt. Das Stadtratsmitglied hat diese Teilnahmemöglichkeit mindestens drei Tage vor dem Sitzungstag beim Oberbürgermeister zu beantragen.
2. Für die Sitzungen der Senate und Ausschüsse des Stadtrates gilt diese Antragsmöglichkeit nur für die ordentlichen Mitglieder oder deren bestellten Stellvertreterinnen oder Stellvertreter.
3. Für das audiovisuell zugeschaltete Stadtratsmitglied gelten die gleichen Mitwirkungsrechte und -pflichten wie für die vor Ort anwesenden Stadtratsmitglieder.“
II. In § 39 der Geschäftsordnung wird nach dem ersten Satz der folgende Satz neu eingefügt.
„§ 4 Abs. 8 tritt mit Ablauf des 30.06.2022 außer Kraft“.
Abstimmungsergebnis:
Einstimmig angenommen
zum Seitenanfang
3. / PL/17/3/21. Fortschreibung des Schlüssigen Konzeptes der Stadt Aschaffenburg (Angemessenheit der Wohnkosten für Hilfeempfänger)
Gremium
|
Sitzung
|
Sitzungsdatum
|
ö / nö
|
Beratungstyp
|
TOP-Nr. | SP-Nr. |
Stadtrat (Plenum)
|
17. Sitzung des Stadtrates (Plenum)
|
06.12.2021
|
ö
|
Beschließend
|
3 | PL/17/3/21 |
.Begründung / Sachverhalt zum Zeitpunkt der Sitzungseinladung.
Der Stadtrat der Stadt Aschaffenburg beschloss am 02.12.20219 auf Grundlage der Ermittlungen der Firma Analyse & Konzepte immo.consult GmbH Hamburg ab dem 01.01.2020 die Anwendung des Schlüssigen Konzeptes und damit die Anpassung der Kosten der Unterkunft für Hilfeempfänger nach dem SGB II (Grundsicherung für Arbeitssuchende), dem SGB XII (Sozialhilfe) und dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG).
Um weiterhin eine ausreichende Versorgung der Bedarfsgemeinschaften mit Wohnraum in der Stadt Aschaffenburg zu gewährleisten, müssen die bestehenden Richtwerte für die Kosten der Unterkunft regelmäßig überprüft und der Marktentwicklung angepasst werden. Der Gesetzgeber hat hinsichtlich der Fortschreibung der Kosten der Unterkunft weder einen konkreten Zeitpunkt noch eine Methodik vorgegeben. Mit dem Urteil vom 12.12.2017 (B 4 AS 33/16 R) hat das Bundessozialgericht erklärt, dass eine Fortschreibung per bundesweitem Verbraucherpreisindex angewendet werden soll, wenn keine Fortschreibung mit einer anderen Methodik erfolgt ist.
In Anlehnung an den Rechtsgedanken für Satzungen nach § 22c SGB II und der Fortschreibung des qualifizierten Mietspiegels der Stadt Aschaffenburg nach § 558 d BGB gemäß Stadtratsbeschluss vom 08.11.2021, wird das Konzept zur Ermittlung der Bedarfe für Unterkunft der Stadt Aschaffenburg 2019 auch per bundesweiten Verbraucherpreisindex fortgeschrieben. Ein Systemwechsel nur für das schlüssige Konzept und in der Folge unterschiedliche Arten der Fortschreibung für zwei Zahlenwerke, die dieselben Ausgangsdaten verwendeten, wäre nicht pragmatisch. Denn dies würde bedeuten, eine Erhebung durchzuführen und deren Ergebnisse nur im Bereich SGB II/SGB XII zu verwenden, nicht aber im Mietspiegel. Grundlage der Fortschreibung bilden die im Juli 2021 nachberechneten Richtwerte für das Konzept 2019. Die Fortschreibung mit Hilfe eines Index im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuches bedeutet, dass keine Neuerhebung von Mieten stattfindet, sondern die im Rahmen einer Ersterhebung zuvor ermittelten Mieten einmalig für einen Zeitraum von zwei Jahren mittels eines Index fortgeschrieben werden können.
Für qualifizierte Mietspiegel ist für eine Fortschreibung der Mietspiegelwerte der "Preisindex für die Lebenshaltung aller privaten Haushalte in Deutschland" durch das BGB vorgeschrieben. Dieser vom Statistischen Bundesamt ermittelte Index wird seit 2003 als Verbraucherpreisindex für Deutschland (VPI) veröffentlicht. Dieser Index spiegelt die Preisentwicklung eines Warenkorbes mit unterschiedlichen Gütergruppen wieder. Da auch das BSG in seinem Urteil vom 12.12.2017 die Anwendung des Verbraucherpreisindex für Deutschland vorsieht, bildet dieser die Grundlage der vorliegenden Fortschreibung. Die Aktualisierung erfolgt getrennt für die Mietpreisentwicklung und die Preisentwicklung der kalten Betriebskosten. Die Ergebnisse werden zu einer Bruttokaltmiete zusammengefasst.
Mit Schreiben vom 21.10.2021 hat die Geschäftsstelle des Gutachterausschusses, bei Anwendung der gesetzlich vorgesehenen Index-Methode festgestellt, dass sich für den maßgeblichen Bewertungszeitraum (Juli 2019 - Juli 2021) eine durchschnittliche Preissteigerung um 3,7 % ergibt.
Auf die Berechnungen und Erläuterungen zu den fortgeschriebenen Angemessenheitswerten wird auf die Anlage verwiesen.
Die festgestellten neuen Richtwerte bzw. Obergrenzen werden aufgrund der Praktikabilität in der Sozialverwaltung und zugunsten der Hilfeempfänger aufgerundet.
Die abstrakt angemessene Brutto-Kaltmieten nach Indexfortschreibung ist in der folgenden Tabelle dargestellt:
Anzahl der zu berücksichtigten Haushaltsmit-glieder
|
Wohnungs-größe bis zu
|
Zahl der Wohnräume
|
Obergrenze Grundmiete ohne Heiz- und Nebenkosten
|
Obergrenze kalte Nebenkosten
|
Neuer Richtwert
|
1
|
50 m²
|
1 bis 2
|
417,00 €
|
83,00 €
|
500,00 €
|
2
|
65 m²
|
2 bis 3
|
495,00 €
|
96,00 €
|
591,00 €
|
3
|
75 m²
|
Bis 3
|
591,00 €
|
113,00 €
|
704,00 €
|
4
|
90 m²
|
Bis 4
|
667,00 €
|
133,00 €
|
800,00 €
|
5
|
105 m²
|
Bis 5
|
818,00 €
|
156,00 €
|
974,00 €
|
Mehrbetrag für jedes weitere zu berücksichtigende Haushaltsmitglied
|
15 m²
|
|
|
|
140,00 €
|
Die Verwaltung empfiehlt daher, dass ab dem 01.01.2022 die neuen Beträge des fortgeschriebenen Konzeptes zur Feststellung der Angemessenheit der Kosten für Unterkunft für Hilfeempfänger im Amt für soziale Leistungen und im Jobcenter der Stadt Aschaffenburg angewendet werden.
