In Aschaffenburg bestanden zwei Dauerverordnungen, die verkaufsoffene Sonntage für das gesamte Stadtgebiet ermöglichten:
anlässlich
-des Automarkts auf dem Schlossplatz jeweils am dritten Sonntag im Oktober
vom 20.07.2004
sowie
-des Hamburger Fischmarkts in Aschaffenburg jeweils am letzten Sonntag im April
vom 06.03.2007.
Diese Verordnungen wurden vom Stadtrat auf Dauer beschlossen. Die Begründung für die Verordnungserlasse auf Dauer war, dass es sich bei dem Fischmarkt und dem Automarkt (MOBILIA) um jährlich wiederkehrende Veranstaltungen handelt, die beide Anlass für die Einrichtung von verkaufsoffenen Sonntagen sind. Eine jährlich wiederkehrende Beantragung durch den Einzelhandelsverband sollte damit entbehrlich werden.
2. Aufhebung der Verordnungen:
Mit Schreiben vom 11.8.2017 teilte die Regierung von Unterfranken der Stadt Aschaffenburg mit, dass sich die „Sonntagsallianz Aschaffenburg“ sowie Herr Johannes Büttner mit jeweils einem Schreiben gegen die Rechtsverordnungen der Stadt zu den verkaufsoffenen Sonntagen gewandt habe. In den beigefügten Schreiben wurde unter Hinweis auf aktuelle Rechtsprechung insbesondere des Bundesverwaltungsgerichts die Überprüfung und Aufhebung der Aschaffenburger Rechtsverordnungen beantragt.
Das Schreiben der „Sonntagsallianz“ war unterzeichnet von:
-Ludwig Stauner, Katholischer Betriebsseelsorger Bayer. Untermain;
-Dr. Dr. Georg Schütz, stelllvertretender Diözesanvorsitzender KAB Diözesanverband Würzburg,
-Peter König, Gewerkschaftssekretär Fachbereich Handel, Ver.di Bezirk Würzburg-Aschaffenburg,
-Rudi Großmann, DGB-Kreisverbandsvorsitzender AB-MIL.
Am 13.9.2017 nahm das Ordnungs- und Straßenverkehrsamt zu dem Regierungsschreiben Stellung. In Abstimmung mit dem Einzelhandelsverband Würzburg und Aschaffenburg wurde der Regierung mitgeteilt, dass an der Rechtsauffassung von rechtskonform erlassenen Verordnungen zu den verkaufsoffenen Sonntagen festgehalten wird.
In einem erneuten Schreiben vom 27.9.2017 verwies die Regierung auf ein Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 11.11.2015 und schlug vor, Nachermittlungen z. B. durch Befragungen einer repräsentativen Besucherauswahl vorzunehmen. Die Überlegung dabei war, zu ermitteln, ob sich die Besucher durch die Veranstaltung an sich – also Fischmarkt und Mobilia -, oder aber vorrangig durch die Ladenöffnungen angezogen fühlen.
Das von der „Sonntagsallianz Aschaffenburg“ mit Schreiben vom 9.8.2017 sowie Herrn Johannes Büttner mit Schreiben vom 10.8.2017 ebenfalls erwähnte Urteil des BVerwG vom 11.11.2015 — 8 CN 2.14 enthält folgende Leitsätze:
1. Eine Gewerkschaft ist nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO antragsbefugt für einen Normenkontrollantrag gegen eine gemeindliche Rechtsverordnung, die in ihrem Tätigkeitsbereich gestützt auf § 14 LadSchlG eine Öffnung von Verkaufsstellen aus Anlass eines Marktes an einem Sonn- oder Feiertag zulässt (im Anschluss an BVerwG, Urteil vom 26. November 2014 - 6 CN 1.13 - BVerwGE 150, 327 Rn. 14 ff. - amtlicher Leitsatz).
