Nach Art. 20a Abs. 1 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO) erhalten ehrenamtlich tätige Personen eine angemessene Entschädigung, wobei das Nähere durch Satzung bestimmt wird. Die Stadt Aschaffenburg hat demzufolge die Satzung über die Gewährung von Entschädigungen an ehrenamtliche Stadtratsmitglieder erlassen.
Durch die in Art. 20a Abs. 2 GO und die in der Satzung genannten Entschädigungsgrundlagen soll sichergestellt werden, dass die Inhaber kommunaler Ehrenämter durch das auszuübende Ehrenamt grundsätzlich keine finanziellen Einbußen erleiden, aber auch keinen Gewinn erwirtschaften (gem. Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministerium des Innern vom 21.12.2000, AllMbl 2001, S. 3 ff, Ziffer 2).
Nun entstehen aufgrund der Teilnahme des schwerbehinderten Stadtrats xxx an den Sitzungen des Stadtrates, den Ausschüssen, den Fraktionssitzungen und sonstigen Veranstaltungen zu denen der Oberbürgermeister geladen hat, zusätzliche Kosten (z. B. Beförderungskosten), die von den Trägern der Kranken- und Pflegeversicherung oder Beihilfestelle als auch von Reha – Trägern nicht übernommen werden und die vom schwerbehinderten Stadtratsmitglied selbst zu tragen wären.
Eine Übernahme dieser Kosten durch die Stadt Aschaffenburg ist aufgrund der geltenden Satzungsregelungen derzeit nicht möglich, da das Thema Inklusion bisher in der Entschädigungssatzung noch nicht geregelt war.
Die Stadt Aschaffenburg sieht sich deshalb und für zukünftige Fälle veranlasst, den finanziellen notwendigen Mehraufwand, der bei der Teilnahme an Stadtratssitzungen, an Fraktionssitzungen oder Vorbereitungssitzungen von im Stadtrat vertretenen Wählergruppen bzw. an Veranstaltungen zu denen der Oberbürgermeister geladen hat, entsteht, zu tragen. Dadurch soll eben eine Verschlechterung der finanziellen Situation der betroffenen Stadtratsmitglieder verhindert werden, sofern dieser Mehraufwand nicht von einem anderen Leistungsträger z. B. Kranken- und Pflegeversicherung, Beihilfestelle, einem Sozialhilfe oder Reha – Träger i. S. v. SGB IX übernommen wird.
Durch die vorgeschlagene Satzungsänderung ist außerdem das Recht und die Teilhabe von
Stadtratsmitgliedern, die schwerbehindert i. S. von § 2 Abs. 2 SGB IX sind, gegenüber
nicht behinderten Stadtratsmitgliedern gewahrt, da eben kein finanzieller Nachteil für die betroffenen Stadtratsmitglieder mehr entsteht. Im Übrigen wird durch diese Regelung dem Art . 29 der UN-Behindertenrechtskonvention, also der Teilhabe von Behinderten am politischen und öffentlichen Leben, Rechnung getragen.
Die Regierung von Unterfranken hat per Fax vom 07.11.2013 die Rechtsauffassung der Stadt Aschaffenburg geteilt und eine Änderung der Entschädigungssatzung empfohlen (Anlage 1). Nach Auskunft der Regierung von Unterfranken als auch nach den vorliegenden Ergebnissen einer Umfrage unter vergleichbaren bayerischen Städten, übernimmt die Stadt Aschaffenburg hier eine Art „Vorreiterrolle“, da das Thema Inklusion von ehrenamtlichen kommunalen Mandatsträgern bisher noch nicht in Erscheinung getreten ist. Weitere Entwicklungen in diesem Bereich sind natürlich zu berücksichtigen.
Ebenso hat die Behindertenbeauftragte der Stadt Aschaffenburg der Formulierung dieser neuen Satzungsregelungen zugestimmt.
Da vor Krankheit, Behinderung und Unfall niemand gefeit ist, bittet die Verwaltung um Zustimmung zum Erlass der beigefügten Änderungssatzung (Anlage 2).
Anlagen:
Schreiben der Regierung von Unterfranken vom 07.11.2013 (Anlage 1)
Änderungssatzung (Anlage 2)