Der Stadtrat der Stadt Aschaffenburg hat in seiner Sitzung am 21.06.2010 eine Neufassung der Satzung über Außenwerbung in der Stadt Aschaffenburg (Werbeanlagensatzung – WAS) beschlossen. Diese Satzung ist zum 30.06.2010 in Kraft getreten. In der Sitzung vom 16.07.2012 wurde die erste Änderungssatzung der Werbeanlagensatzung beschlossen, die am 21.07.2012 bekannt gemacht wurde.
Die Verwaltung hat sich in den letzten Jahren bemüht bei der Eigenwerbung regulierend einzugreifen und bei Werbeanlagen nicht am Ort der Leistung – Fremdwerbung –, das sind insbesondere Großflächenwerbeanlagen im Euroformat, wo immer eine Rechtsgrundlage sich gefunden hat, die Bauanträge abzulehnen. Dies ist zum größten Teil gelungen. In Einzelfällen musste die Verwaltung Fremdwerbung zulassen weil das Verwaltungsgericht Würzburg bei Ortsterminen festgestellt hat, dass in dem streitgegenständlichen Bereich Werbeanlagen trotz Schutzbestimmungen der Werbeanlagensatzung zulässig sind. Durch Gerichtsvergleiche wurde bisher vermieden, dass Bestimmungen der Werbeanlagensatzung für unwirksam erklärt wurden. Diese Situation ist unbefriedigend. Als Reaktion auf diese Änderung schlagen wir vor, die Werbeanlagensatzung mit Teilregelungen zu verfeinern und so den Anforderungen der Rechtsvorschriften Rechnung zu tragen.
Es werden deshalb folgende Änderungen vorgeschlagen:
Zu Nr. 1 und 4 der Änderungssatzung
Die Arbeitsgruppe Stadtbilder zum Flächennutzungsplan hat erbracht, dass kennzeichnende Eingangssituationen zum Stadtgebiet und zum Stadtkern – Stadttore genannt – einen besonderen Schutz verdienen, der bisher nicht gegeben ist. In Anlehnung an diese Regelungen wird deshalb vorgeschlagen, die Schutzzone IV durch Stadttore zu ergänzen und in einem 60 m Blickbereich Fremdwerbung gänzlich auszuschließen. In der Einleitung und in § 7 a der Satzung wird dies deshalb ausdrücklich so aufgenommen. In der Sitzung des Planungs- und Verkehrssenat wurde die Satzung vorberatend einstimmig beschlossen und angeregt zu den im Plan vorgeschlagenen Stadttoren noch das Stadttor „Schönbornstraße Kreuzung Weichertstraße“ hinzuzufügen (Nr. 12). Die Satzung wurde entsprechend ergänzt. Der Vorschlag des Planungs- und Verkehrssenats weitere Tore im Bereich der Darmstädter Straße einzufügen, wird aufgrund der laufenden Planungen zur B26 von der Verwaltung nicht empfohlen. Im Bereich Nilkheim liegen Bebauungspläne vor, so dass hier eine Steuerung zu Werbeanlagen über die Bauleitplanung erfolgen kann. Die Änderungen wurden in der Sitzung des Stadtrates (Plenum) am 07.04.2014 bereits vorgestellt. Die in dieser Sitzung erbetenen zusätzlichen Erläuterungen wurden in einem Gespräch geklärt.
Zu Nr. 2 der Änderungssatzung
Nach § 1 Abs. 1 der Werbeanlagensatzung sind die Karten für die Schutzzonen I bis III sowie für die Schutzzone IV als Anlagen 1 und 2 der Satzung beigefügt. Aufgrund der Ergänzung der Schutzzone IV sowie zu einer kleineren Ergänzung und Änderung bei den Schutzzonen I bis III werden die beiden Anlagen zur Satzung neu gefasst. In der Karte zur Schutzzone I bis III wird die Zone I ab dem Gelände des Regionalen Omnibusbahnhofes über die Maximilianstraße und Hanauer Straße – teilweise einseitig – bis zur Kreuzung der Ringstraße verlängert. Weiter werden in der Frohsinnstraße 5 Anwesen, die entweder selbst Einzeldenkmal sind oder in deren Nähe stehen von bisher Schutzzone I der Schutzzone II zugeordnet.
Zu Nr. 3 a) der Änderungssatzung
Durch eine Ergänzung des § 4 Abs. 4 Nr. 4 werden zusätzlich begrünte Bahndämme in die Aufzählung der geschützten Zonen aufgenommen. Ergänzt werden weiter Flächen, die im Landschaftsplan oder Flächennutzungsplan als private oder öffentliche Grünflächen dargestellt sind.
Zu Nr. 3 b) der Änderungssatzung
In § 4 Abs. 4 werden bei Nr. 21 noch Werbeanlagen an Ortsrändern, die in die freie Landschaft hinein wirken, ausgeschlossen.
Zu Nr. 5 der Änderungssatzung
Der Ausschluss von sich bewegenden Werbeanlagen oder Werbeanlagen mit bewegten oder wechselnden Bildern sowie Skybeamer ausnahmslos für das gesamte Stadtgebiet entspricht nicht den Anforderungen des Bayerischen Verfassungsgerichtshofes an die Differenzierung von durch Werbeanlagen beeinflussten Umgebungen. Es wird deshalb eine Ausnahmeregelung im § 8 in gewerblich geprägten Gebieten vorgesehen unter der Voraussetzung, dass Werbeanlagen in der von ihnen geprägten Umgebung keine Beeinträchtigung darstellen.
Es wird gebeten, dem Beschlussvorschlag mit der zweiten Änderung der Satzung über die Außenwerbung der Stadt Aschaffenburg (Werbeanlagensatzung – WAS) und den Karten mit der Abgrenzung der Schutzzonen I – III als Anlage 1 sowie der Schutzzone IV als Anlage 2 der Werbeanlagensatzung in Anlage zu dieser Beschlussvorlage entsprechend dem Beschluss vorberatenden einstimmigen des Planungs- und Verkehrssenates zuzustimmen.