Änderung des Bebauungsplans für das Gebiet zwischen Brunnengasse, Main, Fl.-Nr. 899, Röntgenstraße, Am Dreispitz und Augasse (Nr. 13/8) im Bereich zwischen Ruhlandstraße, Brunnengasse, Verlängerung der nach Osten abzweigenden Stichstraße an der Brunnengasse, östlicher Grenze des ehemaligen Gärtnereigeländes und der Bebauung östlich der Stichstraße zur Ruhlandstraße (einschließlich) - Bericht über die öffentliche Auslegung - Bericht über die Behördenbeteiligung - Satzungsbeschluss - Antrag der CSU-Stadtratsfraktion vom 14.08.2016 - Außerkrafttreten Veränderungssperre


Daten angezeigt aus Sitzung:  2. Sitzung des Planungs- und Verkehrssenates, 14.02.2017

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.SP-Nr.
Planungs- und Verkehrssenat 2. Sitzung des Planungs- und Verkehrssenates 14.02.2017 ö Vorberatend 3pvs/2/3/17
Stadtrat (Plenum) 8. Sitzung des Stadtrates (Plenum) 03.07.2017 ö Beschließend 5pl/8/5/17

.Begründung / Sachverhalt zum Zeitpunkt der Sitzungseinladung.

Vorbemerkung:

