Neubau eines Geschäfts- und Wohnhauses mit 19 Wohneinheiten und Tiefgarage auf dem Baugrundstück Fl.-Nr. xxx, Gemarkung Schweinheim, Würzburger Straße 198, durch die wiko Massivbauträgergesellschaft mbH, Darmstadt.


Daten angezeigt aus Sitzung:  11. Sitzung des Umwelt- und Verwaltungssenates, 03.12.2014

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.SP-Nr.
Umwelt- und Verwaltungssenat 11. Sitzung des Umwelt- und Verwaltungssenates 03.12.2014 ö Beschließend 4uvs/11/4/14

.Begründung / Sachverhalt zum Zeitpunkt der Sitzungseinladung.

Die Bauvoranfrage zum Neubau eines Geschäfts- und Wohnhauses mit 19 Wohneinheiten und Tiefgarage auf dem Baugrundstück, Fl.-Nr. xxx, Gemarkung Schweinheim, Würzburger Straße 198 in Aschaffenburg, durch die wiko Massivbauträgergesellschaft mbH, Darmstadt, wird wie folgt beantwortet:

1.        Kann bei dreigeschossiger Bauweise das DG abweichend vom Bebauungsplan als Flachdach des Staffelgeschosses erstellt werden, wenn die bebaute Fläche des DG weniger als 2/3 der darunter liegenden Geschossdeckenfläche nicht überschreitet?

Der Antragsteller geht fälschlicherweise davon aus, dass eine Festsetzung „Satteldach“ vorliegt, da er eine Befreiung von einem Satteldach zugunsten eines Flachdaches beantragt, das als Konsequenz das Vorliegen eines 4. Vollgeschosses zur Folge hat. Diese Frage kann dahingehend interpretiert werden, dass eine Befreiung von der Geschossigkeit für das zurückgesetzte Staffelgeschoss beantragt wird. Es wird einer Befreiung von der Festsetzung 3 Vollgeschosse für ein 4. zurückgesetztes Staffelgeschoss als 4. Vollgeschoss unter der Voraussetzung erteilt, dass das Vollgeschoss in der Hüllfläche eines Satteldaches liegt und weniger als 2/3 der darunter liegenden Geschossflächen umfasst.

2.        Laut Baunutzungsverordnung ist im Mischgebiet eine zwingende Mischung von Wohn- und Gewerbeflächen nicht gefordert. Ist unser Nutzungsmischungsverhältnis der Wohnfläche = 70,44 % bzw. 1.513 m² zur Gewerbefläche = 29,56 % bzw. 635 m² zulässig?

Die beantragte gemischte Nutzung des Wohn- und Geschäftshauses ist zulässig.

Hinweis: Aufgrund der hohen Lärmeinwirkung durch die Würzburger Straße sind für alle Aufenthaltsräume im Einwirkungsbereich des Straßenlärms der Würzburger Straße die Eignung durch ein Lärmschutzgutachten nachzuweisen.

3.        In der Tiefgarage werden 27 Pkw-Stellplätze errichtet. Welche Abmessungen der Ein- und Ausfahrbereiche müssen im Detail gemäß fach- und sachgerechter behördlicher Vorgaben beachtet und genehmigt werden?

Bei der Planung der Abmessungen der Ein- und Ausfahrtsbereiche muss die Bayerische Verordnung über den Bau und Betrieb von Garagen sowie über die Zahl der notwendigen Stellplätze vom 30.11.1993 (GVBL, Seite 910) in der Fassung der Änderung vom 08.07.2009 (GVBL, Seite 332) beachtet werden.

4.        Kann eine Befreiung für das geplante Bauvorhaben bei GFZ 1,0 = jetzt 1,07, bei GRZ 0,4 = jetzt 0,77, erteilt werden?