.Beschluss:
Abstimmungsergebnis:
Einstimmig angenommen
zum Seitenanfang
4. / PL/17/4/21. Art. 30 Landesstraf- und Verordnungsgesetz - LStVG;
Verordnung der Stadt Aschaffenburg über das Verbot des Mitführens und Verzehr alkoholischer Getränke auf öffentlichen Flächen (Alkoholverordnung)
Gremium
|
Sitzung
|
Sitzungsdatum
|
ö / nö
|
Beratungstyp
|
TOP-Nr. | SP-Nr. |
Stadtrat (Plenum)
|
17. Sitzung des Stadtrates (Plenum)
|
06.12.2021
|
ö
|
Beschließend
|
4 | PL/17/4/21 |
zum Seitenanfang
5. / PL/17/5/21. Bericht über die örtliche Rechnungsprüfung der Jahresrechnung 2020 der Stadt Aschaffenburg
Gremium
|
Sitzung
|
Sitzungsdatum
|
ö / nö
|
Beratungstyp
|
TOP-Nr. | SP-Nr. |
Stadtrat (Plenum)
|
17. Sitzung des Stadtrates (Plenum)
|
06.12.2021
|
ö
|
Beschließend
|
5 | PL/17/5/21 |
.Begründung / Sachverhalt zum Zeitpunkt der Sitzungseinladung.
Die Jahresrechnung 2020 der Stadt Aschaffenburg ist vor ihrer Feststellung vom Rechnungs-
prüfungsausschuss zu prüfen (Art. 103 Abs. 1 GO). Dabei ist das Rechnungsprüfungsamt als Sachverständiger heranzuziehen (Art. 103 Abs. 3 GO).
Das Rechnungsprüfungsamt hat die Jahresrechnung 2020 geprüft und den Bericht Nr. 600/2021 vom 03.08.2021 über die Prüfung der Jahresrechnung 2020 der Stadt Aschaffenburg erstellt.
Der Rechnungsprüfungsausschuss hat sich mit Beschluss vom 29.11.2021 diesem Bericht angeschlossen und ihn zum Prüfungsbericht des Rechnungsprüfungsausschusses erklärt.
Die Überprüfung der Jahresrechnung 2020 hat keine Beanstandungen ergeben, die der Fest-
stellung der Jahresrechnung entgegenstehen würden. Die Haushalts- und Wirtschaftsführung war im Haushaltsjahr 2020 insgesamt geordnet.
Im Einzelnen wird auf das zusammenfassende Prüfungsergebnis (S. 120 und 121 des Berichts) verwiesen.
.Beschluss:
Abstimmungsergebnis:
Dafür: 0, Dagegen: 0
zum Seitenanfang
6. / PL/17/6/21. Feststellung der Jahresrechnung 2020 der Stadt Aschaffenburg gemäß Art. 102 Abs. 3 GO
Gremium
|
Sitzung
|
Sitzungsdatum
|
ö / nö
|
Beratungstyp
|
TOP-Nr. | SP-Nr. |
Stadtrat (Plenum)
|
17. Sitzung des Stadtrates (Plenum)
|
06.12.2021
|
ö
|
Beschließend
|
6 | PL/17/6/21 |
.Begründung / Sachverhalt zum Zeitpunkt der Sitzungseinladung.
Gemäß Art. 102 Abs. 3 GO stellt der Gemeinderat die Jahresrechnung nach Durchführung der örtlichen Prüfung der Jahresrechnung in öffentlicher Sitzung fest.
Das Rechnungsprüfungsamt hat die Jahresrechnung 2020 der Stadt Aschaffenburg mit Bericht
Nr. 600/2021 vom 03.08.2021 geprüft.
Der Rechnungsprüfungsausschuss hat sich mit Beschluss vom 29.11.2021 diesem Bericht ange-
schlossen und ihn zum Prüfungsbericht des Rechnungsprüfungsausschusses erklärt.
Die Überprüfung der Jahresrechnung 2020 hat keine Beanstandungen ergeben, die der Fest-
stellung der Jahresrechnung entgegenstehen würden.
Deshalb hat der Rechnungsprüfungsausschuss am 29.11.2021 einstimmig folgenden Beschluss gefasst:
Aufgrund der gewonnenen Erkenntnisse empfiehlt der Rechnungsprüfungsausschuss dem Stadt-
rat, die Jahresrechnung 2020 der Stadt Aschaffenburg gem. Art. 102 Abs. 3 GO festzustellen.
.Beschluss:
Abstimmungsergebnis:
Einstimmig angenommen
zum Seitenanfang
7. / PL/17/7/21. Bericht über die örtliche Rechnungsprüfung der Jahresrechnung 2020 der Hospital-Stiftung Aschaffenburg
Gremium
|
Sitzung
|
Sitzungsdatum
|
ö / nö
|
Beratungstyp
|
TOP-Nr. | SP-Nr. |
Stadtrat (Plenum)
|
17. Sitzung des Stadtrates (Plenum)
|
06.12.2021
|
ö
|
Beschließend
|
7 | PL/17/7/21 |
.Begründung / Sachverhalt zum Zeitpunkt der Sitzungseinladung.
Die Jahresrechnung 2020 der Hospital-Stiftung Aschaffenburg ist vor ihrer Feststellung vom Rechnungsprüfungsausschuss zu prüfen (Art. 103 GO Abs. 1 GO). Dabei ist das Rechnungs-
prüfungsamt als Sachverständiger heranzuziehen (Art. 103 Abs. 3 GO).
Das Rechnungsprüfungsamt hat die Jahresrechnung 2020 geprüft und den Bericht Nr. 610/2021 vom 01.09.2021 über die Prüfung der Jahresrechnung 2020 der Hospital-Stiftung Aschaffenburg erstellt.
Der Rechnungsprüfungsausschuss hat sich mit Beschluss vom 29.11.2021 diesem Bericht angeschlossen und ihn zum Prüfungsbericht des Rechnungsprüfungsausschusses erklärt.
Die Überprüfung der Jahresrechnung 2020 hat keine Beanstandungen ergeben, die der Fest-
stellung der Jahresrechnung entgegenstehen würden. Die Haushalts- und Wirtschaftsführung war im Haushaltsjahr 2020 geordnet.
Im Einzelnen wird auf das zusammenfassende Prüfungsergebnis (S. 45 des Berichts) verwiesen.
.Beschluss:
Abstimmungsergebnis:
Dafür: 0, Dagegen: 0
zum Seitenanfang
8. / PL/17/8/21. Feststellung der Jahresrechnung 2020 der Hospital-Stiftung Aschaffenburg gemäß Art. 102 Abs. 3 GO
Gremium
|
Sitzung
|
Sitzungsdatum
|
ö / nö
|
Beratungstyp
|
TOP-Nr. | SP-Nr. |
Stadtrat (Plenum)
|
17. Sitzung des Stadtrates (Plenum)
|
06.12.2021
|
ö
|
Beschließend
|
8 | PL/17/8/21 |
.Begründung / Sachverhalt zum Zeitpunkt der Sitzungseinladung.
Gemäß Art. 102 Abs. 3 GO stellt der Gemeinderat die Jahresrechnung nach Durchführung der örtlichen Prüfung der Jahresrechnung in öffentlicher Sitzung fest.
Das Rechnungsprüfungsamt hat die Jahresrechnung 2020 der Hospital-Stiftung Aschaffenburg mit Bericht Nr. 610/2021 vom 01.09.2021 geprüft.
Der Rechnungsprüfungsausschuss hat sich mit Beschluss vom 29.11.2021 diesem Bericht ange-
schlossen und ihn zum Prüfungsbericht des Rechnungsprüfungsausschusses erklärt.
Die Überprüfung der Jahresrechnung 2020 hat keine Beanstandungen ergeben, die der Fest-
stellung der Jahresrechnung entgegenstehen würden.
