Besetzung des Umlegungsausschusses der Stadt Aschaffenburg; Regelmäßige Verlängerung der Amtszeit um weitere 3 Jahre bzw. Neuberufung auf die Dauer von 3 Jahren


Daten angezeigt aus Sitzung:  6. Sitzung des Stadtrates (Plenum), 07.04.2014

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.SP-Nr.
Stadtrat (Plenum) 6. Sitzung des Stadtrates (Plenum) 07.04.2014 ö Beschließend 5pl/6/5/14

.Begründung / Sachverhalt zum Zeitpunkt der Sitzungseinladung.

Die Zusammensetzung des Umlegungsausschusses ist in § 2 der VO über die Umlegungsausschüsse und das Vorverfahren in Umlegungs- und Grenzregelungsangelegenheiten geregelt. Danach besteht der Umlegungsausschuss aus dem Vorsitzenden und sechs weiteren Mitgliedern, von denen zwei dem Stadtrat angehören müssen (§ 2 Abs. 2 Ziff.1 der VO), eines dem höheren vermessungstechnischen Verwaltungsdienst angehört oder angehört haben muss (§ 2 Abs. 2 Ziff. 2 der VO), eines dem höheren Verwaltungsdienst angehört oder angehört haben muss (§ 2 Abs. 2 Ziff. 3 der VO), eines Sachverständiger in der Bewertung von Grundstücken sein muss (§ 2 Abs. 2 Ziff. 4 der VO) und eines Bausachverständiger sein muss, der auf dem Gebiet des Baurechtes, insbesondere der Bauleitplanung, erfahren ist (§ 2 Abs. 2 Ziff. 5 der VO).
Für jedes Mitglied ist ein Stellvertreter zu bestellen (§ 2 Abs. 4 VO).

Die Amtszeit des Vorsitzenden und der Stadtratsmitglieder im Umlegungsausschuss ist an die Dauer deren kommunaler Wahlämter gekoppelt (§ 3 Satz 2 der VO). Die Amtszeit der übrigen Mitglieder des Umlegungsausschusses dauert nach § 3 Satz 3 der VO drei Jahre und läuft zum 30.04.2014 ab.

Es wird vorgeschlagen, die im Beschluss genannten Personen zum 01.05.2014 für die gesetzlich vorgesehene Amtszeit von drei Jahren (Ablauf: 30.04.2017) als Mitglieder des Umlegungsausschusses zu bestellen. Sie erfüllen die geforderten Voraussetzungen und üben ihr Amt im Umlegungsausschuss teilweise bereits lange Jahre aus.

.Beschluss:

Als Mitglieder des Umlegungsausschusses, die nicht dem Stadtrat angehören, werden gemäß § 46 Abs. 2 und 155 BauGB in Verbindung mit § 2 Abs. 2 der VO über die Umlegungsausschüsse und das Vorverfahren in Umlegungs- und Grenzregelungsangelegenheiten (BayRS 2130-1-I) die folgenden Personen ab 01.05.2014 bestimmt.

Abstimmungsergebnis:
Dafür: 40, Dagegen: 0

Datenstand vom 01.04.2015 08:17 Uhr