In der Sitzung am 11.04.2016 hat der Stadtrat der Stadt Aschaffenburg beschlossen, den Bebauungsplan für das Gebiet zwischen Brunnengasse, Main, Fl.Nr. xxx, Röntgenstraße, Am Dreispitz und Augasse (Nr. 13/8) im Bereich zwischen Ruhlandstraße, Brunnengasse, Verlängerung der nach Osten abzweigenden Stichstraße an der Brunnengasse, östlicher Grenze des ehemaligen Gärtnereigeländes und der Bebauung östlich der Stichstraße zur Ruhlandstraße (einschließlich) zu ändern.
Ausschlaggebend für die Einleitung des Bebauungsplanänderungsverfahrens war vor allen Dingen der letztlich gescheiterte vorlaufende Versuch, eine von den Regelungen des „alten“ Bebauungsplans deutlich abweichende Neubebauung des ehemaligen Gärtnereigeländes im Einvernehmen mit Nachbarn und Anliegern zu entwickeln und den hierzu vorgelegten Bauantrag (BV-Nr. 20150136: Neubau von 7 Mehrfamilienhäusern (35 WE) und zwei Tiefgaragen)  zur Genehmigung zu bringen.
Nach insgesamt etwa zwei Jahre andauernden Bemühungen und mehreren Anläufen zweier Investoren, ein städtebaulich angemessenes, genehmigungsfähiges und realisierbares Bebauungskonzept für das ehemalige Gärtnereigelände zu präsentieren, musste letztlich konstatiert werden, dass aufgrund der zwangsläufig erheblichen Abweichungen vom bisher geltenden „alten“ Bebauungsplan 13/08 bei gleichzeitig fehlendem vollständigem nachbarlichen Einvernehmen nur durch ein Bebauungsplanänderungsverfahren Rechtsklarheit und Rechtssicherheit zu erlangen ist.
Das bedeutet nun aber nicht, dass durch dieses Verfahren ein Konsens gelingt und nun alle mittelbar oder unmittelbar berührten Bürgerinnen und Bürger mit den Inhalten der Bebauungsplanänderung einverstanden sind bzw. sein müssen, sondern dass die vorliegenden öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander abgewogen werden müssen und dass die Stadt Aschaffenburg in Wahrnehmung ihrer Planungshoheit mit dem Beschluss der Bebauungsplanänderung die zukünftige städtebauliche Entwicklung im Plangebiet auf neuer planungsrechtlicher Basis steuert.
Entwurfsgrundlage für den in der Bürgerschaft umstrittenen Teilbereich der Bebauungsplanänderung, nämlich das im Bebauungsplanänderungsentwurf so bezeichnete Teilbaugebiet „WA2“ auf dem Areal der ehemaligen Gärtnerei, ist ein Bebauungskonzept des Grundstückseigentümers xxxxx. Ausgearbeitet wurde dieses Bebauungskonzept bereits vor der Einleitung des Verfahrens zur Bebauungsplanänderung im Zusammenhang mit den o.g. Bemühungen zur Erzielung eines vollumfänglichen Einvernehmens mit den Anwohnern. Im Planungsprozess wurde es mit der Bürgerschaft und auch im Umwelt- und Verwaltungssenat des Stadtrats bereits ausführlich erörtert, der erste Bauantrag (BV-Nr. 20150136) konnte letztlich aber wegen der in der Summe starken Abweichungen vom „alten“ Bebauungsplan nicht genehmigt werden. Zur Genehmigung gelangten zu einem späteren Zeitpunkt drei Mehrfamilienhäuser mit insgesamt 15 Wohnungen (BV-Nr. 20150350). Diese Häuser befinden sich nördlich außerhalb des Geltungsbereichs der Bebauungsplanänderung und sind bereits im Bau.
Natürlich gäbe es für die Entwicklung und Überplanung des ehemaligen Gärtnereigeländes theoretisch verschiedene Entwurfsalternativen, die nicht mit den Interessen und Vorstellungen des Grundstückseigentümers übereinstimmen. Im Lichte des Wohnungsbedarfs und der großen Wohnungsnachfrage in Aschaffenburg braucht es für eine zügige Bereitstellung von Wohnraum aber die Mitwirkung privater Grundstückseigentümer und Bauherren (auch Bauträger), deshalb sollten städtebauliche Konzepte und Regelungen eines Bebauungsplans auch ihre Umsetzbarkeit im Blick haben. Unter diesen Vorzeichen wurde das Bebauungskonzept des Grundstückseigentümers aus stadtplanerischer Sicht als eine städtebaulich sinnvolle, der Ortslage angemessene und auch realisierbare Konzeption beurteilt.
Dabei kann auch nicht die Rede sein von einer Willfährigkeit gegenüber den finanziellen Interessen oder dem Profitstreben des Bauträgers, wie sie der Stadtverwaltung von Bürgerinnen und Bürgern in einer schriftlichen Stellungnahme zur öffentlichen Auslegung des Bebauungsplanänderungsentwurfs vorgeworfen wird (vgl. Bericht über das Ergebnis der öffentlichen Auslegung…, Abschnitt 1.2.2 / Einwender 2): Im Diskussionsprozess vor dem Beschluss zur Änderung des „alten“ Bebauungsplans mussten die Bauinteressenten durchaus Abstriche bei ihren Bebauungsvorstellungen machen: Ein erstes Konzept eines Nürnberger Bauträgers sah noch 14 Reihenhäuser und zwei bis zu viergeschossige Wohnbauten mit insgesamt 46 Wohnungen vor. Die xxxxx, also der jetzige Grundstückseigentümer“, legte dann einen Bebauungsvorschlag mit sechs dreigeschossigen Gebäuden, davon ein größerer Block, und insgesamt 40 Wohnungen vor. Der Bebauungsplanänderungsentwurf sieht für das Teilbaugebiet „WA2“ auf Basis eines abgespeckten Entwurfs des Bauträgers nun vier Baufelder für bis zu dreigeschossige Wohngebäude mit jeweils maximal fünf Wohnungen vor (rechnerisch insgesamt also bis zu 20 Wohnungen, dazu kommen 15 Wohnungen nördlich des Geltungsbereichs).
Der Verzicht auf eine öffentliche Straßenverkehrsfläche und stattdessen die Ausweisung eines privaten Wohnwegs im Teilbaugebiet „WA2“ ist keine einseitige Rücksichtnahme auf die finanziellen Interessen des Bauträgers, denn vielmehr ersparen sich die Stadt Aschaffenburg (und somit die Bürgerinnen und Bürger) die Aufwendungen für den Straßenneubau und den Unterhalt.
Auf zwei inhaltliche Punkte, die in den während der öffentlichen Auslegung von einzelnen Bürgerinnen und Bürgern schriftlich vorgebrachten Bedenken eine herausragende Rolle spielen, soll hier kurz eingegangen werden (ausführlich vgl. Bericht über das Ergebnis der öffentlichen Auslegung und die Beteiligung der Behörden):