Deshalb hat der Rechnungsprüfungsausschuss am 29.11.2021 einstimmig folgenden Beschluss gefasst:
Aufgrund der gewonnenen Erkenntnisse empfiehlt der Rechnungsprüfungsausschuss dem Stadt-
rat, die Jahresrechnung 2020 der Hospital-Stiftung Aschaffenburg gem. Art. 102 Abs. 3 GO fest-
zustellen.
.Beschluss:
Abstimmungsergebnis:
Einstimmig angenommen
zum Seitenanfang
9. / PL/17/9/21. Erteilung der Entlastung nach Art. 102 Abs. 3 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO) für die Stadt Aschaffenburg für das Haushaltsjahr 2020 und für die Hospital-Stiftung für das Haushaltsjahr 2020
Gremium
|
Sitzung
|
Sitzungsdatum
|
ö / nö
|
Beratungstyp
|
TOP-Nr. | SP-Nr. |
Stadtrat (Plenum)
|
17. Sitzung des Stadtrates (Plenum)
|
06.12.2021
|
ö
|
Beschließend
|
9 | PL/17/9/21 |
.Begründung / Sachverhalt zum Zeitpunkt der Sitzungseinladung.
Nach Art. 102 Abs. 3 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO) hat der Stadtrat nach Durchführung der örtlichen Prüfung der Jahresrechnung und der Jahresabschlüsse der Stadt Aschaffenburg und der Hospitalstiftung Aschaffenburg alsbald, jedoch in der Regel bis zum 30. Juni des auf das Haushaltsjahr folgenden übernächsten Jahres die Jahresrechnung in öffentlicher Sitzung festzustellen und über die Entlastung zu beschließen.
Der Stadtrat hat jeweils auf der Grundlage des vom Rechnungsprüfungsausschuss zum Prüfungsbericht erklärten Berichts der örtlichen Rechnungsprüfung mit den vorausgehenden Beschlüssen des heutigen Plenums die Jahresrechnung für die Stadt Aschaffenburg für das Jahr 2020 und die Jahresrechnung für die Hospital-Stiftung Aschaffenburg für das Jahr 2020 gem. Art. 102 Abs. 3 GO festgestellt.
Mit Beschluss über die Entlastung erkennt der Stadtrat die Jahresrechnungen in der jeweils vorliegenden Form an. Die Entlastung bedeutet somit, dass haushaltswirtschaftliche und haushaltsrechtliche Beanstandungen nicht erhoben werden können.
Um umseitige Beschlussfassung wird daher gebeten.
.Beschluss:
I. Die Entlastung nach Art. 102 Abs. 3 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO) für die Stadt Aschaffenburg für das Haushaltsjahr 2020 und für die Hospital-Stiftung Aschaffenburg für das Haushaltsjahr 2020 wird erteilt.
II. Angaben zu den Kosten:
Durch den Vollzug dieses Beschlusses entstehen Kosten:
|
ja [ ]
|
nein [ x ]
|
Abstimmungsergebnis:
Einstimmig angenommen
Abstimmungsbemerkung:
(ohne Mitwirkung des Oberbürgermeisters Jürgen Herzing)
zum Seitenanfang
10. / PL/17/10/21. Aufwertung und Neugestaltung des Schlossufers
Aufzugsanlage mit Anbindung zur Oberstadt
Bau- und Finanzierungsbeschluss
Gremium
|
Sitzung
|
Sitzungsdatum
|
ö / nö
|
Beratungstyp
|
TOP-Nr. | SP-Nr. |
Stadtrat (Plenum)
|
17. Sitzung des Stadtrates (Plenum)
|
06.12.2021
|
ö
|
Beschließend
|
10 | PL/17/10/21 |
.Begründung / Sachverhalt zum Zeitpunkt der Sitzungseinladung.
- Grundlagen
Die Vorplanung für die Aufzugsanlage mit Verbindungsbrücke zur Oberstadt hat am 04.05.2021 der Planungs- und Verkehrssenat mit der Kostenschätzung in Höhe von 1.483.729,00 € (ohne Außenanlagen) beschlossen.
Die Freianlagen waren nicht Bestandteil der Kostenschätzung, da der Umfang erst nach Abstimmung mit der Schlösserverwaltung beziffert werden konnte, Die zusätzlichen Kosten wurden grob auf 76.450,00 € geschätzt, sodass die Gesamtkostenschätzung sich auf 1.560.179,00 € beläuft. Die Freianlagen umfassen die Pflasterflächen (ca. 170 m2) am Fußpunkt des Aufzuges,
sowie die Anpassungsarbeiten am oberen Hofweg (Kastanienhain) und an der Stützmauerböschung.
- Entwurfsplanung
Das Architekturbüro Schmuck aus München hat die Entwurfsplanung für die Aufzugsanalage erstellt. Gegenüber dem bereits vorgestellten Vorentwurf gibt es gestalterisch keine wesentlichen Änderungen.
Die Entwurfsplanung wurde mit der Bayerischen Schlösserverwaltung (BSV), als Eigentümer des Kastanienhains am Marstall, abgestimmt.
Mit Schreiben vom 05.08.21 hat die Schlösserverwaltung folgende Forderungen formuliert:
Dreh- und Angelpunkt und gartendenkmalpflegerische Grundvoraussetzung der BSV ist die Erhaltung und Wiederherstellung der visuellen Integrität des Kastanienwäldchens. Derzeit schneidet das Ende des oberen Hofweges topographisch in die Fläche des Kastanienwäldchens ein, wodurch sowohl das Höhenniveau gestört ist, als auch Bäume entfallen sind. Im Zuge der weiteren Projektplanung der Aufzugsanlage wäre daher zu berücksichtigen, dass die ursprüngliche Ausprägung des Kastanienwäldchens wiederhergestellt wird und neue negative Eingriffe vermieden werden. Die Wiederherstellung des durchgängigen Niveaus der Fläche des Gartendenkmals und die Ergänzung fehlender Kastanien zur Vervollständigung des Baumdaches stellen daher feste Vorgaben seitens der Bayerischen Schlösserverwaltung dar.
Dies bedeutet, dass sowohl Änderungen an der Höhenlage des Ankunftspunktes des Steges, als auch eine Anpassung des oberen Hofweges im Anschluss an das Kastanienwäldchen erforderlich sein werden. Der Ankunftspunkt des Steges wäre zudem so abzustimmen, dass dieser die Flucht zwischen zwei Baumreihen aufgreift und vor der Hangkante liegt. Das in den Plänen dargestellte Widerlager des Steges wird an der Grundstücksgrenze vor der Hangkante enden müssen, da sonst der Wurzelraum des Kastanienhaines gestört und das Gartendenkmal langfristig geschädigt würde.
Die vorgesehene Flachgründung des Steges konnte deshalb nicht wie geplant weiterverfolgt werden, da das Fundament in das Grundstück des Kastanienhains ragte. Die Verkleinerung des Fundamentes ist statisch möglich, in dem das Fundament auf Micro-Bohrpfählen gesetzt und in den Baugrund rückverankert wird. (+ ca. 39.500,00 €)
Außerdem musste der obere Anschlusspunkt der Verbindungsbrücke geändert werden, so dass der Steg und der obere Hofweg an einem Punkt zusammentreffen. Dadurch werden zusätzliche Anpassungsarbeiten am oberen Hofweg notwendig. (+ ca. 9.000,00 €)
Für die Entwurfsplanung hat das beauftragte Ingenieurbüro Behringer, München die statische Berechnung erstellt.