Die beantragte Befreiung von der Geschossflächenzahl 1,0 für eine Geschossflächenzahl von 1,07 und von einer festgesetzten Grundflächenzahl von 0,4 für geplante Grundflächenzahl 0,77 wird unter folgenden Bedingungen erteilt:
a)        Das Staffelgeschoss ist voll in die Geschossflächenzahl einzurechnen
b)        Das geplante Flachdach ist extensiv zu begrünen und das geplante Tiefgaragendach intensiv zu begrünen.
c)        Im Vorgartenbereich zur Würzburger Straße sind mindestens 6 kleinkronige Laubbäume
       (z. B. Kugelahorn) und entlang des Fußweges mindestens 5 kleinkronige Laubbäume vorzusehen.

5.        (Nummer 6 der Bauherrenfrage) Können die 13 Pkw-Außenstellplätze für Kunden vor dem gewerblichen Bautrakt zur Würzburger Straße hin gemäß Grundrissplan EG angeordnet werden?

Die Stellplätze sind so zu situieren, dass die Sichtbeziehung zur Würzburger Straße nicht gefährdet ist und bei der Einfahrtssituation durch zurückstoßende Fahrzeuge keine Gefährdung entstehen kann. Danach sind die insgesamt 2 Stellplätze der außen an der Einfahrt und der Ausfahrt zur Würzburger Straße vorgesehenen Stellplätze nicht zulässig. Bei der Anordnung der Stellplatzanlage ist die städtische Garagen-, Stellplatz und Abstellplatzsatzung zu beachten. Der in der Grünzone zur Würzburger Straße vorgelagerte Müllstandort ist nicht zulässig.

6.        Auf Antrag des Bauherrn wird die für ein anderes Bauvorhaben bereits ausgesprochene Befreiung von „Zu-/Abfahrtsverbot“ im Bebauungsplan auch auf dieses Bauvorhaben wie folgt übertragen:

Eine Befreiung von dem durch Bebauungsplan festgesetzten Zu- und Abfahrtsverbot wird für die gewerbliche Nutzung erteilt mit der Maßgabe, dass nur eine Fahrbeziehung „rechts raus – rechts rein“ möglich ist.

Eine Befreiung von dem durch Bebauungsplan festgesetzten Zu- und Abfahrtsverbot wird für die gewerbliche Nutzung erteilt mit der Maßgabe, dass nur eine Fahrbeziehung „rechts raus – rechts rein“ möglich ist.

Die weiteren planungsrechtlichen, bauordnungsrechtlichen und sonstigen öffentlich-rechtlichen Voraussetzungen für das Bauvorhaben des Bauvorbescheids werden im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens geprüft.

.Beschluss:

Die Bauvoranfrage zum Neubau eines Geschäfts- und Wohnhauses mit 19 Wohneinheiten und Tiefgarage auf dem Baugrundstück, Fl.-Nr. xxx, Gemarkung Schweinheim, Würzburger Straße 198 in Aschaffenburg, durch die wiko Massivbauträgergesellschaft mbH, Darmstadt, wird wie folgt beantwortet:

1.        Kann bei dreigeschossiger Bauweise das DG abweichend vom Bebauungsplan als Flachdach des Staffelgeschosses erstellt werden, wenn die bebaute Fläche des DG weniger als 2/3 der darunter liegenden Geschossdeckenfläche nicht überschreitet?

Der Antragsteller geht fälschlicherweise davon aus, dass eine Festsetzung „Satteldach“ vorliegt, da er eine Befreiung von einem Satteldach zugunsten eines Flachdaches beantragt, das als Konsequenz das Vorliegen eines 4. Vollgeschosses zur Folge hat. Diese Frage kann dahingehend interpretiert werden, dass eine Befreiung von der Geschossigkeit für das zurückgesetzte Staffelgeschoss beantragt wird. Es wird einer Befreiung von der Festsetzung 3 Vollgeschosse für ein 4. zurückgesetztes Staffelgeschoss als 4. Vollgeschoss unter der Voraussetzung erteilt, dass das Vollgeschoss in der Hüllfläche eines Satteldaches liegt und weniger als 2/3 der darunter liegenden Geschossflächen umfasst.

2.        Laut Baunutzungsverordnung ist im Mischgebiet eine zwingende Mischung von Wohn- und Gewerbeflächen nicht gefordert. Ist unser Nutzungsmischungsverhältnis der Wohnfläche = 70,44 % bzw. 1.513 m² zur Gewerbefläche = 29,56 % bzw. 635 m² zulässig?

