Ausweisung von zwei Eichen in Gailbach als Naturdenkmal; - Beschluss zur Einleitung eines Unterschutzstellungsverfahrens


Daten angezeigt aus Sitzung:  11. Sitzung des Umwelt- und Verwaltungssenates, 05.12.2012

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.SP-Nr.
Umwelt- und Verwaltungssenat 11. Sitzung des Umwelt- und Verwaltungssenates 05.12.2012 ö Beschließend 4uvs/11/4/12

.Begründung / Sachverhalt zum Zeitpunkt der Sitzungseinladung.

Am 22.11.2011 stellte die CSU-Ortsgruppe Gailbach einen Antrag auf Unterschutzstellung von zwei großen Eichen am Kreuzpfad, Fl.- Nrn. 2861, 2824, Gemarkung Gailbach.

Die Eichen sind ineinander verwachsenen, über 150 Jahre alt, haben einen Kronendurchmesser von ca. 23 m und einem Stammdurchmesser von jeweils ca. 100-120 cm.

Die Eichen stehen am Waldrand im Obersölchgraben. Sie gehören zur angrenzenden Fläche Rehberg, die als Wald im Sinne des Bayerischen Waldgesetzes gepflegt und bewirtschaftet wird. Für die Pflege der Bäume ist somit das städtische Forstamt zuständig.
Daher wurde als erster Verfahrensschritt - statt wie üblich der Baumberater des Gartenamtes - das Forstamt um Stellungnahme gebeten.

Aus Sicht des Forstamtes ist eine Unterschutzstellung nicht erforderlich, da diese Eichen als charakteristische Bäume am Waldrand gepflegt und erhalten werden sollen. Das Forstamt richtet die Bewirtschaftung und Pflege der städtischen Waldflächen grundsätzlich nach dem Forstwirtschaftsplan, der neben Nachhaltigkeitsaspekten auch den Naturschutz berücksichtigt. Demnach sollen alte Bäume die für das Landschaftsbild von Bedeutung sind oder über Habitatfunktionen verfügen, erhalten bleiben. Eine rechtliche Verpflichtung hierfür gibt es allerdings nicht.
Um einen dauerhaften Erhalt der beiden Eichen zu gewährleisten, müsste eine Ausweisung als Naturdenkmal nach Bundes-Naturschutzgesetz erfolgen.
Die Tatsache, dass es sich hier formal um Waldbäume handelt, stellt dabei kein Hindernis für eine Unterschutzstellung dar.

Gemäß § 28 Bundes-Naturschutzgesetz sind Naturdenkmäler Einzelschöpfungen der Natur oder entsprechende Flächen bis zu fünf Hektar, deren besonderer Schutz wegen ihrer Seltenheit, Eigenart oder Schönheit oder aus wissenschaftlichen, naturgeschichtlichen oder landeskundlichen Gründen erforderlich ist.
Mehrere Objekte derselben Art können als ein Naturdenkmal unter Schutz gestellt werden, wenn die Besonderheit gerade in deren Gruppierung oder Zusammenstellung liegt.

Aus der Sicht des Naturschutzes ist es unumstritten, dass die Eichen aufgrund ihrer Größe, ihres Alters, sowie ihrer ökologischen Wertigkeit die Kriterien für ein Naturdenkmal erfüllen.

Eigentümerin der Grundstücke Fl.- Nrn. 2861 und 2824, Gemarkung Gailbach, ist die Stadt Aschaffenburg. Das Sachgebiet Liegenschaften hat vorab ein generelles Einverständnis mit der Unterschutzstellung erteilt. Die Krone des Baumes ragt allerdings noch in zwei weitere Grundstücke hinein, die sich in Privateigentum befinden. Die jeweiligen Eigentümer werden im Verfahren beteiligt und dürfen ihre Einwände vorbringen.

In der Sitzung am 29.03.2012 sprach sich der Naturschutzbeirat mehrheitlich für ein Unterschutzstellungsverfahren aus.

Eine endgültige Entscheidung für eine Ausweisung als Naturdenkmal erfolgt im Rahmen des Unterschutzstellungsverfahrens.

.Beschluss:

Der Umwelt- und Verwaltungssenat der Stadt Aschaffenburg stimmt der Einleitung eines
Verfahrens zur Ausweisung von zwei Eichen am Kreuzpfad, Fl.- Nrn. 2861, 2824 Gemarkung
Gailbach, zum Naturdenkmal zu.

Abstimmungsergebnis:
Dafür: 13, Dagegen: 1

Datenstand vom 31.03.2015 16:52 Uhr