Neubau eines Mobilfunkmastes mit dazugehöriger Versorungseinrichtung auf dem Grundstück Fl.-Nr. xxx, Gemarkung Aschaffenburg, Am Häsbach 3, durch die DFMG Deutsche Funkturm GmbH, Nürnberg


Daten angezeigt aus Sitzung:  1. Sitzung des Umwelt- und Verwaltungssenates, 21.01.2015

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.SP-Nr.
Umwelt- und Verwaltungssenat 1. Sitzung des Umwelt- und Verwaltungssenates 21.01.2015 ö Beschließend 3uvs/1/3/15

.Begründung / Sachverhalt zum Zeitpunkt der Sitzungseinladung.

1.        Folgender Bericht zum Verfahrensstand wird zur Kenntnis gegeben:
Mit Bauantrag vom 04.12.2012 hat die DFMG Deutsche Funkturm GmbH Nürnberg die bauaufsichtliche Genehmigung zum Neubau eines Mobilfunkmastes mit dazugehöriger Versorgungseinheit auf dem Baugrundstück Fl.Nr. xxx, Gemarkung Aschaffenburg, Am Häsbach 3, 63743 Aschaffenburg beantragt.
Aufgrund von Anträgen in der Sitzung des UVS am 18.09.2013 wurde der Tagesordnungspunkt vertragt und ein Termin mit Vertretern der Bürgerinitiative am 20.11.2013 anberaumt. Bei diesem Gespräch wurde ein Alternativstandort auf einem städtischen Grundstück (Fl.-Nr. 6720/3) ca. 70 m südlich vom Standort des Bauantrages entfernt angeboten. Daraufhin bestand Übereinstimmung, dass der Bauherr bzw. Betreiber Telekom beide Standorte immissionsschutztechnisch zur Strahlungsintensität begutachten lässt.
Dieses Gutachten wurde von xxx erstellt und Ende März 2014 vorgelegt. Daraus geht hervor, dass die Immission des Mastes an den betrachteten nächsten Wohngebäuden bei beiden Standorten um die 2 % des Grenzwertes liegt und deshalb „Immissionsschutztechnisch betrachtet […] beide Standorte gleichwertig [sind]“.
Die Telekom hat deshalb mit Schreiben vom 01.04.2014 mitgeteilt, dass eine Verlegung des Standortes keinerlei Vorteile bietet und deshalb keine zusätzlichen Aufwendungen rechtfertigt. Weiter bat die Telekom mit diesem Schreiben „daher nun möglichst zeitnah eine Entscheidung über den vorliegenden Bauantrag (BV Nr. 20120380 vom 04.12.2012) zu treffen“.
Über den Sachverhalt und den Inhalt des immissionsschutztechnischen Gutachtens von xxx wurde am 25.06.2014 eine Bürgerinformation für die Anwohner der Obernauer Kolonie im Vereinsheim FC Südring durchgeführt. An dieser Bürgerinformation nahmen 71 Bürgerinnen und Bürger teil. Als Ergebnis dieser Bürgerinformation ist festzuhalten dass nach einer langen Diskussion, in der es vor allem um die Frage der Gesundheitsbelastung von Mobilfunkanlagen ging, die Errichtung eines Mobilfunkmastes am geplanten Standort von den Bürgern einstimmig abgelehnt wurde.
2. Bei dem Bau handelt es sich um den Neubau eines 37,22 m hohen Mobilfunkmastes mit einer Versorgungseinheit (Container mit Systemtechnik) mit ca. 4 m² Grundfläche auf einem bereits bisher gewerblich genutzten Baugrundstück im Außenbereich. Weder auf dem Baugrundstück noch auf dem benachbarten Grundstück ist Wohnen genehmigt. In der Bauausführung handelt es sich um einen Stahlbetonmast mit einem Mastfußdurchmesser von 1,29 m, der sich nach oben verjüngt.
Nach der planungsrechtlichen Stellungnahme liegt das Bauvorhaben im Außenbereich und ist nach § 35 Abs. 1 Nr. 3 BauGB als Vorhaben der öffentlichen Versorgung mit Telekommunikationsdienstleistungen als privilegiertes Vorhaben im Außenbereich zu bewerten. Nach der planungsrechtlichen Stellungnahme ist aufgrund der vorgelegten 5 Fotomontagen eine Beeinträchtigung des Orts- und Landschaftsbildes unter Berücksichtigung der umgebenden Bebauung nicht vorliegend. Die planungsrechtliche Zustimmung wurde deshalb vorgeschlagen. Nach der Stellungnahme des Amtes für Umwelt- und Verbraucherschutz bestehen aus immissionsschutzrechtlicher Sicht gegen den Bau des Mobilfunkmastes an dieser Stelle keine Bedenken. Der Standort wurde im Arbeitskreis Mobilfunk vorgestellt und als Alternativstandort für eine Mobilfunkanlage gewählt, die im Wohngebiet gelegen wäre. Die Standortbescheinigung der Bundesnetzagentur liegt vor.
Für den naturschutzrechtlichen Ausgleich des Eingriffs in das Landschaftsbild wurde unabhängig von der noch notwendigen Eingriffs-/Ausgleichsbilanzierung von der unteren Naturschutzbehörde eine Ersatzzahlung nach Art. 7 BayNatSchG von 2.135 € festgesetzt.
In bauordnungsrechtlicher Hinsicht ist das Bauvorhaben genehmigungsfähig. Die Auflagen und Bedingungen der nach Art. 65 BayBO zu beteiligenden Fachbehörden und –stellen sind zu beachten.

.Beschluss:

1.        Von dem Bericht zum Verfahrensgang des beantragten Standortes für den Mobilfunkmast Am Häsbach 3 und der Alternativen auf zwei benachbarten Grundstücken wird Kenntnis genommen.
2.        Der Erteilung der Baugenehmigung an die DFMG Deutsche Funkturm GmbH, Nürnberg, zum Neubau eines Mobilfunkmastes mit dazugehöriger Versorgungseinheit auf dem Baugrundstück Fl.- Nr. xxx, Gemarkung Aschaffenburg, Am Häsbach 3 in Aschaffenburg, entsprechend den bauaufsichtlich geprüften Plänen wird zugestimmt unter der Voraussetzung, dass die Auflagen und Bedingungen der nach Art. 65 BayBO zu beteiligenden Fachbehörden und –stellen beachtet werden.

Abstimmungsergebnis:
Dafür: 0, Dagegen: 0

Abstimmungsbemerkung:
Mit Stimmenmehrheit abgelehnt.

Datenstand vom 01.04.2015 10:00 Uhr