Aufstellung eines einfachen Bebauungsplanes für das Gebiet "Westlich Dessauerstraße" zwischen Dessauerstraße, Spessartstraße, Lindestraße und Hefner-Alteneckstraße (Nr. 6/8) - Aufstellungsbeschluss


Daten angezeigt aus Sitzung:  11. Sitzung des Planungs- und Verkehrssenates, 05.12.2017

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.SP-Nr.
Planungs- und Verkehrssenat 11. Sitzung des Planungs- und Verkehrssenates 05.12.2017 ö Beschließend 7pvs/11/9/17

.Begründung / Sachverhalt zum Zeitpunkt der Sitzungseinladung.

Auf dem Betriebsgelände der „TRW Automotive Safety Systems GmbH“, einem Unternehmen der „ZF Friedrichshafen AG“, in der Hefner-Alteneck-Straße 11 zeichnen sich betriebliche Umstrukturierungen ab. In diesem Zusammenhang ist auch damit zu rechnen, dass (Teil-) Grundstücksflächen vermarktet und ggf. einer neuen Nutzung zugeführt werden sollen.

Bauplanungsrechtlich ist das Areal nur an seinen Rändern von „übergeleiteten Baulinienplänen“ (= „einfache Bebauungspläne“ im Sinne § 30 Abs.3 BauGB) berührt, in denen ausschließlich Straßenbegrenzungslinien, Baugrenzen und Baulinien festgesetzt werden, und zwar das Plangebiet betreffend im Einzelnen wie folgt:

Baulinienplan Nr.5 für das Gebiet zwischen Spessart-, Blüten-, Bavaria- und Lindestraße: Straßenbegrenzungslinie entlang der Spessartstraße, parallele Baugrenze zur Spessartstraße mit 5m Abstand, Baulinie an der Ecke Dessauerstraße unmittelbar an der Straßenbegrenzung

Baulinienplan Nr.8 für das Gebiet zwischen Hefner-Alteneck-Straße, Lindestraße und Bavariastraße: Straßenbegrenzungslinie entlang der Lindestraße, parallele Baugrenze zur Lindestraße mit 5m Abstand, Baulinie an der Ecke Hefner-Alteneck-Straße

Baulinienplan Nr.18 für einen Teil der Hefner-Alteneck-Straße: Straßenbegrenzungslinie entlang der Hefner-Alteneck-Straße, weitgehend parallel geführte Baulinie zur Hefner-Alteneck-Straße mit unterschiedlichen Abständen zur Straßenbegrenzung, Baulinie entlang der Dessauerstraße unmittelbar an der Straßenbegrenzung

Im Übrigen (also der gesamte innenliegende Teil des Areals) zählen die Grundstücke zu einem „im Zusammenhang bebauten Ortsteil“, der den Charakter eines Industrie- und Gewerbegebiets aufweist und für den planungsrechtlich das „Einfügungsgebot“ des § 34 BauGB gilt.

Sowohl der geltende als auch der in Aufstellung befindliche Entwurf für den neuen Flächennutzungsplan stellen das betreffende Gebiet vollständig als „gewerbliche Baufläche“ dar. Bebauungspläne sind aus dem Flächennutzungsplan zu entwickeln.

Aufgrund der aktuell noch ungewissen Standortentwicklung erscheint es stadtplanerisch geboten, zur Gewährleistung einer geordneten städtebaulichen Entwicklung und zur Sicherung der Bauleitplanung einen Bebauungsplan aufzustellen. Der Geltungsbereich überdeckt ein Gebiet zwischen Dessauerstraße, Spessartstraße, Lindestraße und Hefner-Alteneckstraße und umfasst somit die Grundstücke Fl.Nr. 6354, 6354/2, 6384, 6450 tlw. und 6464 (jeweils Gemarkung Aschaffenburg).

Mit dem Aufstellungsbeschluss erlangt die Stadt die rechtliche Möglichkeit, zur Sicherung der Bauleitplanung Baugesuche zurück zu stellen (§ 15 BauGB) oder bei Erfordernis sogar eine Veränderungssperre (§ 16 ff. BauGB) zu erlassen. Inhaltliche Regelungen und Festsetzungen zu Art und Maß der baulichen Nutzung, zu den überbaubaren Flächen, zur Bauweise etc. sind im Zuge des Bebauungsplanverfahrens zu erarbeiten und in einen Bebauungsplanentwurf umzusetzen. Durch die Vorgabe des Flächennutzungsplans wird es sich jedenfalls um Ausweisung einer gewerblichen und / oder industriellen Nutzung handeln, die jedoch aufgrund der Nähe zu den Wohngebieten westlich der Lindestraße voraussichtlich gewissen immissionsschutzrechtlichen Einschränkungen unterworfen sein wird. Zielstellung ist die Sicherung eines Gewerbestandorts, schwerpunktmäßig für produzierendes Gewerbe und unter Ausschluss bzw. Beschränkung von Vergnügungsstätten und Einzelhandel. Alles Weitere ist im Bebauungsplanverfahren zu klären.

Bei dem Bebauungsplan wird es sich aufgrund der Bestandsnutzung um einen „Bebauungsplan der Innenentwicklung“ handeln. Ob in vorliegendem Fall die Voraussetzungen für das sogen. „beschleunigte Verfahren“ im Sinne des § 13a BauGB erfüllt sind, ist nach Verfahrensbeginn noch durch die erforderliche „Vorprüfung des Einzelfalls“ nach § 13a Abs.1 Nr.2 BauGB zu klären.

.Beschluss:

I.
Die Aufstellung eines Bebauungsplans i.S.d. § 30 Abs.1 BauGB für das Gebiet "Westlich Dessauerstraße" zwischen Dessauerstraße, Spessartstraße, Lindestraße und Hefner-Alteneck-Straße (Nr. 6/8) wird beschlossen.

II. Angaben zu den Kosten:

Durch den Vollzug dieses Beschlusses entstehen Kosten:
ja [   ]
nein [x]

Abstimmungsergebnis:
Dafür: 12, Dagegen: 1

Datenstand vom 18.06.2018 15:46 Uhr