Das vom Planungs- und Verkehrssenat am 05.10.2021 beschlossene Lichtkonzept für das Mainufer findet für den Bereich des Aufzuges und der Verbindungsbrücke Berücksichtigung in der Entwurfsplanung.
Die Sanierung der Stützmauer (ca. 80 m2) im Bereich des Aufzuges wurde zusätzlich in der Kostenberechnung berücksichtigt. Die zeitgleiche Ausführung von Aufzug und Mauersanierung sollte angestrebt werden. Der bauliche Zustand der Stützmauer an der Suicardusstraße wird aktuell auf Veranlassung des Tiefbauamtes durch das Ingenieurbüro Grassl aus Stuttgart untersucht. Die erforderliche Sanierung der kompletten Stützmauer an der Suicardusstraße wird in einem ersten Prüfbericht durch das Ingenieurbüro bestätigt. Die Überarbeitung der Stützmauer ist mit zusätzlich 12.000,00 € in den Außenanlagen veranschlagt.
Weiterhin empfiehlt das Bodengutachten eine Hangsicherung gegen Grundbruch. Der Hang ist derzeit jedoch wegen starken Bewuchs noch nicht einsehbar. Die genaue Maßnahme kann erst im Zuge der Gründungsarbeiten beschrieben werden. Für die Sicherung wurden zusätzlich 30.000,00 € in den Außenanlagen eingestellt.
- Kostenberechnung nach DIN 276
Kostengruppe 100 Grundstück 0,00 €
Kostengruppe 200 Vorbereitende Maßnahmen 45.000,00 €
Kostengruppe 300 Bauwerk – Baukonstruktion 832.040,00 €
Kostengruppe 400 Technische Anlagen 447.155,00 €
Kostengruppe 500 Aussenanlagen 138.600,00 €
Kostengruppe 600 Ausstattung 0,00 €
Kostengruppe 700 Nebenkosten 400.000,00 €
Gesamtkosten 1.862.795,00 €
- Zusätzliche Kosten
Gegenüber der genehmigten Kostenschätzung vom 31.03.2021 (ohne Außenanlagen) sind zusätzliche Kosten in Höhe von ca. 379.000,00 € entstanden, die sich wie folgt zusammensetzen:
- Kosten der Außenanlagen
einschließlich Beleuchtungsanpassung 151.000,00 €
- Preiserhöhung Baukostenindex
(I/21 - III21 = ca. 7,0 %) 75.000,00 €
- Zusätzliche Kosten Aufzugsbauwerk 123.000,00 €
- Anpassung der Nebenkosten 30.000,00 €
Die zusätzlichen Kosten für das Aufzugsbauwerk (b und c) verteilen sich wie folgt auf die einzelnen Kostengruppen:
Kostengruppe 200 Vorbereitende Maßnahmen
Das Mainufer wird im Bereich der geplanten Aufzugsanlage als Erdlager für die Baustelle Mischwasserbehandlung an der Willigisbrücke genutzt. Die Zu- und Abfahrt erfolgt über die Suicardusstraße. Da die Aufzugsanlage in die Suicardusstraße ragt muss eine Baustraße um die Baustelle angelegt werden: + 5.000,00 €
Kostengruppe 310/320 Gründung Steg und Bauwerk
Die Änderung der Gründungsarbeiten verursachen Mehrkosten in Höhe von 39.000,00 €.
Kostengruppe 330 Vertikale Holzkonstruktion
Durch die Einarbeitung der Tragwerksplanung und der Anpassung des Holzpreises entstehen zusätzliche Kosten in Höhe von 23.000,00 €
Kostengruppe 333 Stahlanschlüsse
Die Anpassung des Stahlpreises sowie die detaillierte Tragwerksplanung führen bei den Stahlanschlüssen zu Mehrkosten in Höhe von 30.000,00 €.
Kostengruppe 335/336 Schachtverblechung
Die seitliche Verblechung des Aufzugsschachtes führt zu Mehrkosten in Höhe von 29.000,00 €
Kostengruppe 340 Vertikale Tragkonstruktion
Die Tragkonstruktion des Stegauflagers am Aufzugsbauwerk verteuert sich um ca. 10.000,00 €
Kostengruppe 360 Horizontale Konstruktion (Steg)
Durch genaue Massenermittlung sowie Angaben der Tragwerksplanung werden zusätzliche Kosten in Höhe von 34.000,00 berechnet.
Kostengruppe 363 Bodenbeläge
Die Entwurfsplanung der Bodenbeläge verursachen zusätzliche Kosten in Höhe von 3.000,00 €.
Kostengruppe 460 Aufzugsanlage
Für die detaillierte Planung und die Stahlpreiserhöhung werden zusätzlich 25.000,00 € in die Kostenberechnung eingestellt.
- Terminplan
Die Einreichung des Bauantrages ist für Mitte Januar 2022 vorgesehen. Die Ausschreibungen werden im Frühjahr 2022 durchgeführt, die Vergaben sind für Juni 2022 eingeplant. Der Baubeginn der Erd-, Stahlbeton und Spezialtiefbauarbeiten ist für August 2022 terminiert.
.Beschluss: 1
Abstimmungsergebnis:
Dafür: 6, Dagegen: 31
Abstimmungsbemerkung:
Der Antrag ist damit abgelehnt.
.Beschluss: 2
Abstimmungsergebnis:
Dafür: 32, Dagegen: 5
zum Seitenanfang
11. / PL/17/11/21. Neubau Kreisverkehrsplatz Würzburger Straße / Hofgartenstraße
- Bau- und Finanzierungsbeschluss
Gremium
|
Sitzung
|
Sitzungsdatum
|
ö / nö
|
Beratungstyp
|
TOP-Nr. | SP-Nr. |
Stadtrat (Plenum)
|
17. Sitzung des Stadtrates (Plenum)
|
06.12.2021
|
ö
|
Beschließend
|
11 | PL/17/11/21 |
.Begründung / Sachverhalt zum Zeitpunkt der Sitzungseinladung.
- Sachstand und Anlass
Der Planungs-und Verkehrssenat hat in seiner Sitzung vom 21.01.2020 der Entwurfsplanung zum Umbau des Kreisverkehrsplatzes zugestimmt und die weitere Planung freigegeben.
- Projektbeschreibung
Die Ausführungsplanung beinhaltet keine wesentliche Änderung zur vorgestellten Entwurfs-planung.
Einmündung Grünewaldstraße:
Der Einmündungsbereich der Grünewaldstraße wird so verschoben, dass beim Einbiegen eines Müllfahrzeugs bzw. in seltenen Fällen eines Lastzugs die Aufstellbereiche für Fußgänger und Radfahrer nicht überfahren werden. Durch die Verschiebung entsteht so eine ausreichende Aufstellfläche für die wartenden Fußgänger und Radfahrer.
Die neue Lage der Einmündung bedingt den Grundstückserwerb einer privaten Teilfläche (ca. 35 m²). Die privaten Parkstände am Gebäude Haus-Nr. 1 können weiterhin angedient werden.
Der Fahrbereich wird zur besseren Erkennbarkeit durch Poller geordnet. Die Grünewaldstraße bleibt weiterhin verkehrsberuhigter Bereich.
Für den Verschwenk der Einmündung muss ein Baum gefällt werden.
