Bebauungsplan für das Gebiet "Südwestlich Medicusstraße", Nr. 4/6;
- Übertragung der vereinfachten Baulandumlegung für den westlichen Bereich des Bebauungsplanes auf das Staatliche Vermessungsamt Aschaffenburg
Daten angezeigt aus Sitzung:
7. Sitzung des Planungs- und Verkehrssenates, 23.09.2014
Beratungsreihenfolge
.Begründung / Sachverhalt zum Zeitpunkt der Sitzungseinladung.
Die Bundesanstalt für Immobilienaufgaben (BImA) ist/war Eigentümerin der Grundstücke Flurnrn. xx
der Gemarkung Aschaffenburg, den sogenannten „Spessart-Gärten“. Diese sind Teil einer ehemaligen Wohnsiedlung der Amerikanischen Streitkräfte (Travis-Park), die in den 1950er Jahren in offener Zeilenstruktur erbaut wurden. Der US-Standort Aschaffenburg wurde seit Anfang der 1990er Jahre in mehreren Phasen aufgelöst und die Liegenschaften Zug um Zug an die Bundesvermögensverwaltung und in der Folge an die BImA zurückgegeben.
Der Gebäudebestand und die Versorgungsinfrastruktur des Travis-Parks waren auf die Verhältnisse der US-Armee zugeschnitten und entsprachen nicht den Erfordernissen einer modernen Stadtplanung. Zur Entwicklung der Liegenschaft (Flächenkonversion) wurde ein Gutachterverfahren zur städtebaulichen Neuordnung durchgeführt und im Einvernehmen mit der BImA in Form des Bebauungsplanes Nr. 4/6 in verbindliches Baurecht umgesetzt. im Rahmen der Neuordnung wurden/werden Teile des Bestandes abgebrochen, um eine maßvolle Verdichtung und stadträumliche Fassung des Baugebietes zu erreichen. Durch Rücknahme vorhandener Erschließungsflächen soll eine Verkehrsberuhigung erreicht und zur Nachverdichtung neue Erschließungsflächen geschaffen werden.
Die BImA beabsichtigt, die in ihrem Eigentum stehenden Grundstücke im Einvernehmen mit der Stadt sukzessive zu entwickeln und die nach Maßgabe des Bebauungsplanes parzellierten Flächen zu veräußern oder durch Dritte nutzen zu lassen. Dies wird sich voraussichtlich über einen Zeitraum von mehreren Jahren erstrecken. Die erforderliche Erschließung des Bereiches soll im Auftrag der BImA durch die Stadt Aschaffenburg vorgenommen werden. Die neu geschaffenen Erschließungsanlagen, sowie die sich nicht bereits im Eigentum der Stadt befindlichen Erschließungsanlagen werden anschließend auf die Stadt übertragen. Hierzu wurde eine entsprechende städtebauliche Vereinbarung mit Erschließungsvertrag abgeschlossen, der neben den Einzelheiten der Bauplanung und Baudurchführung u.a. auch die Kostentragungspflicht regelt.
Die hierbei erforderliche Grundstücksneuordnung zwischen Stadt und BImA soll nicht in Form zahlreicher notarieller Kauf-/Tauschverträge mit anschließenden Einzelvermessungen, sondern in Form einer vereinfachten Baulandumlegung (früher als „Grenzregelungsverfahren“ bekannt) durchgeführt werden. Dieses Verfahren hat sich hierzu bewährt. So konnten im Bereich des Baugebietes „Am Rosensee“ die Vermessung und Abmarkung der neu parzellierten Baugrundstücke und Erschließungsanlagen bereits durch vier vereinfachte Umlegungsverfahren problemlos und erfolgreich abgeschlossen werden.
Für den westlichen Bereich des Bebauungsplanes „Südwestlich Medicusstraße“, Nr. 4/6, soll nun ebenfalls eine vereinfachte Umlegung (voraussichtlich in mehreren zeitnahen Verfahrensabschnitten entsprechend den Straßenausbauarbeiten) durchgeführt werden.
Für die Anordnung der vereinfachten Umlegung bedarf es gemäß § 80 Abs. 2 Satz 2 BauGB keines Stadtratsbeschlusses („Einer Anordnung der vereinfachten Umlegung durch die Gemeinde bedarf es nicht.“). Die Übertragung der Befugnis zur Durchführung der Umlegung auf das staatliche Vermessungsamt gemäß § 46 Abs.4 Satz 1, § 80 Abs. 5 Satz 2 BauGB hat jedoch durch den Stadtrat zu erfolgen („Die Gemeinde kann ihre Befugnis zur Durchführung der Umlegung … übertragen.“).
.Beschluss:
Zur Verwirklichung der ordnungsgemäßen Bebauung und planmäßigen Nutzung des Grund und Bodens wird für den westlichen Bereich des Bebauungsplanes „Südwestlich Medicusstraße“, Nr. 4/6 (westlich Lautenschläger Straße), eine vereinfachte Baulandumlegung (§§ 80 ff BauGB) durchgeführt.
Die Befugnis zur Durchführung der vereinfachten Umlegung gemäß § 80 Abs. 3 BauGB wird gemäß § 46 Abs. 4 Satz 1 BauGB in Verbindung mit § 80 Abs. 5 Satz 2 BauGB auf das Staatliche Vermessungsamt Aschaffenburg übertragen.
Abstimmungsergebnis:
Dafür: 16, Dagegen: 0
Datenstand vom 01.04.2015 09:11 Uhr