2. Die Sonntagsöffnung von Verkaufsstellen mit uneingeschränktem Warenangebot "aus Anlass" eines Marktes ist nach § 14 Abs. 1 LadSchIG nur zulässig, wenn die prägende Wirkung des Marktes für den öffentlichen Charakter des Tages gegenüber der typisch werktäglichen Geschäftigkeit der Ladenöffnung überwiegt, weil sich letztere lediglich als Annex zum Markt darstellt. Das setzt regelmäßig voraus, dass die Ladenöffnung in engem räumlichen Bezug zum konkreten Marktgeschehen steht und prognostiziert werden kann, dass der Markt für sich genommen einen beträchtlichen Besucherstrom anzieht, der die bei einer alleinigen Öffnung der Verkaufsstellen zu erwartende Zahl der Ladenbesucher übersteigt (Fortentwicklung von BVerwG, Beschluss vom 18. Dezember 1989- 1 B 153.89 - Buchholz 451.25 LadSchlG Nr. 27 S. 7 - amtlicher Leitsatz).
Auch der Bayer. Verwaltungsgerichtshof hat sich mit Urteil vom 24.5.2017 Az. N 17.527 mit dem Offenhalten von Verkaufsstellen aus Anlass eines Festes befasst. Dieses Urteil enthält zusammengefasst folgende Aussagen:
-nur Veranstaltungen, die selbst einen beträchtlichen Besucherstrom anziehen, dürfen Anlass für eine Ladenöffnung geben. Der Besucherstrom darf nicht erst durch das Offenhalten von Verkaufsstellen ausgelöst werden;
-ob dem Erfordernis des bloßen Annexcharakters der sonntäglichen Ladenöffnung Genüge getan ist, lässt sich – bezogen auf die Gesamtheit des Gebiets, innerhalb dessen ein Sonntagsverkauf zugelassen wird – kaum anders als danach beurteilen, ob der Besucherstrom, den die anlassgebende Veranstaltung für sich genommen auslöst, die Zahl der Besucher übersteigt, die allein wegen der Öffnung der Verkaufsstellen kommen.
-diese Prognose unterliegt nur eingeschränkter verwaltungsgerichtlicher Kontrolle; insbesondere dürfen die Gerichte der Verwaltungsgerichtsordnung keine eigene Prognose vornehmen. Sie haben jedoch zu prüfen, ob die bei Erlass der Rechtsverordnung vorgenommene Prognose schlüssig und vertretbar ist.
Eine solche eingehende Prognose wurde beim Erlass der städtischen Verordnungen nicht vorgenommen und war auch von der damaligen Gesetzgebung und Rechtsprechung nicht vorgesehen. Es steht daher zu befürchten, dass bei einer juristischen Auseinandersetzung deren Unwirksamkeit gerichtlich festgestellt wird. Nachdem ein solches Verfahren äußerst kurzfristig geschehen kann, steht weiterhin zu befürchten, dass unter Umständen dem örtlichen Handel infolge Vorbereitung eines verkaufsoffenen Sonntags und gerichtlicher Untersagung desselben erheblicher finanzieller Schaden entstehen kann.
Dass eine solche juristische Auseinandersetzung für den Fall der weiteren Aufrechterhaltung der verkaufsoffenen Sonntage in Aschaffenburg beabsichtigt ist, hat die „Sonntagsallianz“ bei einem gemeinsamen Besprechungstermin mit Verwaltung, Einzelhandelsverband, „Sonntagsallianz“ und Herrn Büttner am 8.2.2018 durch deren Rechtsvertreter deutlich gemacht.
Die Regierung von Unterfranken hat in einem erneuten Schreiben vom 20.2.2018 die Beurteilung abgegeben, dass die bestehenden Rechtsverordnungen einer gerichtlichen Überprüfung „nur schwerlich standhalten können“ und regt an, eine Aufhebung der Rechtsverordnungen in Betracht zu ziehen. Dabei sei auch zu berücksichtigen, dass sich nach der Rechtsprechung die Freigabe der Verkaufsstellen zumindest örtlich auf die Bereiche beschränken sollte, in denen die Veranstaltung entweder stattfindet oder sich wenigstens auswirkt (z. B. Ausschluss außerhalb liegender Einkaufszentren). Bei einer Beschränkung auf Handelszweige ist auf die durch die Veranstaltung ausgelösten Bedürfnisse abzustellen.