Verkehrliche Erschließung des ehemaligen Gärtnereigeländes:

Zusammengefasst unterstellen bzw. befürchten die vorliegenden schriftlich geäußerten Bedenken und Anregungen aus Teilen der Bürgerschaft, dass die geplante Neubebauung des ehemaligen Gärtnereigeländes zu einer Verkehrszunahme führt, die von der Stichstraße der Ruhlandstraße mangels Leistungsfähigkeit nicht aufgenommen werden könne, was gravierende Verkehrsbehinderungen und -gefährdungen zur Folge habe. Diese Befürchtungen und Unsicherheiten haben bereits vor der Entscheidung des Stadtrats zur Änderung des Bebauungsplans die Diskussionen um die bauliche Entwicklung des ehemaligen Gärtnereigeländes bestimmt. Erschwerend hinzu kam die Uneinigkeit zwischen Anliegern / Interessensvertretern der Stichstraße Ruhlandstraße und Anliegern / Interessensvertretern der Stichstraße Brunnengasse über die Verteilung des ein- und ausfahrenden Verkehrs: Hauptsächlich scheiterte eine vollständige nachbarliche Zustimmung zu den vorgelegten Bauantragsplänen zum Neubau von 7 Mehrfamilienhäusern mit insgesamt 35 Wohnungen und zwei Tiefgaragen (BV-Nr. 20150136) an der Uneinigkeit zwischen den Interessensgruppen in der Frage der Verkehrsbelastung der beiden Straßenabschnitte. Da im Rahmen des vorlaufenden Baugenehmigungsverfahrens dieser „gordische Knoten“ nicht gelöst und kein bauplanungsrechtlich tragfähiger und verlässlicher  Konsens unter allen Beteiligten erzielt werden konnte, führte dies schließlich zur Einleitung des Bebauungsplanänderungsverfahrens.
Zwecks Versachlichung und fachlicher Begutachtung der zu erwartenden verkehrlichen Situation wurde im Auftrag der Stadt Aschaffenburg ein Verkehrsgutachten erstellt, das im Ergebnis die ausreichende Leistungsfähigkeit (auch) der schmalen Stichstraße der Ruhlandstraße für eine zukünftig geplante Bebauung belegt.
In ihrem Antrag vom 14.08.2016 bringt die CSU-Stadtratsfraktion zum Ausdruck, dass sie entgegen den Aussagen des Gutachterbüros xxxxx nach Inaugenscheinnahme des Gebiets nicht der Auffassung ist, dass die Leistungsfähigkeit der Stichstraße der Ruhlandstraße ausreicht, um den zusätzlichen Pkw-Verkehr, der durch die neuen Wohnanlagen entsteht, problemlos durch diese enge Straße zu bewältigen.
Seitens der Stadtverwaltung werden die Befürchtungen, dass es auf der Stichstraße der Ruhlandstraße zu untragbaren Verkehrsverhältnissen komme, aus stadt- und verkehrsplanerischer Sicht nicht geteilt:
Prognostisch erzeugen 35 neue Wohnungen auf dem ehemaligen Gärtnereigelände (davon 20 WE im Teilbaugebiet „WA2“ und 15 WE nördlich davon außerhalb des Geltungsbereichs der Bebauungsplanänderung) insgesamt 260 Kfz-Fahrten am Tag, die anteilig (Annahme im Verkehrsgutachten: jeweils 50%) über die Stiche der Ruhlandstraße und der Brunnengasse zu- und abfließen (in 24h zusätzlich 130 Fahrten hinein und 130 Fahrten heraus).
Für die Stichstraße Ruhlandstraße bedeutet dies unter Einbeziehung der bereits vorhandenen Bebauung: 14 Kfz-Fahrten in der Spitzenstunde am Morgen (zwischen 7.30 Uhr und 8.30 Uhr: 11 Kfz aus dem Gebiet nach Süden heraus, 3 Kfz nach Norden hinein) und 22 Kfz-Fahrten in der Spitzenstunde am Abend (zwischen 16 Uhr und 17 Uhr: 7 Kfz aus dem Gebiet nach Süden heraus, 15 Kfz nach Norden hinein).
Für diese geringe Verkehrsbelastung reichen Querschnitt und Leistungsfähigkeit der Stichstraße Ruhlandstraße trotz der Engstelle, die punktuell keinen Begegnungsverkehr ermöglicht, aus. Nach der Richtlinie für die Anlage von Stadtstraßen (RASt 06) reicht bei Verkehrsbelastungen unter 70 Kfz in der Stunde eine Fahrbahnbreite von 3,50m (in Ausnahmefällen von 3m auf möglichst nicht mehr als 50m Länge). Die Abmessungen der Stichstraße Ruhlandstraße bieten zwar im Begegnungsfall Kfz/Kfz keinen Fahrkomfort, erfüllen aber die Mindestanforderungen der RASt.
Beispielhaft sei auf andere Stellen im Stadtgebiet verwiesen, die zwar nicht 1:1 mit der Stichstraße der Ruhlandstraße vergleichbar sind, an denen sich aber trotz beengter Verhältnisse auch keine gravierenden Verkehrsbelastungen, -behinderungen und -gefährdungen einstellen: Der südliche, etwa 160m lange Abschnitt des Eichenwegs in Nilkheim beispielsweise hat als Mischverkehrsfläche keine Gehwege und erschließt 23 Häuser, in denen sich zwischen 25 und 30 Wohnungen sowie zwei gewerbliche Nutzungen (Friseur und Hundesalon) befinden. Zwischen Hausnummer 9 und 13 mündet ein vom Ulmenweg kommender Fußweg in den Eichenweg. Zusätzlich dient der Eichenweg untergeordnet auch dem Verkehrsabfluss aus Akazien- und Erlenweg – aufgrund des durch die Beengtheit fehlenden Fahrkomforts im Eichenweg wird allerdings von diesen Verkehrsteilnehmern vorrangig der deutlich breitere Kastanienweg genutzt.
Die Verkehrsfläche des Eichenweg hat fast durchgängig eine Breite von ca. 5 m, ist im Zweirichtungsverkehr befahrbar und wird einseitig stets an mehreren Stellen beparkt, was zu einer größeren Zahl von Engstellen mit einer verbleibenden Breite von ca. 3m führt. An diesen Engstellen (bei einer Stichproben-Erhebung am 20.01.2017 waren es neun parkende Pkw – in der Summe also eine Einengungslänge von ca. 45m) ist natürlich kein Begegnungsverkehr mit Pkw-Beteiligung möglich, auch nicht zwischen Pkw und Fußgänger. Verkehrsteilnehmer, die sich begegnen, müssen sich an Engstellen verständigen und ggf. warten. Trotz dieser Situation mit ihren beschränkten räumlichen Verhältnissen haben sich im Eichenweg offenbar keine übermäßigen Verkehrsbelastungen, -behinderungen und -gefährdungen eingestellt.