Die Änderung der Zufahrt wurde mit dem Stadtplanungsamt, dem Straßenverkehrsamt, der Polizei und den Entsorgungsbetrieben einvernehmlich abgesprochen.
Haltestellen des öffentlichen Nahverkehrs
Die Bushaltestelle „Hofgartenstraße“ (Ost) wird von Gebäude Haus-Nr. 1 unmittelbar vor die Hofgartenklinik (Haus Nr. 6) verlegt. Dadurch entfallen 4 Längsparkstände vor dem Klinikgebäude.
Gemäß Absprache mit dem Klinikbetreiber sind die Längsparkstände vor der Klinik entbehrlich, da im klinikeigenen Hofbereich ein ausreichendes Parkangebot besteht.
Eine Verlegung der Bushaltestelle unmittelbar vor das Klinikgebäude wird seitens des Klinikbetreibers begrüßt, ebenso die Anordnung eines Fahrbahnteilers als Querungshilfe - insbesondere im Zusammenhang mit der erfolgten Tempo 30 - Regelung.
Die Haltestelle „Hofgartenstraße“ (West) wird als Teilkap ausgebaut und erhält einen dreifeldrigen Fahrgastunterstand. Allerdings muss aus denkmalpflegerischen Gründen auf eine beleuchtete Vitrine verzichtet werden.
Radverkehr/ Fußverkehr
Die bestehenden Schutzstreifen auf der Westseite der Hofgartenstraße werden durch einen Radstreifen mit 2,00 m Breite ersetzt.
Auf der Ostseite der Hofgartenstraße bleibt die Busspur mit „Radfahrer frei“. Die Umsetzung erfordert einen baulichen Eingriff am östlichen Fahrbahnrand. Hier muss der Gehwegbereich um rd. 0,75 m zu Gunsten der Fahrbahn zurückgebaut werden. Damit liegt die verbleibende Gehwegbreite zwischen 2,50 - 2,80 m und entspricht damit dem richtlinienkonformen Mindestmaß von 2,50 m.
Die Anordnung von Längsparkständen ist damit jedoch nicht mehr möglich. Die Fußgänger haben durch diese Maßnahme trotz des verschmälerten Gehweges durch den Wegfall der Parker an Breite gewonnen.
Aufgrund der neuen Spuraufteilung im Straßenquerschnitt der Hofgartenstraße sind umfangreiche Markierungsarbeiten erforderlich. In diesem Zusammenhang wird eine Deckenerneuerung (d = 4 cm) vorgenommen.
In Ergänzung zu der geplanten Radfahrerfurt im Bereich der Querungsstelle Hofgartenstraße sollte in entsprechender Weise auch die Querungsstelle im Anschluss Würzburger Straße West ergänzt werden. Der die beiden Furten verbindende Radweg muss daher im 2-Richtungsverkehr befahrbar sein und in entsprechender Breite (2,50 m) trassiert werden.
Die Kennzeichnung erfolgt mittels Radfahrerpiktogramm, Richtungspfeilen, Materialart oder Farbe. Da keine Beschilderung gemäß STVO angebracht wird, hat der Radfahrer die Wahlfreiheit zwischen gesicherter Führung auf Gehwegniveau oder ungesicherter Führung auf der Fahrbahn.
Mit der Anlage eines Fußgängerüberweges und einer Radfahrerfurt sind Radfahrer und Fußgänger gegenüber dem Kfz-Verkehr bevorrechtigt. Aus Gründen der Verkehrssicherheit ist in den Zufahrten das Verkehrszeichen Z 215 (Kreisverkehr) in Kombination mit dem Verkehrszeichen Z 205 (Vorfahrt gewähren) aufzustellen.
Aufteilung der Bauabschnitte:
Der erste Bauabschnitt beinhaltet den Neubau des Kreisverkehrsplatzes und der Hofgartenstraße bis zur Hofgartenklinik. Der zweite Bauabschnitt betrifft die Hofgartenstraße ab der Klinik bis zum Kreisverkehrsplatz Hofgartenstraße / Platanenallee.
Es ist geplant, den ersten Bauabschnitt in 7 Bauphasen zu unterteilen. Für die zweite und dritte Bauphase muss die Hofgartenstraße in Teilen voll gesperrt werden. Für die letzte Bauphase des 1. Bauabschnittes wird die Würzburger Straße im Bereich zwischen Schöntalblindenzugang und dem Kreisverkehr voll gesperrt werden.
- Kosten
Die reinen Baukosten für den Neubau des Kreisverkehrsplatzes aus dem bepreisten Leistungs-verzeichnis betragen netto 893.614,00 Euro. Der zweite Abschnitt mit dem Umbau der Hofgartenstraße wird mit 140.000,00 Euro netto Baukosten veranschlagt.
Zusammen mit den Kosten für den Um- und Neubau der Beleuchtung und einem Anteil für Planungs- und Nebenkosten ergeben sich Gesamtkosten in Höhe von 1.512.000 Euro brutto.
Die Kosten sind nach derzeitigem Preis- und Verfahrensstand ermittelt und gemäß Index- und Marktpreisveränderungen fortzuschreiben. Die Verwaltung weist ausdrücklich darauf hin, dass die tatsächlichen Kosten von den Kosten des bepreisten Leistungsverzeichnisses abweichen können.
|
Kostenberechung
|
Bepreistes Leistungsverzeichnis
|
Baukosten 1.BA
|
731.177 €
|
893.614 €
|
Baukosten 2.BA
|
210.000 €
|
140.000 €
|
Beleuchtung
|
25.210 €
|
25.210 €
|
Baunebenkosten 20%
|
193.277 €
|
211.764 €
|
Gesamt netto
|
1.159.664 €
|
1.270.588 €
|
Gesamt brutto
|
1.380.000 €
|
1.512.000 €
|
Gegenüber der Kostenberechnung der Entwurfsplanung ergeben sich Mehrkosten in Höhe von ca. 132.000 Euro. Diese begründen sich zum einen mit der vertieften Planung der Baustellen-abwicklung und der Umsetzung der einzelnen Bauabschnitte mit den entsprechenden Sperrungen und Umleitungen des fließenden Verkehrs. Zum anderen basieren die Mehrkosten auf Kostensteigerungen in der Bauausführung. Dies resultieren insbesondere aus Erhöhungen im Bereich von Lohn- und Materialkosten und werden über entsprechende Baupreisindizes abgebildet.
Die Verwaltung weist weiterhin darauf hin, dass aufgrund der pandemischen Situation und den damit verbundenen Unsicherheiten schwer vorhersehbare Preisschwankungen von den Firmen zu erwarten sind.
- Finanzierung
Die für den Umbau des Kreisverkehrsplatzes erforderlichen Mittel (ohne Radverkehrsanteil) werden für den Haushalt 2022 beantragt und in der mittelfristigen Finanzplanung unter der Haushaltsstelle 1.6400.9514 bereitgestellt. Von den Gesamtkosten werden voraussichtlich 175.000 € (1.BA; 2022) und 112.000 € (2.BA; 2023) auf die Haushaltsstelle 1.6340.9501 Radverkehrsanlagen umgelegt.
- Weiteres Vorgehen
Nach dem Bau- und Finanzierungsbeschluss wird die Ausschreibung voraussichtlich Ende Februar 2022 auf den Markt gebracht, so dass eine Vergabe im Mai stattfinden kann.
Der 1. Bauabschnitt ist von Juni – November 2022 geplant. Der 2. Bauabschnitt der Hofgartenstraße wird von März bis Juni 2023 folgen.
