In der neuen Wahlzeit des Stadtrates hat der Stadtrat mindestens einen und höchstens zwei weitere Bürgermeister aus seiner Mitte zu wählen gem. Art. 35 Abs. 1 Satz 1 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO).
Die weiteren Bürgermeisters sind kraft Gesetzes (Art. 35 Abs. 1 Satz 2 GO) Ehrenbeamte der Gemeinde (ehrenamtliche weitere Bürgermeister), wenn nicht der Gemeinderat durch Satzung bestimmt, dass sie Bürgermeister auf Zeit sein sollen (berufsmäßige weitere Bürgermeister).
Nach der derzeit geltenden Satzung über die Zahl und Rechtstellung der weiteren Bürgermeister vom 30.05.1978 gibt es in der Stadt Aschaffenburg einen weiteren Bürgermeister, der Beamter auf Zeit (berufsmäßiger weiterer Bürgermeister) ist und die Amtsbezeichnung „Bürgermeister“ führt.
Dieser Bürgermeister leitet traditionell das Jugend-, Schul- und Sozialreferat der Stadtverwaltung.
Die CSU-, SPD- und GRÜNE Stadtratsfraktion haben nun mit beigefügten Schreiben (Anlage) beantragt, dass aufgrund der vielfältigen Fragestellungen im Energie- und den Umweltbereich und im Brand- und Katastrophenschutz ein zusätzlicher weiterer berufsmäßiger (dritter) Bürgermeister gewählt werden soll, der das neu zu bildende Referat für Umwelt-, Energie, Brand- und Katastrophen-schutz leiten soll.
Damit ein zweiter berufsmäßiger Bürgermeister gewählt werden kann, muss aufgrund der Regelung in Art. 35 GO zunächst erst eine Satzung erlassen und amtlich bekannt gemacht werden, die eben die zukünftige Rechtsstellung dieser/s neuen Bürgermeisters/in regelt.
Diese (Änderungs-) Satzung wird am 09.05.2014 bekannt gemacht und tritt am 10.05.2014 in Kraft, so dass die eigentliche Wahl des 3. Bürgermeisters in der Sitzung des Plenums am 12.05.2014 ordnungsgemäß erfolgen kann.
Bedingt durch diese Satzungsänderung und aus Gründen der Rechtsklarheit schlägt die Verwaltung vor, auch die Wahl des/der 2. Bürgermeisters/in auf die Tagesordnung des Plenums am 12.05.2014 gemeinsam mit der Wahl des / der 3. Bürgermeisters/in zu setzen.
Die Umorganisation der Stadtverwaltung nach der Wahl der beiden Bürgermeister erfolgt danach in eigener Zuständigkeit des Oberbürgermeisters als Leiter der Stadtverwaltung (§ 10 der Ge-schäftsordnung des Stadtrates der Stadt Aschaffenburg).