Bauliche Dichte:

Untrennbar verknüpft mit der Frage der Leistungsfähigkeit der Erschließungsstraßen und -wege ist die zulässige bauliche Dichte, die im Bebauungsplanänderungsentwurf mit Festsetzungen zur Grundflächenzahl (GRZ), zur Zahl der Vollgeschosse, zur Geschossflächenzahl (GFZ), zur maximalen Anzahl von Wohnungen in Wohngebäuden und (im Teilbaugebiet „WA2“) zur baulichen Höhe geregelt wird.
Bei den Planungen und Diskussionen zur Entwicklung des ehemaligen Gärtnereigeländes hat das Maß der baulichen Nutzung von Beginn an eine große Rolle gespielt hat. Vorrangig diskutiert wurden die Zahl der Wohnungen, die Geschossigkeit der Gebäude und die GFZ.
Der Vergleich zwischen dem „alten“ Bebauungsplan und dem vorliegenden Bebauungsplanänderungsentwurf ergibt für das (Teil-) Grundstück der ehemaligen Gärtnerei  folgendes Resultat:
„Alter“ Bebauungsplan vom 23.01.1976:
-                GFZ für Teilbereiche unterschiedlich festgesetzt zwischen 0,8 und 1,1 (bei geringerer Bemessungsfläche wegen querender Straße*)
-                Zahl der Vollgeschosse für Teilbereiche unterschiedlich festgesetzt zwischen II und IV (jeweils zwingend)
-        Keine Obergrenze zur Zahl von Wohnungen

