Nach Art. 45 Abs. 1 und Abs. 2 der Gemeindordnung für den Freistaat Bayern (GO) gibt sich der Stadtrat eine Geschäftsordnung in der insbesondere Bestimmungen über Frist und Form der Einladung zu den Sitzungen sowie über den Geschäftsgang des Stadtrates und seiner Ausschüsse enthalten sein müssen. Der Stadtrat der Stadt Aschaffenburg hat sich daher zuletzt für seine Wahlzeit 2008 bis 2014 eine Geschäftsordnung gegeben, indem traditionell die Regelungen des vorhergehenden Stadtrats redaktionell angepasst und übernommen worden sind.
Entsprechend dieser „Tradition“ soll die Geschäftsordnung des vorhergehenden Stadtrates zunächst in der bisherigen Form übernommen werden.
Allerdings müssen folgende Änderungen der Geschäftsordnung beschlossen und eingearbeitet werden. Zum besseren Verständnis liegt eine Gegenüberstellung mit den bisherigen und den neuen Regelungen als Anlage bei:
1. Bei den umseitigen Beschlüssen zu Ziffern 1.1, 1.2, 1.4, 1.5, 1.6 und 1.7 handelt es sich um redaktionelle Änderungen:
Die Änderungen in § 2 Nr. 11 Buchstabe b) und in § 10 Abs. 2 Nr. 9 Buchstabe b) sind notwendig, da unterschieden werden muss zwischen der Vorschrift KommHV-Kameralistik oder KommHV-Doppik. Bei der Stadt Aschaffenburg erfolgt die Haushaltsführung nach kameralistischen Vorgaben, daher heißt die korrekte Bezeichnung „KommHV-Kameralisitk“.
Die Änderungen in § 3 Nr. 4, in § 7 Abs. 2 Nr. 1, in § 7 Abs. 3 Nr. 1 und in § 10 Abs. 4 sind aufgrund der im Jahr 2011 in Kraft getretenen Dienstrechtsreform für die bayerischen Beamten/innen notwendig. Es gibt nun die Bezeichnungen „einfacher, mittlerer, gehobener und höherer Dienst“ nicht mehr. Das Bayerische Beamtenrecht kennt jetzt nur noch sog. „Qualifikationsebenen“.
2. Beschluss zu Ziffer 1.3
Das bisherige Berechnungsverfahren zur Verteilung der Ausschusssitze nach d’Hondt muss unter Berücksichtigung des Urteils des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes vom 17.03.2004 wegen dem Vorliegen einer unzulässigen Überaufrundung gewechselt werden (vgl. Anlage). Ebenso hat der Bayerische Gesetzgeber eine Änderung des Gemeinde- und Landkreiswahlgesetzes (GLKrWG) beschlossen, wonach die Verteilung der Ausschusssitze nun nicht mehr nach dem Verfahren nach d’Hondt, sondern nach dem Verfahren Hare-Niemeyer (vgl. Art. 35 Abs. 2 GLKrWG) erfolgt. § 6 Abs. 3 der Geschäftsordnung ist daher unter Berücksichtigung der genannten Rechtsprechung anzupassen.
3. Beschluss zu Ziffer 1.8
Bisher war der Oberbürgermeister auch für den Abschluss von Stromlieferverträgen im Rahmen des Portfolios zuständig.
Aufgrund einer Beschlussempfehlung zur Sitzung des Plenums vom 05.11.2012 funktioniert die Gasbeschaffung in Form des Portfoliomanagements allerdings nur, wenn dem Oberbürgermeister die Zuständigkeit zur Gasbeschaffung übertragen wird, da ein Beschluss in diesem Beschaffungs-szenario grundsätzlich nicht rechtzeitig vorher eingeholt werden kann. Eine Zustimmung ist daher erforderlich.
Um umseitige Beschlussfassung wird gebeten.