Satzung zur Erhebung von Kostenerstattungsbeiträgen nach § 135 a - 135 c BauGB - Änderung der Anlage zu § 2 Abs. 3 der Satzung


Daten angezeigt aus Sitzung:  6. Sitzung des Stadtrates (Plenum), 04.05.2015

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.SP-Nr.
Planungs- und Verkehrssenat 4. Sitzung des Planungs- und Verkehrssenates 21.04.2015 ö Vorberatend 1pvs/4/1/15
Stadtrat (Plenum) 6. Sitzung des Stadtrates (Plenum) 04.05.2015 ö Beschließend 1pl/6/1/15

.Begründung / Sachverhalt zum Zeitpunkt der Sitzungseinladung.

Auf Grundlage der Satzung über die Erhebung von Kostenerstattungsbeträgen nach §§ 135 a - 135 c BauGB können die Kosten für naturschutzrechtliche Ausgleichsmaßnahmen, die in einem Bebauungsplan festgesetzt sind und von der Stadt realisiert werden, von den betroffenen Grundstückseigentümerinnen und Grundstückseigentümern erhoben werden.
In der Anlage zu § 2 Abs. 3 der Satzung sind die Grundsätze für die Ausgestaltung der Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen einschließlich deren Durchführungsdauer dargestellt, sofern sie sich nicht aus den Festsetzungen des Bebauungsplanes ergeben.
Bislang sind in diesen Grundsätzen keine produktionsintegrierten Kompensationsmaßnahmen (PIK-Maßnahmen) enthalten. Dies sind Maßnahmen, die auf Agrarflächen durchgeführt werden, ohne diese Flächen der landwirtschaftlichen Nutzung zu entziehen. Vielmehr wird mit dem bewirtschaftenden Landwirt besprochen, welche Maßnahmen zum Schutz der biotischen und abiotischen Ressourcen ergriffen werden können (z. B. Nichtbewirtschaftung von Ackerrandstreifen, Verzicht auf den Einsatz von Pestiziden). Solche landwirtschaftlichen Flächen werden ökologisch aufgewertet, weniger intensiv bewirtschaftet und daher auch weniger ertragreich als intensiv genutzte Agrarflächen. Der Ertragsausfall aufgrund von PIK-Maßnahmen wird dem bewirtschaftenden Landwirt erstattet.
Da in Aschaffenburg eine Knappheit an geeigneten Ausgleichsflächen besteht, werden zukünftig vermehrt PIK-Maßnahmen bei der Umsetzung des ökologischen Ausgleichs zum Tragen kommen. Um die Kosten dieser Maßnahmen mit den verursachenden Vorhabenträgern abrechnen zu können, ist eine Änderung der bestehenden Satzung erforderlich.

.Beschluss:

Die Stadt Aschaffenburg erlässt aufgrund des § 135 c des Baugesetzbuches - BauGB - in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.09.2004 (BGBl. I S. 2414) in der derzeit geltenden Fassung i. V. m. Art. 23 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern - GO - in der Fassung der Bekannt­machung vom 22.08.1998 (GVBl. S. 796, BayRS 2020-1-1-I) in der derzeit geltenden Fassung die Satzung zur Änderung der Anlage zu § 2 Abs. 3 der Satzung zur Erhebung von Kostenerstattungsbeträgen nach §§ 135 a - 135 c BauGB (Anlage 1) .

Abstimmungsergebnis:
Dafür: 38, Dagegen: 0

Datenstand vom 21.10.2015 09:40 Uhr