Vertretung der Gemeinde in Unternehmen in Privatrechtsform nach Art. 93 GO


Daten angezeigt aus Sitzung:  7. Sitzung des Stadtrates (Plenum), 19.06.2017

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.SP-Nr.
Stadtrat (Plenum) 7. Sitzung des Stadtrates (Plenum) 19.06.2017 ö Beschließend 9pl/7/9/17

.Begründung / Sachverhalt zum Zeitpunkt der Sitzungseinladung.

Art. 93 Abs. 1 GO bekräftigt den Rechtsgrundsatz, wonach der Oberbürgermeister/erste Bürgermeister als geborener Vertreter der Stadt/Gemeinde (Art. 38) die Stadt/Gemeinde auch in dem Organ des Beteiligungsunternehmens rechtlich vertritt, in dem die Gemeinde als juristische Person selbst Mitglied ist.

Im Falle seiner Verhinderung wird der Oberbürgermeister/erste Bürgermeister nach Art. 39 durch die dort bestimmten Personen, dem zweiten und dritten Bürgermeister vertreten.

Zur Entlastung der Bürgermeister enthält Art. 93 Abs. 1 S. 2 die Möglichkeit, auch andere Personen mit der Vertretung der Stadt/Gemeinde zu betrauen. Der Stadt- bzw. Gemeinderat kann durch Beschluss allgemein - also nicht nur für einen konkreten Vertretungsfall - eine andere Person als die Bürgermeister zum Vertreter bestellen, unter der Voraussetzung, dass die Zustimmung des geborenen Vertreters und der gewählten Stellvertreter hierzu erteilt worden ist.

Im Falle der Verhinderung der so als Vertreter bestellten Person im Einzelfall fällt die Vertretung an den Oberbürgermeister/ersten Bürgermeister zurück, der sie wieder nach Art. 39 Abs. 2 weiter übertragen kann.

In Art. 93 Abs. 1 ist ausschließlich die Vertretungsbefugnis geregelt, nicht jedoch die Vertretungsmacht - also die inhaltliche Entscheidung des Vertreters der Stadt/Gemeinde in der Gesellschafterversammlung. Das Erfordernis eines vorherigen Beschlusses des Stadt- bzw. Gemeinderats vor der Stimmabgabe des Oberbürgermeisters oder seiner Vertreter in der Gesellschafterversammlung bemisst sich ausschließlich nach dem Kommunalrecht.

Die Betrauung der Werkleitung der Stadtwerke erfolgt ausschließlich für die Gesellschafterversammlung der Verkehrsgemeinschaft am Bayerischen Untermain (VAB GmbH), da dort ganz überwiegend die Interessen der Stadtwerke tangiert sind und somit deren Wahrung bestmöglich sichergestellt wird. In den übrigen Beteiligungsunternehmen bleibt es bei der bisherigen Regelung.
   
Die vom Stadtrat nach Art. 93 Abs. 1 S. 2 beschlossene Vertreterbestellung kann jederzeit widerrufen werden.

.Beschluss:

I. Mit Zustimmung des Oberbürgermeisters der Stadt Aschaffenburg, Herrn Klaus Herzog, der 2. Bürgermeisterin Frau Jessica Euler und des 3. Bürgermeisters Herrn Jürgen Herzing, wird die Werkleitung der Stadtwerke Aschaffenburg zur Vertretung der Stadt Aschaffenburg in der Gesellschafterversammlung der Verkehrsgemeinschaft am Bayerischen Untermain (VAB GmbH) widerruflich bestellt.

II. Angaben zu den Kosten:

Durch den Vollzug dieses Beschlusses entstehen Kosten:
ja [   ]
nein [ x ]

Abstimmungsergebnis:
Dafür: 34, Dagegen: 0

Datenstand vom 04.10.2017 16:20 Uhr