Bauvoranfrage f. d. Neubau von 2 Mehrfamilienhäusern auf den Baugrundstücken Fl.-Nrn. xxxx, Gemarkung Schweinheim, Liebezeitstraße x in 63743 Aschaffenburg durch die Bauherrin xxx, BV-Nr. 20170087


Daten angezeigt aus Sitzung:  7. Sitzung des Umwelt- und Verwaltungssenates, 19.07.2017

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.SP-Nr.
Umwelt- und Verwaltungssenat 7. Sitzung des Umwelt- und Verwaltungssenates 19.07.2017 ö Beschließend 6uvs/7/6/17

.Begründung / Sachverhalt zum Zeitpunkt der Sitzungseinladung.

Mit Antrag, eingegangen bei der Stadt Aschaffenburg am 13.04.2017 reichte die Bauherrin xxxxx eine Bauvoranfrage für den Neubau von 2 Mehrfamilienhäusern auf den Baugrundstücken Fl.Nr. xxxxxx Gemarkung Schweinheim, Liebezeitstraße 1 in 63743 Aschaffenburg mit den im Beschlusstext genannten Fragestellungen ein.
Das Bauvorhaben liegt nicht im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes, es zählt aber zu einem „im Zusammenhang bebauten Ortsteil“ nach § 34 BauGB. Der Ortsteil im Abschnitt südlich der Seebornstraße weist den Charakter eines allgemeinen Wohngebiets auf. Die planungsrechtliche Zulässigkeit von Bauvorhaben beurteilt sich also nach dem „Einfügungsgebot“ des § 34 BauGB i.V.m. § 4 BauNVO.
Zu beachten bleibt hierbei, dass Teilflächen der überplanten Grundstücke gemäß Neuberechnung aus dem Jahr 2014 im HQ 100-Überschwemmungsbereich des Hensbachs liegen – das Gelände gilt somit als im sogenannten „faktischen Überschwemmungsgebiet“ liegend. Eine förmliche Festsetzung oder vorläufige Sicherung des Überschwemmungsgebiets liegt nicht vor.
Im Rahmen eines Baugenehmigungsverfahrens ist die Untere Wasserbehörde, ggf. das Wasserwirtschaftsamt zu beteiligen.
Hinsichtlich der Kfz-Stellplätze und Fahrradabstellplätze sind die Regelungen der städtischen Garagen-, Stellplatz- und Abstellplatzsatzung zu beachten. Die Anzahl der erforderlichen Stellplätze richtet sich nach der neu errichteten Wohnfläche. Hierbei sind auch die Anforderungen hinsichtlich der Anordnung und der Begrünung der Stellplätze zu berücksichtigen.
Dem Umwelt- und Verwaltungssenat wird die Zustimmung zur Erteilung des beantragten Bauvorbescheides mit den im Beschlusstext ausgeführten Antwortformulierungen vorgeschlagen.

.Beschluss:

I.
Die Zustimmung zur Erteilung eines Bauvorbescheides für den Neubau von 2 Mehrfamilienhäusern auf den Baugrundstücken Fl.-Nr. xxxxxxxx, Gemarkung Schweinheim, Liebezeitstraße 1 in 63743 Aschaffenburg, durch die Bauherrin xxx wird für folgende Beantwortung erteilt:
1. Dürfen die Gebäudekörper wie in den Zeichnungen dargestellt, auf dem Grundstück errichtet werden?

Unter Beachtung einer maximalen Bautiefe von 45 m (gemessen von der Straßenbe-grenzungslinie der Seebornstraße) und der Überschwemmungsgebietsgrenze des Hensbaches kann grundsätzlich festgestellt werden, dass sich aus planungsrechtlicher Sicht die geplanten Baukörper Nrn. 1 und 4 bezüglich der zu überbaubaren Grundstücksfläche, der Gebäudestellung und der geplanten Höhenentwicklung grundsätzlich in die Eigenart der näheren Umgebung einfügen.
Die Gebäude Nrn. 2 und 3 bewegen sich zwar ebenfalls noch innerhalb einer Bautiefe von 45 m, liegen jedoch innerhalb des Überschwemmungsgebietes des Hensbaches und sind daher so nicht zulässig. Auch widersprechen sie wegen ihrer Höhe (Gebäude 3: III Vollgeschosse) und infolge der geschlossenen „blockrandähnlichen“ Figur der im „Hinterland“ typischen offenen Bauweise.

2. Dem Grundstück liegt bezüglich der Bebaubarkeit kein Bebauungsplan zugrunde. Ist der § 34 BauGB anzuwenden? Wie sieht die Ausnutzung des Grundstückes im Allgemeinen aus?

Für die bauplanungsrechtliche Beurteilung ist § 34 BauGB i.V.m. § 4 BauNVO anzuwenden, wobei Flächen innerhalb des Überschwemmungsgebietes kein Bauland sind. Für die „Ausnutzung des Grundstücks im Allgemeinen“ gilt das Einfügungsgebot des § 34 BauGB – hier sind z. B. die typische Bautiefe, die zu überbauende Grundstücksfläche, die Bauweise und die Höhe der Umgebungsbebauung maßgebend.

3. Darf entsprechend der Bebauung in der Seebornstraße eine Blockrandbebauung geplant werden?

Wie bereits unter 1 dargelegt dürfen die Gebäude 1 und 4 in geschlossener Bauweise in der Art einer „Blockrandbebauung“ geplant werden. Bei einer „Hinterlandbebauung“ hingegen (also hier die Gebäude 2 und 3 unter Beachtung des Hochwasserschutzes) ist ein „Einfügen“ nur in offener Bauweise – also nicht in Form einer Blockrandbebauung – gegeben.

