Zu 1.: Bericht über das Ergebnis der öffentlichen Auslegung
Während der öffentlichen Auslegung des Entwurfs der Einbeziehungssatzung im Zeitraum vom 09.04.2018 – 11.05.2018 und der Behördenbeteiligung wurden in acht schriftlichen Stellungnahmen Anregungen und Hinweise zum Entwurf der Einbeziehungssatzung vorgebracht. Sieben Stellungnahmen stammen von Behörden bzw. Trägern öffentlicher Belange, eine Stellungnahme stammt von einer Bürgerin.
Die vorgebrachten Anregungen und Hinweise werden im Bericht der Verwaltung über die öffentliche Auslegung (siehe Anlage) aufgeführt und unter den laufenden Nummern 9883, 2, 7, 10, 30, 34, 35, 36 behandelt und erörtert.
Die vorgebrachten inhaltlichen Anregungen (A) und Hinweise (H) beziehen sich vornehmlich auf folgende Themen:
9883: (H): Ablehnung der Nutzung des Grundstücks Fl.Nr. 6182 (außerhalb des Geltungsbereichs der Einbeziehungssatzung) als Zufahrt für das Gebiet der Einbeziehungssatzung.
2: (A): Geringfügige Anpassung des Begründungstextes
7: (H): Hinweise zu Beleuchtungsanlagen, Werbeanlagen, zur Sicherheit und
Leichtigkeit des Verkehrs, zu Ansprüchen aus Lärm- oder sonstigen
Emissionen, zur Bemessung von Schallschutzmaßnahmen
10: (H): Hinweise zum Umgang mit Funden von Bodendenkmälern
30: (H): Ableitung von Niederschlagswasser
Möglichkeit der fußläufigen Erschließung der Grundstücke
34: (H): Beachtung der Anordnung der Schlafräume auf der von der BAB A3 abgewandten Seite bei der Grundrissgestaltung.
35: (H): Berücksichtigung artenschutzrechtliche Vermeidungsmaßnahmen (Zeitraum der Räumung der Baufelder und Rodung der Gehölze zur Eingriffsminimierung)
36: (H): Anschluss der Grundstücke an die städtische Kanalisation
Gemäß Bericht über die Ergebnisse der öffentlichen Auslegung finden die Anregungen und Hinweise im Abwägungsergebnis teilweise Berücksichtigung (Nr. 2, 7, 10, 30, 34, 35), teilweise wird ihnen nicht gefolgt (Nr. 9883, 7, 35, 36).
Wesentliche Änderungen oder Ergänzungen des Entwurfs der Einbeziehungssatzung, die die Grundzüge der Planung berühren, sind nicht erforderlich.
Zu 2.: Satzungsbeschluss
Aus dem Ergebnis der Abwägung der eingegangenen Anregungen und Hinweise von Behörden bzw. Trägern öffentlicher Belange ergibt sich kein Erfordernis für wesentliche, die Grundzüge der Planung berührende Änderungen des öffentlich ausgelegten Entwurfs der Einbeziehungssatzung vom 01.06.2017.
Der Entwurf der Einbeziehungssatzung vom 28.05.2018 kann daher als Satzung beschlossen werden. Die der Einbeziehungssatzung zugehörige Begründung vom 28.05.2018 ist zu billigen.
Zum Zwecke des Satzungsbeschlusses wurden der Entwurf der Einbeziehungssatzung und die Begründung zur Einbeziehungssatzung vom 28.05.2018 um die geringfügigen Planänderungen gemäß Abwägungsergebnis ergänzt und endredaktionell bearbeitet.
In den Entwurf der Einbeziehungssatzung und in die Begründung zur Einbeziehungssatzung vom 28.05.2018 sind folgende geringfügige Planänderungen gemäß Abwägungsergebnis sowie redaktionelle Ergänzungen und Korrekturen eingearbeitet:
Im Textteil der Einbeziehungssatzung und in der Begründung wurde der Punkt „IV. Hinweise“ mit den folgenden Punkten ergänzt:
IV.1 Umgang mit Funden von Bodendenkmälern
Im Plangebiet auftretende Funde von Bodendenkmälern sind unverzüglich der Unteren Denkmalschutzbehörde oder dem Bayerischen Landesamt für Denkmalpflege zu melden. Aufgefundene Gegenstände und Fundort von Bodendenkmälern sind unverändert zu belassen. Auf die Bestimmungen des Art. 8 des Bayerischen Denkmalschutzgesetzes wird verwiesen.
IV.2 Umgang mit Niederschlagswasser
Die Ableitung des Niederschlagswassers in die öffentliche Kanalisation ist nicht möglich. Das Niederschlagswasser muss auf den Grundstücken schadlos unter Einhaltung der Niederschlagswasserfreistellungsverordnung (NWFreiV) und der Technischen Regeln zum schadlosen Einleiten von gesammeltem Niederschlagswasser in das Grundwasser(TRENGW) und Anwendung des Merkblatts DWA M 153 (Handlungsempfehlungen zum Umgang mit Regenwasser) versickert werden. Es darf ausschließlich schadstofffreies Regenwasser zur Versickerung gebracht werden (z.B. keine Eindeckung der angeschlossenen Dachflächen mit unbeschichtetem Kupfer, Zink oder Blei).
IV.3 Immissionsschutz
Bei der Grundrissgestaltung ist darauf zu achten, dass die Schlafräume auf der von der BAB A3 abgewandten Seite angeordnet werden. Auf die von der BAB A3 künftig auf das Baugebiet einwirkenden Immissionen (z.B. Lärm, Abgase, Erschütterungen usw.) wird hingewiesen.
IV.4 Berücksichtigung artenschutzrechtliche Vermeidungsmaßnahmen
Die Räumung der Baufelder darf zur Eingriffsminimierung nur im Zeitraum von 01.10. bis zum 28.02. erfolgen. Gehölze dürfen gemäß § 39 Abs. 5 BNatSchG nur im Zeitraum von 01.10. bis 28.02. gerodet werden. So kann ausgeschlossen werden, dass die Gehölze als Lebensraum und Brutstätten für Vögel und Fledermäuse dienen.
Weiterhin werden in der Einbeziehungssatzung und in der Begründung zur Einbeziehungssatzung folgende redaktionelle Änderungen vorgenommen:
- Korrektur, Präzisierung und Ergänzung inhaltlicher Erläuterungen in der Begründung zur Einbeziehungssatzung
- Einzelne Korrekturen von Schreib-, Grammatik- und Bezeichnungsfehlern sowie Präzisierungen in den textlichen Festsetzungen und in der Begründung