„Neuer“ Bebauungsplanänderungsentwurf:
-                GFZ für das gesamte Plangebiet einheitlich festgesetzt mit 0,8 (bei größerer Bemessungsfläche wegen teilweisem Wegfall von Straßenverkehrsfläche*)
-        Zahl der Vollgeschosse: III als Obergrenze
-        Beschränkung der Zahl von Wohnungen auf höchstens 5 WE je Wohngebäude

*  Anmerkung zur GFZ:
GFZ „alt“ und „neu“ lassen sich korrekt vergleichen, wenn man aufgrund des Wegfalls der Straßenverkehrsfläche im Teilbaugebiet „WA2“ im Bebauungsplanänderungsentwurf eine bereinigte bzw. identische Bemessungsfläche zu Grunde legt. Im Ergebnis steht für das Teilbaugebiet „WA2“ eine neue GFZ von 0,8 einer „alten“ GFZ von durchschnittlich 0,73 gegenüber.

Faktisch erlaubt die Bebauungsplanänderung nach Maßgabe der Geschossflächenzahl also eine geringe zusätzliche Verdichtung. Die Ausschöpfung von Nachverdichtungspotentialen ist aufgrund des Wohnungsbedarfs in Aschaffenburg aber auch stadtplanerisch durchaus gewünscht, insbesondere wenn es sich um eine klassische „Innenentwicklung“ durch Wieder- und Neunutzung brachgefallener Flächen im bereits besiedelten Gebiet handelt. Eine GFZ von 0,8 ist für ein „Allgemeines Wohngebiet“ für heutige Verhältnisse moderat und liegt weit unter der für die Bauleitplanung regelmäßig zulässigen Maßzahl von 1,2 gemäß § 17 der Baunutzungsverordnung. Zusätzlich wird im Bebauungsplanänderungsentwurf die erreichbare Dichte durch die Begrenzung der Zahl der Wohnungen gemildert.
Aus stadtplanerischer Sicht sind die jetzt gewählten Werte angemessen, städtebaulich verträglich und im Sinne der Schaffung von Wohnraum keinesfalls überhöht.


Zu 1:        Bericht über das Ergebnis der öffentlichen Auslegung und der Beteiligung der Behörden

Während der öffentlichen Auslegung des Bebauungsplanänderungsentwurfs im Zeitraum vom 19.09.2016 bis 21.10.2016 und der Behördenbeteiligung wurden in insgesamt 15 schriftlichen Stellungnahmen Bedenken, Anregungen und Hinweise zum Bebauungsplanentwurf vorgebracht. Von diesen 15 Stellungnahmen stammen 2 Stellungnahmen von Bürgerinnen und Bürgern und 11 Stellungnahmen von Behörden bzw. Trägern öffentlicher Belange. Weitere 2 schriftliche Stellungnahmen mit Anregungen und Hinweisen wurden von städtischen Dienststellen aus dem eigenen Wirkungskreis (ohne TöB-Funktion) abgegeben.

Die vorgebrachten Anregungen und Hinweise werden im Bericht der Verwaltung über die öffent­liche Auslegung und die Beteiligung der Behörden (siehe Anlagen) aufgeführt und im zugehörigen Textteil unter den laufenden Nummern 1.2.1 bis 1.2.2, 2.2.1 bis 2.2.6, 3.2.1 bis 3.2.5 und 4.2.1 bis 4.2.2 behandelt, erörtert und abgewogen.