4. Dürfen zwei Vollgeschosse und ein Staffelgeschoss mit Flachdach ausgeführt werden?

Eine Bebauung mit zwei Vollgeschossen und ein Staffelgeschoss ist bauplanungsrechtlich nur teilweise zulässig:
- Straßenbegleitend zur Seebornstraße (vorliegend also Gebäude 1) dürfen zwar drei
  Vollgeschosse errichtet werden, allerdings fügt sich ein „Staffelgeschoss“ hier nicht in
  die ortstypische Dachlandschaft ein. Ein drittes (Voll-)Geschoss ist hier nur als
  geneigtes Satteldach zulässig.
- Zur Liebezeitstraße (vorliegend also Gebäude 4) ist die Errichtung von zwei
  Vollgeschossen plus Staffelgeschoss planungsrechtlich aufgrund der räumlichen
  Situation möglich.
- Eine „Hinterlandbebauung“ darf maximal zwei Vollgeschosse aufweisen.
  In bauordnungsrechtlicher Hinsicht sind die geltenden Abstandsflächenvorschriften
  des Art. 6 BayBO einzuhalten. Für eine Überprüfung und Stellungnahme hierzu ist
  die Vorlage von Abstandsflächenplänen erforderlich.

5. Das Baufeld grenzt an die derzeit gültige Hochwasserlinie HQ 100. Darf an die Hochwassergrenze und ggf. über diese hinaus gebaut werden? Wieviel? Was ist hierbei zu beachten?

Überschwemmungsgebiet ist kein Bauland. Aus diesem Grunde dürfen aus bauplanungsrechtlicher Sicht innerhalb des Überschwemmungsgebiets keine wasserverdrängenden Gebäude errichtet werden.

6. Darf ein Keller in den Gebäuden errichtet werden?

Soweit der Keller nicht im Bereich des Überschwemmungsgebietes errichtet werden soll, ist dieser bauplanungsrechtlich zulässig.

7. Wie ist der Grenzabstand des Gebäudes zu der Liebezeitstraße, der eingehalten werden muss?

Planungsrechtlich gibt die Umgebungsbebauung entlang der Liebezeitstraße keine Baulinie vor – folglich gelten die Abstandsflächenvorschriften der Bayerischen Bauordnung (BayBO). Die zu ermittelnde Abstandsfläche darf bis zur Straßenmitte der Liebezeitstraße reichen.

8. Dürfen auf den Flächen, die in dem Hochwasserbereich liegen, Nebenflächen wie Spielplatz und Fahrradabstellplatz errichtet werden?

Die Errichtung baulicher Anlagen wie Spielplätze etc. ist im konkreten Einzelfall im Einvernehmen mit der Unteren Wasserbehörde zu entscheiden.

9. Welche Größe des notwendigen Spielplatzes ist anzunehmen?

Die Größe des erforderlichen Spielplatzes richtet sich nach der Wohnfläche der zu errichtenden Wohngebäude. Je 25 m² Wohnfläche sind 1,5 m² Spielplatzfläche auf dem Baugrundstück herzustellen und zu unterhalten.

10. Dürfen die Fahrzeugabstellplätze auf dem Grundstück xxxx Gem. Schweinheim liegen?

Hierzu wird auf die Ausführungen zur Frage 5 verwiesen.
Abgesehen von ggf. erforderlichen Grunddienstbarkeiten bestehen unter Würdigung nachbarlicher Belange (z. b. Anwesen Seebornstraße 24) planungsrechtliche Bedenken aufgrund des potentiellen Störgrades einer Stellplatzanlage mit ca. 25 Stellplätzen in einem bisher gärtnerisch geprägten Freiraum. Hier verbleibt Klärungsbedarf, der auf Ebene einer Bauvoranfrage nicht geklärt werden kann.

11. Wie muss die Planung einer späteren Bebauung entlang der Seebornstraße aussehen?

Unter Verweis auf die Antwort zu Frage 4 fügt sich entlang der Seebornstraße eine (auch geschlossene) Bebauung mit zwei Normalgeschossen plus Dachgeschoss (geneigtes Dach, als Vollgeschoss möglich) unter Beachtung der an der Umgebungsbebauung vorhandenen maximalen Trauf- und Firsthöhen sowie Gebäudetiefen in die Eigenart der näheren Umgebung ein.

12. Welches Baugebiet wird zur Bestimmung des Maßes der baulichen Nutzung nach § 1 der BauNVO festgesetzt?

Da kein Bebauungsplan vorliegt, ist auch kein Baugebiet „festgesetzt“. Planungsrechtlich gilt das Einfügungsgebot des § 34 BauGB. Die Eigenart der näheren Umgebung entspricht einem Allgemeinen Wohngebiet. Daran ist im nicht überplanten Innenbereich aber kein „Maß der baulichen Nutzung“ im Sinne des § 17 der BauNVO geknüpft; es kommt allein auf das „Einfügen“ in die Eigenart der näheren Umgebung im Sinne des § 34 BauGB an, wobei die entscheidenden Kriterien für das Maß der baulichen Nutzung, die zu überbauende Grundfläche und die bauliche Höhe (Trauf- bzw. Wandhöhe, Firsthöhe) sind.

Die maximale Gebäudegrundfläche in der näheren Umgebung weist das Anwesen Seebornstraße 24 mit ca. 350 m² auf.

II. Angaben zu den Kosten:
                                                       
Durch den Vollzug dieses Beschlusses entstehen Kosten:
ja [   ]
nein [x   ]

Abstimmungsergebnis:
Dafür: 14, Dagegen: 1

Datenstand vom 18.10.2017 10:28 Uhr