Erlass einer Veränderungssperre für das Gebiet zwischen Ruhlandstraße, Brunnengasse, Verlängerung der nach Osten abzweigenden Stichstraße an der Brunnengasse, östlicher Grenze des ehemaligen Gärtnereigeländes und der Bebauung östlich der Stichstraße zur Ruhlandstraße (einschließlich) - Satzungsbeschluss


Daten angezeigt aus Sitzung:  4. Sitzung des Stadtrates (Plenum), 11.04.2016

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.SP-Nr.
Planungs- und Verkehrssenat 3. Sitzung des Planungs- und Verkehrssenates 15.03.2016 ö Vorberatend 5pvs/3/5/16
Stadtrat (Plenum) 4. Sitzung des Stadtrates (Plenum) 11.04.2016 ö Beschließend 7pl/4/7/16

.Begründung / Sachverhalt zum Zeitpunkt der Sitzungseinladung.

Dem Stadtrat wurde vorgeschlagen den Bebauungsplan Nr. 13/8 im Bereich „Östlich Brunnengasse“ zwischen Ruhlandstraße, Brunnengasse, Verlängerung der nach Osten abzweigenden Stichstraße an der Brunnengasse, östlicher Grenze des ehemaligen Gärtnereigeländes und der Bebauung östlich der Stichstraße zur Ruhlandstraße (einschließlich) zu ändern. Hinsichtlich der Planungsziele wird auf diese Beschlussvorlage verwiesen.

Zur Sicherung der Bauleitplanung wird der Erlass einer Veränderungssperre vorgeschlagen. Dadurch können Bauvorhaben verhindert werden, die den voraussichtlichen Festsetzungen eines künftigen Bebauungsplanes entgegenstehen. Sollten Sie mit dessen Zielen übereinstimmen, kann eine Genehmigung erfolgen.

Die Veränderungssperre kann zunächst nur für die Dauer von 2 Jahren erlassen werden (§ 17 Abs. 1 Satz 1 BauGB), eine zweimalige Verlängerung um jeweils 1 Jahr ist möglich. Wird dieser Zeitraum von 4 Jahren überschritten, so ist den Betroffenen für dadurch entstandene Vermögensnachteile eine angemessene Entschädigung in Geld zu leisten (§ 18 Abs. 1 Satz 1 BauGB).

Würde eine Veränderungssperre nicht erlassen, bestünde für die Stadtverwaltung die Möglichkeit, auf Grundlage des § 15 BauGB die Entscheidung über Bauvorhaben zurückzustellen. Eine Veränderungssperre könnte anschließend dennoch erlassen werden. Dies hätte zur Folge, dass die 4-Jahres-Frist erst mit der Zurückstellung des Bauvorhabens beginnen würde. Die Stadt hätte somit einen längeren Zeitraum zur Verfügung, die Bauleitplanung abzuschließen.

.Beschluss:

I.

Der Stadtrat der Stadt Aschaffenburg beschließt auf Grund §§ 14 Abs. 1 und 16 Abs. 1 des Baugesetzbuches - BauGB - in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.09.2004 (BGBl. I S. 2.414), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20.10.2015 (BGBl. I S. 1.722) i. V. m. Art. 23 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern - GO - in der Fassung der Bekanntmachung vom 22.08.1998 (GVBl S. 796), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22.12.2015 (GVBl S. 458) die Satzung über eine Veränderungssperre für das Gebiet „Östlich Brunnengasse“ zwischen Ruhlandstraße, Brunnengasse, Verlängerung der nach Osten abzweigenden Stichstraße an der Brunnengasse, östlicher Grenze des ehemaligen Gärtnereigeländes und der Bebauung östlich der Stichstraße zur Ruhlandstraße (einschließlich) (Anlage 4).

II. Angaben zu den Kosten:

Durch den Vollzug dieses Beschlusses entstehen Kosten:
ja [   ]
nein [ X ]

Abstimmungsergebnis:
Dafür: 31, Dagegen: 10

Datenstand vom 22.06.2016 18:57 Uhr