.Beschluss: 1
Abstimmungsergebnis:
Dafür: 0, Dagegen: 0
.Beschluss: 2
Abstimmungsergebnis:
Mehrheitlich angenommen
zum Seitenanfang
12. / PL/17/12/21. Spessart Manor: Fußwegverbindungen
- Vorstellung der Entwurfsplanung und Bau- und Finanzierungsbeschluss
Gremium
|
Sitzung
|
Sitzungsdatum
|
ö / nö
|
Beratungstyp
|
TOP-Nr. | SP-Nr. |
Stadtrat (Plenum)
|
17. Sitzung des Stadtrates (Plenum)
|
06.12.2021
|
ö
|
Beschließend
|
12 | PL/17/12/21 |
.Begründung / Sachverhalt zum Zeitpunkt der Sitzungseinladung.
- Sachstand und Anlass
Die Vorplanung des Neubaus der Fußwegverbindungen Spessart Manor wurde am 20.07.2021 einstimmig im PVS beschlossen. Im Vergleich zur Vorplanung gibt es keine wesentlichen Änderungen.
Nach Abzug der US-Streitkräfte aus Aschaffenburg ist es vordringliches Ziel der Stadtplanung, die hinterlassenden militärischen und zivilen Liegenschaften einer städtebaulichen Entwicklung zuzuführen. Das Areal „Spessart Manor“ bildete mit mehrgeschossigen Wohngebäuden, einer Schule, einem Jugendhaus, einer Kapelle sowie einem Supermarkt (Commissary) das soziale Zentrum. Die Flächen der Wohngebäude sind mittlerweile freigeräumt und werden durch einen Investor mit Punktwohnhäusern neu bebaut. Schulgebäude (Berufsschule der Caritas, Nebenstelle der Hefner-Alteneck-Schule, Kindergarten) und Jugendhaus (städtischer Jugendtreff Hockstraße) sind derzeit noch in Betrieb. Die Turnhalle wird derzeit als Kampfsportarena genutzt, die angegliederte Küche als Suppenküche und die Außenbereiche vor der Turnhalle an der Hockstraße als Outdoorfitness-Fläche.
Der 2018 in Kraft getretene Bebauungsplan Nr. 04/03B „Spessart Manor“ sieht einen Erhalt prägender Grünstrukturen vor und setzt überdies eine fußläufige Durchquerung des Plangebietes fest.
- Projektbeschreibung
Zur Durchquerung des Plangebietes sind mehrere Fußwege vorgesehen. Die Hauptverbindung beginnt dabei an der Hockstraße gegenüber der Bastion als Verlängerung des Panoramaweges Rosensee und verläuft zwischen Parkplatz der Schule und dem Jugendhaus vorbei entlang der geplanten Wohnpunkthäuser an der Würzburger Straße. Der Weg passiert das Areal zwischen der Kapelle und dem ehemaligen Commissary und mündet auf den Gehweg der Rhönstraße.
Hiermit wird eine Wegeverbindung geschaffen, die eine Fortsetzung des Brentanogrünzuges bis zur Rhönstraße darstellt. Die so entstehende Verbindung bietet die Möglichkeit, durch die Grünzüge abseits des Verkehrs und überwiegend kreuzungsfrei, von der Rhönstraße bis in die Innenstadt zu gelangen.
In einer früheren Planversion wurde der Hauptgeh-und Radweg um die Suppenküche und die Anlage des Outdoorfitness herumgeführt. Allerdings ist die Suppenküche vertraglich nur noch bis zum 31.12.2021 in Betrieb, so dass sie beim Ausbau des Weges nicht weiter berücksichtigt werden muss. Nach Auskunft des Baureferates verzögert sich allerdings der Auszug der Suppenküche, so dass der Baubeginn des Geh-und Radweges auf Mitte/Ende Mai 2022 verschoben wurde. Nach Auskunft des Bauordnungsamtes wurde zudem die Außenanlage des „Fitnesscenters“ nie formell genehmigt, besitzt also keinen Bestandschutz. Somit muss auch hier nicht abweichend vom B-Plan geplant werden.
Der Weg führt somit ab der Hockstraße fast parallel zum Parkplatz der Schule, verschwenkt dann auf den Bereich zwischen Turnhalle und Jugendzentrum und steigt auf den nächsten 70 m stetig an, da der Bereich der neuen Punkthäuser an der Würzburger Straße weitaus höher liegt, als das Geländeniveau der Suppenküche und Turnhalle. Der Hauptnotausgang der Turnhalle muss ebenfalls an den neuen Weg angeschlossen werden. Dazu ist es notwendig, die vorhandene Treppenanlage zu erhöhen und zu verlängern, um den Höhenunterschied aufzufangen. Sowohl Hangsicherungen als auch Böschungssicherungen mit Geländer sind beidseitig vorgesehen. Die Fluchtwege über die weiteren Notausgänge der Turnhalle führen um die Gebäude herum und können gebündelt den neuen Treppenzugang oder direkt über die Böschungen auf den Weg geführt werden. Derzeit führen die Notausgänge auch über die Böschungen und Grünbereiche ins Freie.
Im Bereich der Station 170 mündet der querverlaufende Fußweg, der an der Würzburger Straße beginnt, in die Hauptverbindung ein. Der Querverbindungsweg ist 2,00 m bzw. 2,50 m breit und quert zwei innere private Erschließungstraßen, die parallel zu den Punkthäusern verlaufen.
Der Hauptgeh- und Radweg führt weiter um einige erhaltenswerte Bäume herum und passiert dann die Gebäudeecke des tieferliegenden Bestandsgebäudes der ehemaligen Schule. Weitere Absturzsicherungen zum Bestandsgebäude sind hier aufgrund der unterschiedlichen Höhenlage notwendig.
Die Hauptverbindung mündet dann schließlich nach einer Gesamtlänge von 330 m auf den Gehweg der Rhönstraße in Höhe des ehemaligen „Commissary“.
Ausgeschildert werden die Fußverbindungen mit VZ 239 und dem Zusatzeichen „Radfahrer frei“. Aufgrund der Kurven und Höhenunterschiede bzw. der Breite der Querverbindungen wird hier bewusst auf die Ausweisung eines gemeinsamen Geh- und Radwegs verzichtet. Dieser würde verkehrsrechtlich höhere Geschwindigkeiten erlauben und mehr Konfliktpotential zwischen Fußgängern und Radfahrern beinhalten, was es zu vermeiden gilt.
Die Wegeverbindungen werden mit einem Asphaltoberbau ausgeführt. In der Hauptverbindung werden Leitungen der AVG mit Gas-Wasser und Strom verlegt. Für beide Wegeverbindungen wird in den nächsten Planungsschritten ein Beleuchtungskonzept erstellt.
Für die neue Wegeverbindung müssen 12 Bäume gefällt werden, der restliche Teil des Baum-bestandes wird erhalten sowie um 12 neue Hochstämme und ca. 8 Bäume 2./3. Ordnung als mehrstämmige Gehölze ergänzt. Die neuen Bäume sollen eine lockere, lichte Krone und eine ansprechende Herbstfärbung aufweisen. Hier kommen zum Beispiel Amberbäume, Gleditschien, Roteschen oder Sumpfeichen in Frage.
