Ausbau Stichstraße Haselmühlweg („Pfaffenbergweg“); - Feststellung gem. § 125 Abs. 2 BauGB


Daten angezeigt aus Sitzung:  10. Sitzung des Planungs- und Verkehrssenates, 07.11.2017

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.SP-Nr.
Planungs- und Verkehrssenat 10. Sitzung des Planungs- und Verkehrssenates 07.11.2017 ö Beschließend 9pvs/10/9/17

.Begründung / Sachverhalt zum Zeitpunkt der Sitzungseinladung.

In den Jahren 1990 bis 1991 wurden für die Stichstraße am Haselmühlweg („Pfaffenbergweg“) Baumaßnahmen durchgeführt und die Stichstraße am 05.06.1992 bis auf ein Reststück zum ehemaligen Gelände des Bundesverbands für den Selbstschutz (BVS) für ausgebaut erklärt. In der Zwischenzeit haben sich die Grundlagen der Planungen, die etwa 100 Meter lange Stichstraße weiter auszubauen, geändert, da das ehemalige BVS-Gelände mittlerweile als Fläche für naturschutzrechtlichen Ausgleich dient und nicht weiter erschlossen werden soll. Außerdem wurden Teilflächen des Areals im Wege des Ausbaus der Bundesautobahn A3 abgetreten. Aufgrund dieser Änderungen der Planungsgrundlagen muss das Bauprogramm für die Stichstraße am Haselmühlweg („Pfaffenbergweg“) jetzt entsprechend angepasst werden. Es ist daher festzustellen, dass die bisherige Planungsabsicht, die Stichstraße weiter auszubauen ab sofort aufgegeben wird und damit die Gesamtmaßnahme abgeschlossen ist. Die Erschließungsanlage soll nunmehr abgerechnet werden.

Voraussetzung für die Abrechnung der anfallenden Kosten ist u. a., dass ein Bebauungsplan vorliegt. Dies ist hier aber nicht der Fall. Gem. § 125 Abs. 2 BauGB darf diese Anlage ohne Vorliegen eines Bebauungsplanes nur dann hergestellt werden, wenn sie den in § 1 Abs. 4 bis 7 BauGB bezeichneten Anforderungen entspricht.

Gemäß § 1 Abs. 4 BauGB sind die Bauleitpläne den Zielen der Raumordnung anzupassen. Dieses Anpassungsgebot ist ausgerichtet auf eine „zusammenfassende, übergeordnete Planung und Ordnung des Raumes“. Die Herstellung einer einzelnen beitragsfähigen Erschließungsanlage, die lediglich der Erschließung einiger Baugrundstücke dient, berührt grundsätzlich eine derartige überörtliche Planung nicht. Eine Unvereinbarkeit mit den Zwecken der Raumplanung ist im vorliegenden Fall folglich nicht gegeben.

Die Herstellung der Stichstraße am Haselmühlweg („Pfaffenbergweg“) genügt auch den Vorgaben des § 1 Abs. 5 BauGB, wonach unter anderem die umweltschützenden Anforderungen gegenüber künftigen Generationen erfüllt und die natürlichen Lebensgrundlagen geschützt werden sollen. Die Stichstraße ist unmittelbar und ausschließlich über den Haselmühlweg an das städtische Straßensystem angebunden. Die Versiegelung des Bodens ist durch den Verzicht auf den weiteren Ausbau auf das notwendige Minimum beschränkt, die Grundstücke an der Stichstraße am Haselmühlweg werden auf bodenschonende Weise erschlossen.

Auch die leitsatzmäßigen Vorgaben des § 1 Abs. 6 BauGB (Berücksichtigungsgebot), die die vorstehenden Anforderungen des Abs. 5 konkretisieren, sind erfüllt. Beim Ausbau der Stichstraße am Haselmühlweg wurden insbesondere die in § 1 Abs. 6 Nr. 9 BauGB genannten Belange des Verkehrs berücksichtigt, da die Erschließungsanlage nach Länge, Breite und Verlauf geeignet ist, den zu erwartenden Straßenverkehr aufzunehmen und zu bewältigen. Auch werden die Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege (§ 1 Abs. 6 Nr. 7 BauGB) durch die Herstellung der Erschließungsanlage nicht beeinträchtigt. Zwar verläuft nördlich der Erschließungsanlage das Stadtbiotop AB-1140-001, das aber nur durch einen Ausbau der Erschließungsanlage berührt wäre. Mit dem Verzicht auf den Ausbau bleiben die Belange des Naturschutzes gewahrt.

Auch dem Gebot gerechter Abwägung in § 1 Abs. 7 BauGB wurde bei der Straßenplanung Rechnung getragen. Im Rahmen der Planung wurden alle Belange in die Abwägung eingestellt, die nach Lage der Dinge zu berücksichtigen waren und eine Gewichtung entsprechend ihrer jeweiligen Bedeutung vorgenommen. Durch die Herstellung der Stichstraße am Haselmühlweg werden acht Baugrundstücke an das vorhandene städtische Straßennetz angeschlossen und erhalten somit eine rechtlich gesicherte, ordnungsgemäße Erschließung.

Die Erschließungsanlage ist mit ca. 4 m Breite gebietsadäquat dimensioniert.

Die Überprüfung im Rahmen des § 125 Abs. 2 BauGB ergibt somit keinen Grund für die Annahme, dass die Herstellung der Erschließungsanlagen die Anforderungen nach § 1 Abs. 4 – 7 BauGB nicht erfüllen. Es wird daher festgestellt, dass die Herstellung den gesetzlichen Anforderungen entspricht.

.Beschluss:

I. Im Hinblick auf § 125 Abs. 2 BauGB wird festgestellt, dass der Ausbau der Stichstraße am Haselmühlweg („Pfaffenbergweg“) den in § 1 Abs. 4 - 7 BauGB bezeichneten Anforderungen entspricht. Die bisherige Planungsabsicht, die Stichstraße weiter auszubauen, wird ab sofort aufgegeben. Die Stichstraße ist in voller Länge ausgebaut und damit endgültig hergestellt. Die Gesamtmaßnahme ist abgeschlossen.

II. Angaben zu den Kosten:

Durch den Vollzug dieses Beschlusses entstehen Kosten:
ja [   ]
nein [ X ]

Abstimmungsergebnis:
Dafür: 15, Dagegen: 0

Datenstand vom 11.04.2018 14:30 Uhr