Bauvoranfrage zur Errichtung einer Eventfläche mit Gastronomie auf dem Baugrundstück Fl.Nr. xxx, Gem. Aschaffenburg, Weichertstraße xxx, 63741 Aschaffenburg durch die Firma V3 Gastronomie GmbH BV-Nr. xxx


Daten angezeigt aus Sitzung:  4. Sitzung des Umwelt- und Verwaltungssenates, 18.04.2018

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.SP-Nr.
Umwelt- und Verwaltungssenat 4. Sitzung des Umwelt- und Verwaltungssenates 18.04.2018 ö Beschließend 2uvs/4/2/18

.Begründung / Sachverhalt zum Zeitpunkt der Sitzungseinladung.

Mit Antrag, eingegangen bei der Stadt Aschaffenburg am 15.01.2018 reichte die Bauherrin, die V3 Gastronomie GmbH eine Bauvoranfrage für die Errichtung einer Eventfläche mit Gastronomie auf dem Baugrundstück Fl.Nr. xxx, Gem. Aschaffenburg, Weichertstraße xxx, 63741 Aschaffenburg durch die Firma V3 Gastronomie GmbH mit folgenden Fragestellungen ein:

  1. Ist die Errichtung einer Eventfläche mit Gastronomie auf dem Baugrundstück genehmigungsfähig?
  2. Nach welchem Punkt der Stellplatzsatzung wird das Bauvorhaben bewertet?

Geplant ist auf der Baugrundstücksfläche der Firma DS Smith Paper die Errichtung einer Eventfläche mit Außengastronomie. Das Gesamtgrundstück hat eine Größe von 19.149 m². Die reine Event-Nutzfläche soll ca. 11.000 m², davon 4.000 m² reine Parkplatzfläche betragen. Die Zufahrt soll über die Neue Glattbacher Straße erfolgen. Es ist geplant, die Baugrundstücksfläche von der Firma DS Smith Paper für 5 Jahre zu pachten.

Gem. Betriebsbeschreibung ist folgendes Nutzungskonzept vorgesehen:
  • Open-Air-Park mit diversen Stilrichtungen, weitestgehend aus der hawaiianischen Kultur abgeleitet, mit heimischen und regionalen Faktoren
  • Events jeglicher Art, wie z.B. Kunst, Kultur, Musik und private Feiermöglichkeiten
  • Bepflanzungen, Begrünungen, Böschungen, Teiche, etc. zur Unterstreichung des natürlichen Aspektes
  • Aufstellen von Bussen zur Nutzung als Eingangsbereich und/oder als Bars/Food-Trucks

Folgende Betriebszeiten sind geplant:
  • Ganzjährige Öffnung
  • Voraussichtliche Öffnungszeiten von 10.00 bis 3.00 Uhr

Das Vorhaben liegt nicht im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, jedoch innerhalb eines „im Zusammenhang bebauten Ortsteils“ nach § 34 BauGB. Das Baugrundstück befindet sich in einem Bereich, der den Gebietscharakter eines „Gewerbegebiets“ mit gewissen Einschränkungen zulässiger Lärmemissionen entspricht. Die Zulässigkeit des Vorhabens bestimmt sich daher nach § 34 BauGB i.V.m. § 8 BauNVO 1990.

Das geplante Bauvorhaben ist als Vergnügungsstätte einzuordnen. Gem. der vorliegenden Nutzungsbeschreibung liegt der Schwerpunkt der Nutzungen auf Events jeglicher Art, z.B. Kunst, Kultur, Musik und private Feiermöglichkeiten, die sich ganzjährig unter freiem Himmel abspielen. Die Gastronomie nimmt gegenüber den Events eine untergeordnete Rolle ein.

Vergnügungsstätten sind in Gewerbegebieten nur ausnahmsweise zulässig.

Eine Ausnahme kann – aus bauplanungsrechtlichen Gründen - unter folgenden Auflagen in Aussicht gestellt werden:
  • Die geplante Nutzung kann als „Zwischennutzung“, solange das Baugrundstück als Gewerbefläche nicht benötigt wird zugelassen werden. Die beantragte Nutzung wird zu diesem Zweck auf 5 Jahre befristet. Verlängerungen sind innerhalb des v.g. Rahmens möglich.
  • Die ausnahmsweise Zulassung einer Vergnügungsstätte beschränkt sich auf die Nutzungen für Kunst, Kultur, Musik und private Feiermöglichkeiten. Weitere Nutzungsmöglichkeiten, welche ebenfalls unter den Begriff der „Vergnügungsstätte“ fallen, insbesondere Wettbüros, Spielhallen, Bordelle, etc. sind ausgeschlossen.
  • Die Untere Immissionsschutzbehörde ist, im Hinblick auf die Öffnungszeiten und der zu erwartenden Lärmimmissionen zu beteiligen.
  • Die Untere Naturschutzbehörde ist zu beteiligen. Im Rahmen eines Baugenehmigungsverfahrens ist eine spezielle artenschutzrechtliche Beurteilung vorzulegen.
  • Es ist ein Verkehrskonzept vorzulegen.
  • Auflagen zum Brandschutz sind zu beachten (insb. Rettungs- und Fluchtwege, Feuerwehrzufahrten, etc.).

Die immissionsschutzrechtliche Beurteilung hängt von den Angaben zur individuellen Ausgestaltung der Eventfläche ab, welche im Verfahrensstadium der Bauvoranfrage noch nicht vorliegen. Im Baugenehmigungsverfahren ist ein Schallschutzgutachten vorzulegen. Die immissionsschutzrechtliche Genehmigungsfähigkeit ist von der Unteren Immissionsschutzbehörde, nach Vorlage des Schallschutzgutachtens zu beurteilen.