Die Grünflächen entlang der Wegeverbindung sollen hauptsächlich Wiesencharakter haben, im vorderen Bereich von der Hockstraße aus auch Rasenflächen. Die Böschungen werden mit heimischen Sträuchern bepflanzt. Der offene Bereich an der Turnhalle/um die große Linde wird durch Baumhaine in der Blühwiese ergänzt.
Entlang des Weges werden Bänke aufgestellt.
Auf einer der neuen Grünflächen soll außerdem ein Spielplatz (für 3 bis 12-Jährige) angelegt werden. Mögliche Spielgeräte hierfür sind eine hohe Wiesenschaukel, Wippe, Kletterturm mit Rutsche und Balanciergeräte. Der ursprünglich im B-Plan vorgesehene Standort für den Spielplatz kann nicht realisiert werden, da durch die nötigen Böschungen und die Höhenlage wenig Fläche für ein Spielgerät bleibt. Alternativ soll der Spielplatz auf der Fläche im Bereich der großen Linde hinter der Turnhalle realisiert werden.
- Kosten
Die Kosten aus dem bepreisten Leistungsverzeichnis (LV) für die Wegeverbindungen (ohne Freianlagen) im Rahmen der Entwurfsplanung betragen:
|
Kostenschätzung
|
bepreistes LV
|
Baukosten
|
460.000 €
|
410.000 €
|
Beleuchtung
|
53.300 €
|
54.000 €
|
Baunebenkosten 20%
|
102.660 €
|
92.800 €
|
Gesamt netto
|
615.960 €
|
556.800 €
|
Gesamt brutto
|
733.000 €
|
662.592 €
|
Die Kosten (brutto) sind nach derzeitigem Preis - und Verfahrensstand ermittelt. Diese Kosten sind gemäß Index - und Marktpreisveränderungen fortzuführen. Es wird darauf hingewiesen, dass die tatsächlichen Kosten von den Kosten des bepreisten LV abweichen können.
- Finanzierung
Die Mittel für den Wegebau werden vom Tiefbauamt für den Haushalt 2022 angemeldet, die erforderlichen Mittel für die Freianlagen vom Gartenamt.
- Weiteres Vorgehen
Für das entsprechende Grundstück wurde am 27.05.2020 ein Städtebaulicher Vertrag abgeschlossen, der für den Bau der Versorgungsleitungen (Strom, Wasser, Gas, Hydranten, Telekommunikation usw.) Fristen vorsah, die die Bebaubarkeit ab 31.12.2021 sichern sollten, die aber gleichzeitig eine Abhängigkeit zu den Baugenehmigungen der Gebäude entlang der Rhönstraße beinhalteten. Da beide Bauanträge bislang nicht bescheidet wurden und die Stadt Aschaffenburg für diese zeitliche Verzögerung nicht verantwortlich ist, verlängert sich diese Frist entsprechend. Ein Vorlauf von 1 ¼ Jahren für die Herstellung der Erschließungsanlagen wird im städtebaulichen Vertrag genannt.
Um das Projekt nun zeitnah umzusetzen und die Fristen des Städtebaulichen Vertrags zu wahren, soll nach dem Bau-und Finanzierungsbeschluss die Maßnahme im Jahr 2022 realisiert werden.
.Beschluss:
Abstimmungsergebnis:
Einstimmig angenommen
zum Seitenanfang
13. / PL/17/13/21. Tunnel Obernauer Straße: Betonsanierung Sockelbereich
- Bau-und Finanzierungsbeschluss
Gremium
|
Sitzung
|
Sitzungsdatum
|
ö / nö
|
Beratungstyp
|
TOP-Nr. | SP-Nr. |
Stadtrat (Plenum)
|
17. Sitzung des Stadtrates (Plenum)
|
06.12.2021
|
ö
|
Beschließend
|
13 | PL/17/13/21 |
.Begründung / Sachverhalt zum Zeitpunkt der Sitzungseinladung.
- Sachstand und Anlass
Der Entwurfsplanung für die Sockelsanierung wurde am 20.07.2021 im Planungs- und Verkehrssenat zugestimmt. Die Verwaltung wurde ermächtigt, die Umsetzung der Maßnahme zu veranlassen.
- Projektbeschreibung
Die Entwurfsplanung für die Sanierung der Sockel ist abgeschlossen. Die Ausschreibungs-unterlagen sind erstellt. Das bepreiste Leistungsverzeichnis (LV) liegt vor.
- Kosten
Das bepreiste LV des planenden Ingenieurbüros endet mit Baukosten von 475.000 € brutto.
Hier hat sich eine größere Erhöhung gegenüber der Vorplanung desselben Büros ergeben. Die Erhöhung resultiert einerseits aus dem Genauigkeitsgrad der vertiefenden Ausführungsplanung, andererseits aus Preiserhöhungen jüngster Ausschreibungen vergleichbarer Maßnahmen. Besonders gibt es erhebliche Marktpreissteigerungen, die durch Rohstoff-/Produktionsmangel weltweit ausgelöst werden. Beispielhaft sind Preissteigerungen bei Beschichtungssystemen und Betonersatzsystemen von ca. 60% zu nennen. Die Preissteigerung stehen u.a. in Verbindung mit den weltweiten Coronamaßnahmen. Des Weiteren wurde in der Ausführungsplanung von Beton auf einen SPCC/ SRC Mörtel gewechselt, da hierdurch die Bauzeit verkürzt werden kann und somit die Behinderungen im städtischen Verkehrsnetz verringert werden können. Das Material ist allerdings etwas teurer als herkömmlicher Beton. Zu den Baukosten kommen Baunebenkosten von ca. 90.000 € hinzu.
|
Kostenschätzung
|
bepreistes LV
|
Baukosten
|
305.000 €
|
475.000 €
|
Baunebenkosten
|
45.225 €
|
90.000 €
|
Summe
|
350.225 €
|
565.000 €
|
- Finanzierung
Auf der Haushaltsstelle 1.6300.9502 sind für das Jahr 2022 420.000 € vorgesehen. Nach dem Vorliegen der Ausschreibungsergebnisse muss der Ansatz ggf. angepasst werden. Ein Teil der Baunebenkosten in Höhe von 28.300 € brutto (Planungsleistungen und Materialanalysen) sind bereits über die Haushaltstelle Bauwerksunterhalt 0.6300.5141 beauftragt und bereitgestellt und werden hier abgerechnet.
- Weiteres Vorgehen
Die Veröffentlichung der Ausschreibung ist für das 1.Quartal 2022 vorgesehen.
.Beschluss:
Abstimmungsergebnis:
Einstimmig angenommen
zum Seitenanfang
14. / PL/17/14/21. Zustimmung zur Änderung der Verbandssatzung des Krankenhauszweckverbandes Aschaffenburg-Alzenau
- Antrag der KI vom 03.12.2021
Gremium
|
Sitzung
|
Sitzungsdatum
|
ö / nö
|
Beratungstyp
|
TOP-Nr. | SP-Nr. |
Stadtrat (Plenum)
|
17. Sitzung des Stadtrates (Plenum)
|
06.12.2021
|
ö
|
Beschließend
|
14 | PL/17/14/21 |
.Begründung / Sachverhalt zum Zeitpunkt der Sitzungseinladung.
Zuletzt wurde die Verbandssatzung mit der Ausgliederung des operativen Krankenhausbetriebes mit seinen Standorten Aschaffenburg und Alzenau überarbeitet und 2016 beschlossen.
Aus diversen Gründen sind zwischenzeitlich Anpassungen in der Verbandssatzung erforderlich geworden:
- Die Ergänzung der Ausbildung auf die Anästhesietechnischen Assistenten (ATA) (siehe § 3 Abs. 1, 2, 3; § 4 Abs. 3).
