Neubau eines Mehrfamilienwohnhauses mit 8 Wohneinheiten und Tiefgarage auf dem Baugrundstück Fl.-Nr. 4600/63, Gemarkung Schweinheim, Feldchenstraße 23 in Aschaffenburg, durch die Firma Sommer Bauträger GmbH, BV-Nr. 20170312


Daten angezeigt aus Sitzung:  2. Sitzung des Umwelt- und Verwaltungssenates, 21.02.2018

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.SP-Nr.
Umwelt- und Verwaltungssenat 2. Sitzung des Umwelt- und Verwaltungssenates 21.02.2018 ö Beschließend 3uvs/2/3/18

.Begründung / Sachverhalt zum Zeitpunkt der Sitzungseinladung.

Mit Bauantrag, eingegangen bei der Stadt Aschaffenburg am 29.11.2017 beantragte die Firma Sommer Bauträger GmbH den Neubau eines Mehrfamilienwohnhauses mit 8 Wohneinheiten und einer Tiefgarage auf den Baugrundstück Fl.-Nr. xxx, Gemarkung Schweinheim, Feldchenstraße xxx in 63743 Aschaffenburg.

Geplant ist die Errichtung eines zweigeschossigen Wohngebäudes mit Satteldach. Die 6 Wohnungen im Erdgeschoss und Obergeschoss verfügen über eine Größe zwischen 69 m² und 83 m², die beiden Wohnungen im Dachgeschoss über 87 m² und 103 m². Die Gesamtwohnfläche beträgt 657 m². Im Untergeschoss werden 9 PKW-Stellplätze und 9 Fahrradabstellplätze, Keller- und Technikräume errichtet. Die beiden, sich bisher auf dem Grundstück befindlichen Gebäude werden abgebrochen.

Das Bauvorhaben liegt im Geltungsbereich des qualifizierten Bebauungsplans Nr. 5/6 „Änd. 1 Feldchenstraße“. Der Bebauungsplan sieht folgende Festsetzungen vor:

Gebietsart: MI - Mischgebiet
GRZ: 0,4
GFZ: 0,8

Das Wohnbauvorhaben hält die Festsetzungen des Bebauungsplans zur Art der baulichen Nutzung ein. Eine Wohnnutzung ist im Mischgebiet allgemein zulässig.

Das Baugrundstück weist eine Größe von 865 m² auf. Die überbaute Grundfläche liegt bei ca. 293 m². Die zulässige GRZ beträgt 0,4 und wird durch das Bauvorhaben mit 0,33 eingehalten. Die Geschossfläche erreicht mit 585 m² eine GFZ von 0,67 und hält ebenfalls die Festsetzungen des Bebauungsplans ein.

Das geplante Treppenhaus überschreitet die Baugrenze auf einer Länge von ca. 5,6 m um ca. 1 m. Eine Befreiung kann erteilt werden, da sich die Baugrenzenüberschreitung auf dieses untergeordnete Bauteil beschränkt und insofern relativ geringfügig ausfällt. Das Gebäude an sich hält die Festsetzung der Baugrenze hingegen ein. Größtenteils bleibt das Gebäude sogar deutlich (ca. 2 m) hinter der Baugrenze zurück. Die Grundzüge der Planung werden durch die Befreiung nicht berührt.

Die Planunterlagen sehen ein Müllhaus mit den Maßen 2,5 m x 3,0 m im Eingangsbereich des Gebäudes vor. Diese Anlage überschreitet ebenfalls die Baugrenze. Der Bebauungsplan sieht vor, dass Nebenanlagen außerhalb von Baugrenzen nicht zulässig sind. Eine Befreiung von der Überschreitung der Baugrenze kann hier allerdings erteilt werden, da es sich bei dem Müllhaus um eine relativ kleine bauliche Anlage handelt und die Lage durch eine gute Erreichbarkeit und Zugänglichkeit für die Bewohner und die Müllentsorgung bedingt ist. Die Grundzüge der Planung werden durch die Befreiung nicht berührt.