Die in den einzelnen Stellungnahmen vorgebrachten inhaltlichen Bedenken und Anregungen (nachfolgend „A“) und für den Bebauungsplan relevanten Hinweise (nachfolgend „H“) beziehen sich im Überblick hauptsächlich auf folgende Einzelthemen – die laufende Nummerierung entspricht den Abschnitten im Bericht über die öffentliche Auslegung und die Beteiligung der Behörden, in dem vorgebrachte Bedenken, Anregungen und Hinweise umfassend behandelt, erörtert und abgewogen werden:

1.2.1        (A):        Verkehrserschließung
       (A):        Verkehrsbelastung und –sicherheit
       (A):        Verkehrsgutachten
       (A):        Haus- und Dachformen
       (A):        Zahl der Wohnungen
       (A):        Umverteilung Zufahrtsverkehr
       (H):        offizielle Ortsbegehung
       […]
1.2.2        (A):        Verkehrserschließung
       (A):        Verkehrsbelastung und –sicherheit
       (A):        Verkehrsgutachten
       (A):        Abwägungsfehler, einseitige Berücksichtigung von Einzelinteressen
       (A):        Veränderungssperre
       (A):        Verfahrensart der Bebauungsplanänderung
       (A):        Haus- und Dachformen
       (A):        Orientierung an örtlichen Gegebenheiten, Angleichung an vorhandene Bebauung
       (A):        GRZ, GFZ
       (A):        Zahl der Wohnungen
       (A):        Firsthöhe, Zahl der Vollgeschosse
       (A):        Umverteilung Zufahrtsverkehr
       (A):        Parkplätze
       (A):        Verkleinerung von Baufenstern
       (H):        Querschnitt des privaten Wohnwegs
(H):        Gehrecht für die Allgemeinheit auf privatem Wohnweg
       (H):        Einrichtungsverkehr
       […]

2.2.1        (A):        Hochwasserschutz
       (H):        Landes- und regionalplanerische Ziele
2.2.2        (A):        Hochwasserschutz
       (H):        Landes- und regionalplanerische Ziele
2.2.3        (A):        copyright-Vermerk auf Katastergrundlage
       (A):        Umringsvermessung
       (H):        Grundstückskataster
       (H):        Einmessung von Gebäudeveränderungen
       (H):        Bodenordnung
2.2.4        (A):        Extreme Hochwasserereignisse
       (H):        Festgesetztes Überschwemmungsgebiet
       (H):        Umgang mit Niederschlagswasser
       (H):        Altlasten
2.2.5        (A):        Baudenkmäler
       (A):        Bodendenkmal
       (A):        Umplanung bebaubare Flächen
       (H):        Eingriffe in Bodendenkmal
2.2.6        (A):        Immissionsbelastung durch Hafengebiet
       (H):        Bedeutung des Hafens

3.2.1        (A):        Anordnung von Kfz-Stellplätzen
       (H):        Entwässerung
3.2.2        (H):        Lärmimmissionen Gewerbe und Verkehr
3.2.3        (A):        Anträge auf Ausnahmegenehmigungen im festgesetzten Überschwemmungsgebiet
(H):        kein neues Baurecht im Überschwemmungsgebiet
3.2.4        (H):        Verlegung von Versorgungsleitungen
3.2.5        (H):        Allgemeine Anforderungen an den Brand- und Katastrophenschutz
       (H):        Löschwasserversorgung
       (H):        Einschränkung der Zufahrtsmöglichkeit für die Feuerwehr wegen parkender Pkw

4.2.1        (A):        Festsetzung erhaltenswerter Bäume
       (H):        Standorte, Arten und Stammdurchmesser erhaltenswerter Bäume
4.2.2        (A):        Befahrbarkeit des privaten Wohnwegs für die Müllentsorgung
       (H):        Empfehlungen aus dem Verkehrsgutachten


Zu 2:        Satzungsbeschluss

Aus dem Ergebnis der Abwägung der Bedenken, Anregungen und Hinweise aus den eingegangenen Stellungnahmen ergibt sich kein Erfordernis für grundlegende Änderungen oder Ergänzungen des öffentlich ausgelegten Bebauungsplanänderungsentwurfs vom 04.07.2016. Grundzüge der Planung werden durch vorzunehmende Plankorrekturen und -ergänzungen nicht berührt, eine erneute öffentliche Auslegung ist nicht erforderlich.

Die geringfügig korrigierte und ergänzte Bebauungsplanänderung in der Fassung vom 30.01.2017 kann als Satzung beschlossen werden.

