Antrag der Firma DS Smith Paper Deutschland GmbH auf Erlass einer Änderungsgenehmigung gem. § 16 Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG)


Daten angezeigt aus Sitzung:  8. Sitzung des Umwelt- und Verwaltungssenates, 06.11.2013

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.SP-Nr.
Umwelt- und Verwaltungssenat 8. Sitzung des Umwelt- und Verwaltungssenates 06.11.2013 ö Beschließend 8uvs/8/8/13

.Begründung / Sachverhalt zum Zeitpunkt der Sitzungseinladung.

Die Firma DS Smith Paper Deutschland GmbH betreibt am Standort Weichertstraße 7, 63741 Aschaffenburg, eine Anlage zur Herstellung von Papier. Der Firmensitz befindet sich nicht im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes. Der Charakter der Umgebung entspricht dem eines Industriegebietes.

Mit Einreichen der Antragsunterlagen zum 23.08.2013, Eingang der letzten Nachforderungen zum 23.09.2013, beantragte die Firma DS Smith Paper Deutschland GmbH die Errichtung und den Betrieb einer Hochtemperaturfackel.

Mit dem Antrag beabsichtigt die Firma DS Smith Paper Deutschland GmbH den Austausch der bisherigen Notfackel der Kläranlage. Das Biogas der Kläranlage wird primär als Brennstoff für die beiden vorhandenen Blockheizkraftwerke verwendet, in denen Strom und Dampf für die Energiegewinnung der Papiermaschine erzeugt wird. Darüber hinaus dient das Klärgas auch als Brennstoff für das Gas- und Dampfturbinenkraftwerk sowie für die Reststoffverbrennungsanlage der Firma DS Smith Paper Deutschland GmbH.

Sofern der Verbrauch an Biogas unter den gewöhnlichen Biogasanfall in der Kläranlage absinkt, wird das Biogas in einem Gasbehälter zwischengespeichert. Bei Erreichung eines einstellbaren Füllgrades muss das Biogas über die beantragte Hochtemperaturfackel abgefackelt werden. Mit Hilfe dieser Maßnahme wird eine Kapazitätsüberschreitung des Biogasspeichers verhindert. Die Hochtemperaturfackel ist dabei eine Sicherheitseinrichtung.

Die Hochtemperaturfackel hat eine max. Höhe von 9,5 m und wird wie die bisherige Notfackel betrieben. Der Betrieb der Fackel erfolgt aufgrund von Wartungsarbeiten sowie bei störungsbedingtem Ausfall der nachgeschalteten Anlagen.

Aufgrund der festgesetzten Nebenbestimmungen der Fachstellen wird sichergestellt, dass keine schädlichen Umwelteinwirkungen hervorgerufen werden.

Die Anforderungen der Technischen Anleitung zur Reinhaltung der Luft (TA-Luft) werden eingehalten.

Durch den Betrieb der geplanten Hochtemperaturfackel werden Geräuschemissionen hervorgerufen. Zur Beurteilung der Geräuschimmissionssituation wurde eine schalltechnische Planbeurteilung erstellt. Um für die bestehende Anlage (inklusive des vorhandenen Gas- und Dampfturbinenkraftwerks) eine Überschreitung des zulässigen Beurteilungspegels zu verhindern, wird an den nächstgelegenen Immissionsorten für die geplante Hochtemperaturfackel ein Beurteilungspegel festgelegt, der mehr als 10 dB unter den für die Gesamtanlage zulässigen Beurteilungspegel liegt. Hieraus ergibt sich ein max. zulässiger Schallleistungspegel von 84 dB(A). Durch die Verpflichtung des Anlagenlieferanten zur Einhaltung des max. Schalleistungspegels von 84 dB(A) und des Schalleistungspegels LWA im Frequenzbereich zwischen 31 und 250 Hz sind keine neu hinzutretenden Lärmeinwirkungen auf die umliegende Bevölkerung zu befürchten.

Durch die Errichtung und den Betrieb der Hochtemperaturfackel sind keine zusätzlichen Geruchsemissionen zu erwarten.

Die geplante Änderung der bestehenden Papieranlage ist gem. § 16 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 BImSchG genehmigungspflichtig, da die Errichtung und der Betrieb der Hochtemperaturfackel für sich genommen nach Nr. 8.1.3 des Anhangs 1 der vierten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen - 4. BImSchV) der Genehmigungsbedürftigkeit unterliegt.

Die Anlagenbetreiberin beantragte, dass die Stadt Aschaffenburg von einer Öffentlichkeitsbeteiligung absehen soll. Diesem Antrag wurde entsprochen, da durch die beantragten Änderungen keine erheblichen nachteiligen Auswirkungen auf die Umwelt zu befürchten sind.

Für das Vorhaben war nach § 3e Abs. 1 Nr. 2, § 3c Satz 1 und 3 UVPG i. V. m. Nr. 6.2.1 der Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) im Rahmen einer allgemeinen Vorprüfung im Einzelfall zu klären, ob für die geplante Änderung eine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht.

Die allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls gem. § 3c Satz 1 UVPG i. V. m. den nach dem UVPG anzuwendenden Normen hat ergeben, dass das Vorhaben keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen hervorruft, weshalb die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung unterblieb.

Im Rahmen des Verfahrens wurden folgende Stellen beteiligt:

?        Amt für Umwelt- und Verbraucherschutz – untere Immissionsschutzbehörde, untere Abfallbehörde, untere Wasserbehörde, untere Naturschutzbehörde
?        Bauordnungsamt
?        Stadtplanungsamt
?        Amt für Brand- und Katastrophenschutz
?        Regierung von Unterfranken – Gewerbeaufsichtsamt
?        Wasserwirtschaftsamt Aschaffenburg

Der Änderung der Anlage stimmten alle beteiligten Stellen, teilweise unter Nebenbestimmungen zu, sodass dem Antrag in Form einer Genehmigung zu entsprechen ist.

.Beschluss:

Der Erteilung der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung nach § 16 BImSchG, zur Errichtung und zum Betrieb einer Hochtemperaturfackel am Standort Weichertstraße 7, 63741 Aschaffenburg, wird unter der Voraussetzung zugestimmt, dass die Nebenbestimmungen der beteiligten Fachstellen mit aufgenommen werden.

Abstimmungsergebnis:
Dafür: 14, Dagegen: 0

Datenstand vom 31.03.2015 17:02 Uhr