xxx – beide ausgebildete Erzieherin mit langjähriger Berufserfahrung, planen die Errichtung einer privaten Kindertagesstätte im neu errichteten Anwesen Würzburger Str. 67/Beckerstraße 6. Hierzu soll das gesamte Erdgeschoss (zur Beckerstraße hin, ca. 350,65 m²) sowie zusätzliche Räume im Untergeschoss (ebenerdig zur Würzburger Straße hin, ca. 41,66 m²) und drei Tiefgaragen-Stellplätze erworben werden. Zur Beckerstraße hin steht eine ausreichende Außenspielfläche zur Verfügung. Hierdurch werden 24 Krippenplätze und 25 Kindergartenplätze neu geschaffen.
Die Betreuung der Kinder erfolgt durch eine Erzieherin, eine Kinderpflegerin und eine Erzieherin in Ausbildung pro Gruppe. Es liegen laut xx derzeit bereits so zahlreiche Anfragen vor, dass von einer Vollauslastung binnen 2 - 3 Monaten ab Inbetriebnahme gerechnet werden kann. Hierfür ist der 01.09.2015 vorgesehen.
Der Stadtrat hat bereits mit Beschluss vom 01.07.2013 die Bedarfsnotwendigkeit der Maßnahme anerkannt. Das Jugendamt hat mit Stellungnahme vom 27.05.2015 festgestellt, dass die Bedarfsnotwendigkeit weiterhin besteht.
Die Planung ist mit dem städtischen Jugendamt abgestimmt worden; das Jugendamt befürwortet das Vorhaben und hat die Erteilung der erforderlichen Betriebserlaubnis in Aussicht gestellt.
Der Kaufpreis inclusive Nebenkosten beträgt ca. 1.593.000 €. Hinzu kommen ca. 158.000 € für die komplette Erstausstattung der gesamten Kindertagesstätte einschließlich Sozialraum für das Personal und Büro. Die Gesamtkosten belaufen sich damit auf ca. 1.751.000 €.
Aufgrund des Grundsatzbeschlusses des Stadtrates vom 17.06.2013 wird vorgeschlagen, hierzu einen städtischen Investitionskostenzuschuss in Höhe von 2/3 der Gesamtkosten, d.s. ca. 1.167.000 €, zu gewähren.
Der städtische Zuschuss wird nur unter der Voraussetzung gewährt, dass die Maßnahme durch die Regierung von Unterfranken als förderfähig nach Art. 10 FAG anerkannt wird und die Stadt Aschaffenburg dadurch staatliche Fördermittel erhält. Auf eine entsprechende Voranfrage hat die Reg. v. Ufr. mitgeteilt, dass die Maßnahme grundsätzlich förderfähig ist. Bei einer förderfähigen Nutzfläche nach dem Summenraumprogramm von 281 m² und einem Kostenrichtwert von 3.883 €/m² errechnen sich förderfähige Kosten von 1.091.100 €. Die Stadt Aschaffenburg kann bei einem Fördersatz von 40% mit einer staatlichen Zuweisung in Höhe von 291.000 € rechnen, die allerdings erst ab dem Haushaltsjahr 2016 ausgezahlt werden wird.
Das „Investitionsprogramm Kinderbetreuungsfinanzierung 2008 – 2014“, das für Krippenplätze eine wesentlich höhere staatliche Förderung vorsah, ist Ende vergangenen Jahres ausgelaufen. Derzeit berät die Staatsregierung über eine Fortsetzung des Programms. Für den Fall einer Fortsetzung des Programms wird die Reg. v. Ufr. hinsichtlich der 24 neuen Krippenplätze auf Antrag eine sog. förderrechtliche Unbedenklichkeitsbescheinigung erteilen, mit der sichergestellt wird, dass der Stadt bei einer (späteren) Verlängerung des Krippenprogramms eine eventuell höhere Förderung nicht verloren geht.
Ein entsprechender Förderantrag wird in den nächsten Tagen bei der Regierung von Unterfranken eingereicht.
Die Zweckbindung der Fördermittel für Baumaßnahmen beträgt 25 Jahre. Fördervoraussetzung ist daher gem. Ziffer 4.1 und 4.2 der einschlägigen Richtlinie über die Zuweisungen des Freistaates Bayern zu kommunalen Baumaßnahmen - FA-ZR - die dingliche Sicherstellung (z.B. Nießbrauchsrecht) der zweckentsprechenden Nutzung und eines entsprechenden Benutzungsrechts der Stadt Aschaffenburg im Falle der Eigennutzung (bei einer evtl. vorzeitigen Betriebsaufgabe). Hierzu bedarf es der Einwilligung des Eigentümers.
Für die Zeit einer nicht zweckentsprechenden Verwendung sind die staatlichen Fördermittel anteilig zurückzuzahlen, und zwar von der Stadt Aschaffenburg als Antragstellerin und Zuwendungsempfängerin. Deshalb empfiehlt Ziffer 7.7.2 FA-ZR den Kommunen, sich gegenüber einem privaten Maßnahmeträger die anteilige Rückforderung sämtlicher öffentlicher Zuweisungen vorzubehalten und entsprechend zu sichern. Im Hinblick auf die vorzunehmende dingliche Sicherung des Verwendungszwecks und des städtischen Nutzungsrechts an dem Teileigentum wird vorgeschlagen, auf die empfohlene Sicherung eines etwaigen Rückforderungsanspruchs gegenüber xxx zu verzichten, da die Maßnahme andernfalls nicht verwirklicht werden kann. Dies liefe jedoch dem städtischen Interesse an der Schaffung ausreichender Kindergarten- und Krippenplätze zuwider.
Die Mittel werden außerplanmäßig bereitgestellt. Der städtische Zuschuss ist in voller Höhe in den Nachtragshaushalt 2015 einzustellen. Die Deckung soll durch eine Erhöhung der Rücklagenentnahme erfolgen.
Um entsprechende Beschlussfassung wird gebeten.