Zum Zwecke des Satzungsbeschlusses wird der Bebauungsplanänderungsentwurf vom 04.07.2016 um die geringfügigen Plankorrekturen und -ergänzungen gemäß Abwägungsergebnis berichtigt und endredaktionell bearbeitet. In die aktualisierte Bebauungsplanänderung vom 30.01.2017 sind geringfügige bzw. redaktionelle Korrekturen und Korrekturen eingearbeitet:

Planzeichnung und -text:

-        Ergänzung des Planzeichens „Überschwemmungsgebietsgrenze Main“ in der Legende zum Bebauungsplan um den Vermerk „HQ 100 – hundertjährliches Hochwasserereignis“
-        Ergänzung des Hinweises „III 4. Grundwasserstand und Überschwemmungsgefahr“ im Plantext um einen Verweis auf den „Informationsdienst überschwemmungsgefährdeter Gebiete“ des Bayerischen Landesamtes für Umwelt im Internet
-        Ergänzung und Korrektur des Hinweises „III.2 Umgang mit Funden von Bodenaltertümern“ im Plantext um die rechtlichen Grundlagen für den Schutz eines Bodendenkmals und die für Bodeneingriffe erforderliche denkmalrechtliche Erlaubnis
-        Ergänzung des Abschnitts III des Plantextes um einen zusätzlichen Hinweis auf das Erfordernis eines Antrags auf Ausnahmegenehmigung nach § 78 WHG für Bauten im festgesetzten Überschwemmungsgebiet

Begründung:

-        Korrektur, Präzisierung und Ergänzung inhaltlicher Erläuterungen in der Begründung zum Bebauungsplan
-        Einzelne Korrekturen von Schreib-, Grammatik- und Bezeichnungsfehlern sowie Präzisierungen in der Legende der Planzeichnung, in den textlichen Festsetzungen und in der Begründung
[…]

Zu 3:        Außerkrafttreten der Veränderungssperre
Mit rechtsverbindlichem Abschluss der Bauleitplanung durch Inkrafttreten der Bebauungsplanänderung (öffentliche Bekanntmachung gem. § 10 Abs.3 BauGB) endet gemäß § 17 Abs.5 BauGB gleichzeitig und automatisch die Veränderungssperre für das Gebiet „Östlich Brunnengasse“ zwischen Ruhlandstraße, Brunnengasse, Verlängerung der nach Osten abzweigenden Stichstraße an der Brunnengasse, östlicher Grenze des ehemaligen Gärtnereigeländes und der Bebauung östlich der Stichstraße zur Ruhlandstraße (einschließlich) vom 13.04.2016.

.Beschluss:

I.
1. Der Bericht der Verwaltung vom 30.01.2017 über das Ergebnis der öffentlichen Auslegung 
gem. § 3 Abs. 2 BauGB und der Beteiligung der Behörden gem. § 4 Abs. 2 und § 4a BauGB sowie der Nachbargemeinden gem. § 2 Abs.2 BauGB zum Änderungsentwurf des Bebauungsplans zwischen Brunnengasse, Main, Fl.-Nr. xxx, Röntgenstraße, Am Dreispitz und Augasse (Nr. 13/8) wird zur Kenntnis genommen.

Der Stadtrat beschließt, die eingegangenen Stellungnahmen gemäß Bericht über das Ergebnis der öffentlichen Auslegung und der Beteiligung der Behörden zu behandeln und abzuwägen (siehe Anlage).
Mit den in den Stellungnahmen vorgebrachten Bedenken, Anregungen und Hinweisen wird wie folgt umgegangen (laufende Nummerierung gemäß Bericht über das Ergebnis der öffentlichen Auslegung und der Beteiligung der Behörden):

1.2.1:        Den Bedenken und Anregungen der Einwender 1 wird nicht gefolgt.
       Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen.
1.2.2:        Den Bedenken und Anregungen der Einwender 2 wird nicht gefolgt.
         Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen.

