Die Firma Konrad Barth Altstoffhandel GmbH betreibt im Leiderer Hafen am Standort Hafenrandstraße 11, 63741 Aschaffenburg (Gemarkung Leider, Flur-Nr. XXX
), eine immissionsschutzrechtlich genehmigte Anlage zur zeitweiligen Lagerung, Behandlung und zum Umschlag von Abfällen, die nach Betriebsaufgabe der Firma TSR Recycling GmbH & Co. KG übernommen wurde. Mit Einreichen der Antragsunterlagen vom 22.07.2013, vollständig zum 17.02.2014, beantragte die Firma Konrad Barth Altstoffhandel GmbH eine Änderung der bestehenden Anlage.
Das beabsichtigte Vorhaben umfasst hierbei:
Änderung der Bereiche Einfahrt, Parkplatz, Waage und Lagerfläche
? Es soll eine gemeinsame Ein- und Ausfahrt errichtet werden
? Die Anordnung der bisherigen Ein- und Ausfahrtswaage wird verändert
? Die PKW-Parkplätze sollen anders angeordnet werden
? Die Lagerfläche östlich des Bürogebäudes bzw. entlang der Hafenrandstraße soll mit Lagerboxen versehen werden
Errichtung und Inbetriebnahme einer Schrottschere
In der ehemaligen Anlage der Firma TSR Recycling GmbH & Co. KG wurde bereits früher eine Schrottschere betrieben. Die neue geplante Schrottschere zur Zerkleinerung der anfallenden Eisen- und Nichteisenschrotte (inkl. eines elektrischen Verladekrans) soll an gleicher Stelle im Freien errichtet und betrieben werden.
Überdachung der vorhandenen Spänelagerbox sowie Errichtung und Inbetriebnahme einer zusätzlichen Spänelagerbox mit Überdachung
Die vorhandene Spänelagerbox wird mit einem mobilen Dach ausgestattet. Zusätzlich ist eine weitere Spänelagerbox mit Überdachung beabsichtigt.
Annahme und Behandlung von Schleusentoren
Die Anlieferung der Schleusentore soll per Schiff erfolgen. Mittels Hafenkran werden die Schleusentore in das Betriebsgelände umgeschlagen. Dort erfolgt die Bereitstellung zur unmittelbaren Behandlung auf der Freifläche.
Zeitweise Inbetriebnahme eines Gussbrechers
Für die effiziente Aufarbeitung von Getriebegehäusen, Motorblöcken und anderem Gussschrott, soll ein Gussbrecher zum Einsatz kommen. Ein Parallelbetrieb mit dem ebenfalls neu geplanten Vorzerkleinerer erfolgt nicht.
Zeitweise Inbetriebnahme eines Vorzerkleinerers
Der Vorzerkleinerer soll vorwiegend zur Zerkleinerung von Mischschrott genutzt werden.
Ein Parallelbetrieb mit dem ebenfalls neu geplanten Gussbrecher erfolgt nicht.
Durch die beabsichtigten Vorhaben liegt eine wesentliche Änderung des bisherigen Anlagenbetriebes vor, sodass es gem. § 16 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 BImSchG i. V. m. Nrn. 8.11.2.1, 8.11.2.2, 8.12.1.1 und 8.12.3.1 des Anhangs 1 der Vierten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen – 4. BImSchV) einer Genehmigung durch die Stadt Aschaffenburg bedarf.
Der Firmensitz befindet sich nicht im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes. Der Charakter der Umgebung entspricht dem eines Gewerbe- bzw. Industriegebietes.
Durch die geplante Änderung erfolgt keine Erweiterung des Betriebsgeländes. Auch kommt es zu keiner Erhöhung der Gesamtkapazitäten für die auftretenden Abfälle ist, sodass auch das Verkehrsaufkommen unverändert bleibt.
Darüber hinaus werden die bisherigen Betriebszeiten (Montag bis Freitag, jeweils von 06:00 Uhr bis 22:00 Uhr) nicht geändert.
Aufgrund des Einsatzes zusätzlicher Maschinen und der beabsichtigten Zerlegung von Schleusentoren wurde im Rahmen des Änderungsverfahrens behördlicherseits eine Prognose zur Staub- und Lärmentwicklung gefordert.
Wie dem eingereichten Gutachten zur Staubentwicklung zu entnehmen ist, wird die nach der Technischen Anleitung zur Reinhaltung der Luft (TA Luft) festgelegte Irrelevanzgrenze der Zusatzbelastung hinsichtlich der Einzelnen, untersuchten Schadstoffe eingehalten.
Aus dem zum Antrag gehörenden Lärmgutachten ergibt sich, dass die in der Technischen Anleitung zum Schutz gegen Lärm (TA Luft) festgesetzten, reduzierten Immissionsrichtwerte eingehalten werden.
Aufgrund der festgesetzten Nebenbestimmungen der Fachstellen wird sichergestellt, dass keine schädlichen Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren hervorgerufen werden.
Das Genehmigungsverfahren wurde unter Einbeziehung der Öffentlichkeit durchgeführt.
Das beantragte Vorhaben wurde am 14.03.2014 im „Main-Echo“ öffentlich bekanntgegeben. Zusätzlich erfolgte am 15.03.2014 die öffentliche Bekanntmachung im „Kurier am Wochenende“.
Der Antrag und die Unterlagen lagen vom 24.03.2014 bis einschließlich 23.04.2014 zur Einsicht beim Amt für Umwelt- und Verbraucherschutz aus.
Einwendungen gegen das Vorhaben konnten vom 24.03.2014 bis einschließlich 07.05.2014, schriftlich beim Amt für Umwelt- und Verbraucherschutz erhoben werden.
Gegen das geplante Vorhaben wurden keine Einwendungen erhoben, sodass auf die Durchführung des ursprünglich für den 22.05.2014 vorgesehenen Erörterungstermins verzichtet wurde.
Für das beabsichtigte Vorhaben war nach § 3a Satz 1, § 3c Satz 1 UVPG i. V. m. Nr. 8.7.1.1 Spalte 2 der Anlage 1 zum UVPG im Rahmen einer allgemeinen Vorprüfung des Einzelfalls zu klären, ob für das Vorhaben eine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht.
Die allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls gem. § 3c Satz 1 UVPG i. V. m. den nach dem UVPG anzuwendenden Normen hat ergeben, dass das Vorhaben keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen hervorruft, weshalb die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung unterblieb. Diese Entscheidung wurde der Öffentlichkeit ebenfalls durch Veröffentlichung im „Main-Echo“ am 14.03.2014 bzw. im „Kurier am Wochenende“ am 15.03.2014 bekanntgegeben.
Im Rahmen des Verfahrens wurden folgende Stellen beteiligt:
? Amt für Umwelt- und Verbraucherschutz – untere Immissionsschutzbehörde, untere Abfallbehörde, untere Wasserbehörde, untere Naturschutzbehörde
? Bauordnungsamt
? Stadtplanungsamt
? Amt für Brand- und Katastrophenschutz
? Tiefbauamt
? Regierung von Unterfranken – Gewerbeaufsichtsamt
? Wasserwirtschaftsamt Aschaffenburg
Der Änderung der Anlage stimmten alle beteiligten Stellen, teilweise unter Auflagen und/oder Bedingungen zu, sodass dem Antrag in Form einer Genehmigung zu entsprechen ist.