Hinsichtlich der KFZ-Stellplätze und Fahrradabstellplätze sind die Regelungen der städtischen Garagen-, Stellplatz- und Abstellplatzsatzung zu beachten.

Die Stellplatzbemessung richtet sich nach Nr. 4.1 der Anlage 1 zur Garagen-, Stellplatz und Abstellplatzsatzung. Diese Regelung bezieht sich auf Versammlungsstätten (außer Sportstätten) von überörtlicher Bedeutung (z.B. Theater, Konzerthäuser, Mehrzweckhallen) und ist damit zwar nicht direkt, jedoch sinngemäß anwendbar (§ 2 Abs. 2 GaStAbS). Hiernach ist je 5 Sitzplätze, bzw. Besucher 1 PKW-Stellplatz vorzuhalten. Gem. Ergänzung zur Betriebsbeschreibung soll die Veranstaltung für bis zu 1.500 Besucher zur Verfügung stehen. Hieraus errechnen sich 300 erforderliche PKW-Stellplätze. Darüber hinaus sind je 20 Besucher ein Fahrradabstellplatz, somit insgesamt 75 Fahrradabstellplätze vorzuhalten.

Dem Umwelt- und Verwaltungssenat wird die Zustimmung zur Erteilung des beantragten Bauvorbescheides mit den im Beschlusstext ausgeführten Antwortformulierungen vorgeschlagen.

.Beschluss:

Die Zustimmung zur Erteilung eines Bauvorbescheides für die Errichtung einer Eventfläche mit Gastronomie auf dem Baugrundstück Fl.-Nr. xxx, Gem. Aschaffenburg, Weichertstraße xxx, 63741 Aschaffenburg, durch die Firma V3 Gastronomie GmbH wird für folgende Beantwortung erteilt:

  1. Ist die Errichtung einer Eventfläche mit Gastronomie auf dem Baugrundstück genehmigungsfähig?

Das Bauvorhaben ist – unter Einhaltung von Auflagen – bauplanungsrechtlich genehmigungsfähig.

Das Vorhaben liegt nicht im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, jedoch innerhalb eines „im Zusammenhang bebauten Ortsteils“ nach § 34 BauGB. Das Baugrundstück befindet sich in einem Bereich, der den Gebietscharakter eines „Gewerbegebiets“ mit gewissen Einschränkungen zulässiger Lärmemissionen entspricht. Die Zulässigkeit des Vorhabens bestimmt sich daher nach § 34 BauGB i.V.m. § 8 BauNVO 1990.

Das geplante Bauvorhaben ist als Vergnügungsstätte einzuordnen. Vergnügungsstätten sind dort nur ausnahmsweise zulässig.

Eine Ausnahme kann unter folgenden Auflagen in Aussicht gestellt werden:
  • Die geplante Nutzung kann als „Zwischennutzung“ zugelassen werden. Die beantragte Nutzung wird zu diesem Zweck auf 5 Jahre befristet.
  • Die befristete Zulassung einer Vergnügungsstätte beschränkt sich auf die Nutzungen für Kunst, Kultur, Musik und private Feiermöglichkeiten. Weitere Nutzungsmöglichkeiten, welche ebenfalls unter den Begriff der „Vergnügungsstätte“ fallen, insbesondere Wettbüros, Spielhallen, Bordelle, etc., sind ausgeschlossen.

Im Baugenehmigungsverfahren sind
-        die Untere Immissionsschutzbehörde und die Untere Naturschutzbehörde zu
       beteiligen,
-        ein Verkehrskonzept vorzulegen,
-        die Auflagen zum Brandschutz zu beachten (insb. Rettungs- und Fluchtwege,
Feuerwehrzufahrten, etc.).

Im Rahmen der Bauvoranfrage konnte keine immissionsschutzrechtliche Beurteilung vorgenommen werden. Die immissionsschutzrechtliche Genehmigungsfähigkeit hängt im Baugenehmigungsverfahren von den Feststellungen eines noch vorzulegenden Schallschutzgutachtens und der immissionsschutzrechtlichen Beurteilung der Unteren Immissionsschutzbehörde ab.

Aus natur-, bzw. artenschutzrechtlichen Gründen ist im Rahmen eines Baugenehmigungsverfahrens eine spezielle artenschutzrechtliche Beurteilung vorzulegen.

  1. Nach welchem Punkt der Stellplatzsatzung wird das Bauvorhaben bewertet?

Die Stellplatzbemessung richtet sich nach Nr. 4.1 der Anlage 1 zur Garagen-, Stellplatz und Abstellplatzsatzung. Diese Regelung bezieht sich auf Versammlungsstätten (außer Sportstätten) von überörtlicher Bedeutung (z.B. Theater, Konzerthäuser, Mehrzweckhallen) und ist damit zwar nicht direkt, jedoch sinngemäß anwendbar (§ 2 Abs. 2 GaStAbS). Hiernach ist je 5 Sitzplätze, bzw. Besucher, 1 PKW-Stellplatz vorzuhalten. Gem. Ergänzung zur Betriebsbeschreibung soll die Veranstaltung für bis zu 1.500 Besucher zur Verfügung stehen. Hieraus errechnen sich 300 erforderliche PKW-Stellplätze. Darüber hinaus sind je 20 Besucher ein Fahrradabstellplatz, somit insgesamt 75 Fahrradabstellplätze,  vorzuhalten.

Abstimmungsergebnis:
Einstimmig angenommen

Datenstand vom 09.10.2018 11:46 Uhr