Die beantragte gemischte Nutzung des Wohn- und Geschäftshauses ist zulässig.

Hinweis: Aufgrund der hohen Lärmeinwirkung durch die Würzburger Straße sind für alle Aufenthaltsräume im Einwirkungsbereich des Straßenlärms der Würzburger Straße die Eignung durch ein Lärmschutzgutachten nachzuweisen.

3.        In der Tiefgarage werden 27 Pkw-Stellplätze errichtet. Welche Abmessungen der Ein- und Ausfahrbereiche müssen im Detail gemäß fach- und sachgerechter behördlicher Vorgaben beachtet und genehmigt werden?

Bei der Planung der Abmessungen der Ein- und Ausfahrtsbereiche muss die Bayerische Verordnung über den Bau und Betrieb von Garagen sowie über die Zahl der notwendigen Stellplätze vom 30.11.1993 (GVBL, Seite 910) in der Fassung der Änderung vom 08.07.2009 (GVBL, Seite 332) beachtet werden.

4.        Kann eine Befreiung für das geplante Bauvorhaben bei GFZ 1,0 = jetzt 1,07, bei GRZ 0,4 = jetzt 0,77, erteilt werden?

Die beantragte Befreiung von der Geschossflächenzahl 1,0 für eine Geschossflächenzahl von 1,07 und von einer festgesetzten Grundflächenzahl von 0,4 für geplante Grundflächenzahl 0,77 wird unter folgenden Bedingungen erteilt:
a)        Das Staffelgeschoss ist voll in die Geschossflächenzahl einzurechnen.
b)        Das geplante Flachdach ist extensiv zu begrünen und das geplante Tiefgaragendach intensiv zu begrünen.
c)        Im Vorgartenbereich zur Würzburger Straße sind mindestens 6 kleinkronige Laubbäume
       (z. B. Kugelahorn) und entlang des Fußweges mindestens 5 kleinkronige Laubbäume vorzusehen.

5.        (Nummer 6 der Bauherrenfrage) Können die 13 Pkw-Außenstellplätze für Kunden vor dem gewerblichen Bautrakt zur Würzburger Straße hin gemäß Grundrissplan EG angeordnet werden?

Die Stellplätze sind so zu situieren, dass die Sichtbeziehung zur Würzburger Straße nicht gefährdet ist und bei der Einfahrtssituation durch zurückstoßende Fahrzeuge keine Gefährdung entstehen kann. Danach sind die insgesamt 2 Stellplätze der außen an der Einfahrt und der Ausfahrt zur Würzburger Straße vorgesehenen Stellplätze nicht zulässig. Bei der Anordnung der Stellplatzanlage ist die städtische Garagen-, Stellplatz und Abstellplatzsatzung zu beachten. Der in der Grünzone zur Würzburger Straße vorgelagerte Müllstandort ist nicht zulässig.

6.        Auf Antrag des Bauherrn wird die für ein anderes Bauvorhaben bereits ausgesprochene Befreiung von „Zu-/Abfahrtsverbot“ im Bebauungsplan auch auf dieses Bauvorhaben wie folgt übertragen:

Eine Befreiung von dem durch Bebauungsplan festgesetzten Zu- und Abfahrtsverbot wird für die gewerbliche Nutzung erteilt mit der Maßgabe, dass nur eine Fahrbeziehung „rechts raus – rechts rein“ möglich ist.

Eine Befreiung von dem durch Bebauungsplan festgesetzten Zu- und Abfahrtsverbot wird für die gewerbliche Nutzung erteilt mit der Maßgabe, dass nur eine Fahrbeziehung „rechts raus – rechts rein“ möglich ist.

Die weiteren planungsrechtlichen, bauordnungsrechtlichen und sonstigen öffentlich-rechtlichen Voraussetzungen für das Bauvorhaben des Bauvorbescheids werden im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens geprüft.

Abstimmungsergebnis:
Dafür: 15, Dagegen: 0

Datenstand vom 01.04.2015 09:51 Uhr