- Die Anpassung von § 3 Abs. 2 Nr. 10 zur Verbesserung der Personalakquise, insbesondere im Bereich Pflegedienst.
- Die Anregung der Regierung von Unterfranken die Bereitstellung der Räume für die Schule für Kranke in die Zweckverbandssatzung als entsprechende Aufgabe aufzunehmen, da der Krankenhauszweckverband Grundstückseigentümer des Klinikums und u. a. der Schulräume der Schule für Kranke am Klinikum ist (siehe § 3 Abs. 2).
- Die Empfehlung der Steuerberatungsgesellschaft im Hinblick auf die vielfältigen Kooperationen zwischen gemeinnützigen Körperschaften, diesbezüglich Ergänzungen aufzunehmen, vor dem Hintergrund, dass im neuen § 53 Abs. AO der Gesetzgeber festgeschrieben hat, dass eine Körperschaft ihre Satzungszwecke auch dann unmittelbar gemeinnützig verfolgt, wenn sie satzungsgemäß durch planmäßiges Zusammenwirken mit mindestens einer anderen gemeinnützigen Körperschaft einen steuerbegünstigten Zweck verwirklicht (siehe § 3 Abs. 3 und § 4 Abs.3).
Erwähnt sind hier nur die Änderungen in § 3, weil nur diesbezüglich die Zustimmung der Mitglieder des Krankenhauszweckverbandes Aschaffenburg-Alzenau erforderlich ist. Dies ergibt sich aus
§ 23 der alten und neuen Satzung. Die Satzungsänderungen sind mit der Regierung von Unterfranken vorabgestimmt worden. Die Verbandsversammlung des Krankenhauszweckverbandes hat in der Sitzung am 19.11.2021 der Änderung zugestimmt und die Verwaltung beauftragt, die Zustimmung der Verbandsmitglieder zur Änderung des § 3 einzuholen.
Zur besseren Nachvollziehbarkeit der Änderungen ist in der Anlage neben der finalen Version der Verbandssatzung auch die Verbandssatzung im Änderungsmodus beigefügt.
.Beschluss: 1
Abstimmungsergebnis:
Dafür: 0, Dagegen: 0
.Beschluss: 2
Abstimmungsergebnis:
Einstimmig angenommen
zum Seitenanfang
15. / PL/17/15/21. Weiterbetrieb des gemeinsamen Corona-Testzentrums für Stadt und Landkreis Aschaffenburg
Gremium
|
Sitzung
|
Sitzungsdatum
|
ö / nö
|
Beratungstyp
|
TOP-Nr. | SP-Nr. |
Stadtrat (Plenum)
|
17. Sitzung des Stadtrates (Plenum)
|
06.12.2021
|
ö
|
Beschließend
|
15 | PL/17/15/21 |
.Begründung / Sachverhalt zum Zeitpunkt der Sitzungseinladung.
Die Stadt Aschaffenburg betreibt seit Februar 2021 am Volksfestplatz das gemeinsame Corona-Testzentrum für Stadt und Landkreis Aschaffenburg. Aufgrund der Änderung der Coronavirus-Testverordnung (TestV) war man davon ausgegangen, dass die Stadt Aschaffenburg als Betreiber des Testzentrums ab 01.Juli 2021 die Kosten und Aufwendungen nicht mehr über die TestV sowie die SARS-CoV-2-Testzentrenkostenerstattungsrichtlinie abrechnen konnte. Hierfür ursächlich war die Tatsache, dass laut Verordnungstext alleine der öffentliche Gesundheitsdienst (ÖGD) zur Abrechnung der Testzentrumskosten gegenüber dem Staat legitimiert ist. Der Betrieb des Testzentrums wurde daher zum 01.Juli 2021 formell an das Landratsamt Aschaffenburg (Staatliches Gesundheitsamt) überführt. Um die reibungslose Fortführung der bereits etablierten Betriebsabläufe im Testzentrum sicherzustellen, beauftragte der Landkreis die Stadt Aschaffenburg mit der Weiterführung des operativen Betriebes per Betreibervertrag. Die kapazitive Planungsgröße des Testzentrums wurde nach Vorgabe des Gesundheitsamtes auf 500 bis 600 PCR-Testungen sowie 400 PoC-Antigen-Schnelltestungen täglich ausgelegt. Die kapazitätsabhängige Personalausstattung umfasst 22 Vollzeitadäquate. Mit Ausnahme der Personalkosten, sind die Kosten für die betriebliche Infrastruktur monatlich kündbar. Daraus entstehen monatliche Kosten in Höhe von ca. 120.000 €.
Mit Beschluss vom 19.7.2021 hat der Stadtrat dieser Vorgehensweise mit großer Mehrheit zugestimmt. Der entsprechende Vertrag wurde am 28.7.2021 unterzeichnet und seitdem reibungslos umgesetzt. Mit Mail vom 30.7.2021 hat die Regierung von Unterfranken mitgeteilt, dass der Freistaat Bayern die Regelungen der Testverordnung aufgrund der landesspezifischen Besonderheiten in der Form auslegt, dass die bisherigen kreisfreien Städte als Betreiber der Testzentren den Betrieb auch dann fortsetzen können, wenn sie nicht Träger des Gesundheitsamtes sind. Die vertragliche Vereinbarung mit dem Landkreis wurde gleichwohl nicht geändert, um die Organisationsstrukturen nicht erneut umzustellen.
Die staatliche Kostenübernahme für den Testbetrieb ist aktuell bis 31.12.2021 zugesichert. Laut Bericht aus der Kabinettssitzung vom 9.11.2021 wird der Freistaat Bayern die Testzentren auf jeden Fall weiter bis zum 31.3.2022 finanzieren. In Anbetracht der vorgenannten Rahmenbedingungen soll der Betrieb des gemeinsamen Testzentrums über den bereits mit dem Landkreis vereinbarten Betriebszeitraum bis 31.03.2022 hinaus bis zum 30.6.2022 erfolgen. Damit würde auch die Personalkontinuität erleichtert werden. Sofern eine vollumfängliche Kostenerstattung durch den Freistaat Bayern nicht erfolgen sollte, teilen sich beide Kreisverwaltungsbehörden etwaig verbleibende Kosten zu gleichen Teilen.
.Beschluss:
Abstimmungsergebnis:
Einstimmig angenommen
zum Seitenanfang
16. / PL/17/16/21. Corona-Pandemie;
- Bericht über die aktuelle Corona-Situation
- Bericht über die aktuelle Situation im Klinikum Aschaffenburg-Alzenau
- Bericht über den Stand der Beschaffung von Luftreinigungsgeräten
- Antrag der SPD-Stadtratsfraktion vom 06.12.2021
Gremium
|
Sitzung
|
Sitzungsdatum
|
ö / nö
|
Beratungstyp
|
TOP-Nr. | SP-Nr. |
Stadtrat (Plenum)
|
17. Sitzung des Stadtrates (Plenum)
|
06.12.2021
|
ö
|
Beschließend
|
16 | PL/17/16/21 |
.Begründung / Sachverhalt zum Zeitpunkt der Sitzungseinladung.
Es erfolgen jeweils tagesaktuelle Berichte.
.Beschluss:
Abstimmungsergebnis:
Dafür: 0, Dagegen: 0
Datenstand vom 12.01.2023 11:47 Uhr