Die städtischen Garagen-, Stellplatz- und Abstellplatzsatzung sieht vor, dass zum öffentlichen Straßenraum hin keine Zu- und Abfahrten von mehr als 3,5 m Breite entstehen dürfen (§ 5 Abs. 1 GaStAbS). Eine Ausnahme gilt für zwei direkt aneinandergrenzende Garagen oder Stellplätze. Die Planunterlagen sehen einen Doppelstellplatz im Vorgartenbereich und eine Tiefgaragenzufahrt mit einer Breite von ca. 4 m vor. Eine Abweichung kann hier zugelassen werden, da das Baugrundstück als Eckgrundstück eine relative lange Vorgartenzone aufweist. Zum Ausgleich sind in der Vorgartenzone mindestens 5 Laubbäume zu pflanzen. Zur Sicherung der Verpflichtung ist eine Sicherheitsleistung i.H.v. xxx zu hinterlegen. Die nicht überbauten Grundstücksflächen sind zu begrünen.

Gemäß der städtischen Garagen-, Stellplatz- und Abstellplatzsatzung sind für Wohneinheiten mit Wohnflächen bis 100 qm je 1 Stellplatz für größere Wohnungen je 2 Stellplätze erforderlich. Bei 7 Wohneinheiten mit Wohnflächen je unter 100 m² und einer Wohnung über 100 m² ergibt sich hieraus ein Stellplatzbedarf im Umfang von 9 Stellplätzen. Nachgewiesen sind in der Tiefgarage 9 PKW-Stellplätze, sowie 2 weitere PKW-Stellplätze im Vorgartenbereich. Der Stellplatznachweis für die erforderlichen PKW-Stellplätze auf dem Baugrundstück ist damit erbracht.

Für die 8 Wohneinheiten sind insgesamt 14 Fahrradabstellplätze erforderlich (ca. 657 qm Wohnfläche / 50 qm pro Fahrradabstellplatz). Die erforderlichen Stellplätze werden im Kellergeschoss des Gebäudes mit Zugang über die Tiefgaragenzufahrt nachgewiesen.

Im rückwärtigen Grundstücksbereich wird ein Kinderspielplatz mit einer Spielfläche von 60 m² nachgewiesen. Zur Sicherung der Errichtung des Kinderspielplatzes ist eine Sicherheitsleistung i.H.v. xxx zu hinterlegen.

Dem Umwelt- und Verwaltungssenat wird die Zustimmung zur Erteilung der beantragten Baugenehmigung vorgeschlagen.

.Beschluss:

I.
Dem Antrag der Firma Sommer Bauträger GmbH zur Errichtung eines Mehrfamilienwohnhauses mit 8 Wohneinheiten auf dem Baugrundstück Fl.-Nr. xxx, Gem. Schweinheim, Feldchstraße xxx in Aschaffenburg entsprechend den bauaufsichtlichen geprüften Plänen wird unter der Voraussetzung zugestimmt, dass die Auflagen und Bedingungen der nach Art. 65 BayBO zu beteiligenden Fachbehörden und –stellen beachtet werden.
Befreiungen, Abweichungen, Auflagen:

1.Von der Überschreitung der Baugrenze durch das Treppenhaus auf einer Länge von ca. 5,6 m wird eine Befreiung erteilt.

2.Von der Überschreitung der Baugrenze durch das Müllhaus auf einer Länge von ca. 2,5 m wird eine Befreiung erteilt.

3.Von der Überschreitung der maximal zulässigen Zufahrtsbreite zum Grundstück wird eine Abweichung im Umfang von ca. 4 m erteilt.

4.In der Vorgartenzone sind mindestens 5 Laubbäume zu pflanzen. Zur Sicherung der Verpflichtung ist eine Sicherheitsleistung i.H.v. xxx zu hinterlegen.

5.Zur Sicherung der Errichtung des Kinderspielplatzes ist eine Sicherheitsleistung i.H.v. xxx zu hinterlegen.



II. Angaben zu den Kosten:                                                                

Durch den Vollzug dieses Beschlusses entstehen Kosten:
ja [   ]
nein [x   ]

Sofern Kosten entstehen:


Die Kosten sind im laufenden Haushaltsplan veranschlagt
ja [   ]
nein [ x  ]
Es entstehen Folgekosten
ja [   ]
nein [ x  ]
Häufigkeit der Folgekosten
einmalig
[  ]
wiederkehrend
[   ]

Abstimmungsergebnis:
Dafür: 14, Dagegen: 1

Datenstand vom 10.09.2018 16:52 Uhr