2.2.1:        Den Bedenken der Regierung von Unterfranken wird Rechnung getragen.
       Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen.
2.2.2:        Den Bedenken des Regionalen Planungsverbands Bayerischer Untermain wird
       Rechnung getragen. Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen.
2.2.3:        Den Anregungen des Amtes für Breitband, Digitalisierung und Vermessung
       Aschaffenburg wird teilweise gefolgt. Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen.
2.2.4:        Den Anregungen des Wasserwirtschaftsamtes wird teilweise gefolgt.
       Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen.
2.2.5:        Den Anregungen des Landesamtes für Denkmalpflege wird teilweise gefolgt.
       Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen.
2.2.6:        Den Anregungen der Bayernhafen GmbH wird nicht gefolgt.
       Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen.

3.2.1        Der Anregung des Bauordnungsamtes wird nicht gefolgt.
       Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen.
3.2.2        Die Hinweise der Unteren Immissionsschutzbehörde werden zur Kenntnis genommen.
3.2.3        Der Anregung der Unteren Wasser- und Bodenschutzbehörde wird gefolgt.
       Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen.
3.2.4        Die Hinweise der Aschaffenburger Versorgungs-GmbH werden zur Kenntnis genommen.
3.2.5        Die Hinweise des Amtes für Brand- und Katastrophenschutz werden zur Kenntnis
       genommen.

4.2.1:        Den Anregungen des Garten- und Friedhofsamtes wird nicht gefolgt.
       Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen.
4.2.2:        Der Anregung der Stadtwerke – Entsorgungsbetriebe wird gefolgt.
       Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen.

2. Der Planungs- und Verkehrssenat der Stadt Aschaffenburg beschließt vorberatend aufgrund § 2 Abs. 1 Satz 1, § 9 und § 10 des Baugesetzbuches - BauGB - in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.09.2004 (BGBl. I S. 2414) in der derzeit geltenden Fassung, Art. 81 Abs. 2 der Bayerischen Bauordnung - BayBO - in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.08.2007 (GVBl. S. 588, BayRS 2132-1-I) in der derzeit geltenden Fassung und Art. 23 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern - GO - in der Fassung der Bekanntmachung vom 22.08.1998 (GVBl. S. 796, BayRS 2020-1-1-I) in der derzeit geltenden Fassung die Änderung des Bebauungsplans Nr. 13/08 für das Gebiet zwischen Brunnengasse, Main, Fl.-Nr. xxx, Röntgenstraße, Am Dreispitz und Augasse im Bereich zwischen Ruhlandstraße, Brunnengasse, Verlängerung der nach Osten abzweigenden Stichstraße an der Brunnengasse, östlicher Grenze des ehemaligen Gärtnereigeländes und der Bebauung östlich der Stichstraße zur Ruhlandstraße (einschließlich) vom 30.01.2017 als Satzung und billigt hierzu vorberatend die Begründung vom 30.01.2017.
Gleichzeitig wird dem Vorschlag der Verwaltung zugestimmt, dass der endgültige Satzungsbeschluss der Änderung des Bebauungsplans Nr. 13/08 für das Gebiet zwischen Brunnengasse, Main, Fl.-Nr. xxx, Röntgenstraße, Am Dreispitz und Augasse, dem Stadtrat (Plenum) erst zur Entscheidung vorgelegt wird, wenn die Tekturplanung für das 4. Haus bei der Verwaltung eingegangen und verbeschieden wurde.
3. Der Planungs- und Verkehrssenat der Stadt Aschaffenburg nimmt zur Kenntnis, dass mit rechtsverbindlichem Abschluss der Bauleitplanung durch Inkrafttreten der Bebauungsplanänderung (öffentliche Bekanntmachung gem. § 10 Abs.3 BauGB) gleichzeitig die Veränderungssperre für das Gebiet „Östlich Brunnengasse“ zwischen Ruhlandstraße, Brunnengasse, Verlängerung der nach Osten abzweigenden Stichstraße an der Brunnengasse, östlicher Grenze des ehemaligen Gärtnereigeländes und der Bebauung östlich der Stichstraße zur Ruhlandstraße (einschließlich) vom 13.04.2016 gemäß § 17 Abs.5 BauGB außer Kraft tritt.

II. Angaben zu den Kosten:

Durch den Vollzug dieses Beschlusses entstehen Kosten:
ja [   ]
nein [x]

Abstimmungsergebnis:
Dafür: 15, Dagegen: 0

Datenstand vom 13.03.2017 11:04 Uhr