Der Stadtrat folgte dieser Empfehlung der Regierung und beschloss die Aufhebung der Verordnungen. Diese wurden im Folgenden aufgehoben, so dass derzeit keine Rechtsgrundlage für die Durchführung eines verkaufsoffenen Sonntags mehr besteht.
3. Neuer Antrag des Handelsverbands Bayern:
Mit Schreiben vom 23.8.2018 (Anlage 1) beantragt der Handelsverband Bayern e.V., am 21.10.2018 anlässlich der MOBILIA wiederum einen verkaufsoffenen Sonntag durchzuführen.
Die Anforderungen der Rechtsprechung werden mit folgenden Maßnahmen/Änderungen erfüllt:
- Die Mobilia erstreckt sich über den ganzen Innenstadtbereich mit den Schwerpunkten Citygalerie und Schlossplatz. Vor diesen Hintergrund wurde das „Einzugsgebiet“ für die Ladenöffnung eingeschränkt auf den Bereich, der von der Shopping-Nacht erfasst wird. Das sind insbesondere die Straßen, die durch die normalen Laufbeziehungen der Mobilia-Besucher berührt sind.
- Zudem wird versucht, eine nachvollziehbare Prognose zu erstellen. Es gibt keine konkreten Erhebungen bezüglich des Besucherverhaltens. Aus Sicht des Antragstellers erlauben aber die Parkbewegungen einen repräsentativen Rückschluss auf das Besucherverhalten. Die Besucher der letzten Mobilia mit verkaufsoffenem Sonntag (15.10.2017) wurden in Relation gesetzt zur letzten Mobilia ohne verkaufsoffenen Sonntag (25.3.2018). Wie dem Antrag des Einzelhandelsverbandes zu entnehmen ist, finden im relevanten Zeitfenster von 13.00 Uhr bis 18.00 Uhr bei einer MOBILIA mit geöffneten Geschäften 3195 Einfahrten statt und bei einer ohne geöffnete Geschäfte 1652. Daraus kann der Schluss gezogen werden, dass bei einem verkaufsoffenen Sonntag mit Mobilia ca. 1543 Einfahrten unter dem Gesichtspunkt der Ladenöffnung erfolgen. Die Besucher der Mobilia überwiegen daher um 109 Einfahrten.
Die vorbenannten Zahlen basieren beim DB-Hauptbahnhof-Parkhaus mit 32 % Auslastung bzw. 83 % auf geschätzten Daten anhand der Auslastung des städtischen Parkhauses Hauptbahnhof-Elisenstraße. Zwischenzeitlich hat der Einzelhandelsverband die Zahlen von Contipark erhalten. Danach ist die echte durchschnittliche Auslastung im relevanten Zeitfenster 16% bzw. 23 %. Damit verändert sich die Zahl der Einfahrten bei einer Mobilia mit verkaufsoffenem Sonntag auf 2907 und bei einer Mobilia ohne verkaufsoffenen Sonntag auf 1587. Die Besucher der Mobilia überwiegen daher nach neuen Erkenntnissen um 267.
Dem Antrag des Handelsverbandes ging eine Voranfrage an die Regierung von Unterfranken voraus. Die Regierung wurde darin um rechtliche Würdigung gebeten.
4. Rechtliche Würdigung des Antrags durch die Regierung von Unterfranken:
Die Regierung teilte per E-Mail folgendes mit:
„Wir begrüßen die von der Stadt Aschaffenburg angestellten Überlegungen bzw. die Zahlenerhebungen für künftige ladenschlussrechtliche Entscheidungen.
Die aufgezeigte Vorgehensweise mit den dargelegten Zahlen erscheint uns als ein geeigneter Ansatz zur Erstellung einer Prognose für eine künftige, vergleichbare Veranstaltung im Jahr 2018.
Aus den Zahlen lässt sich nachvollziehbar schließen, dass offensichtlich die Mehrheit der Besucher wegen der Veranstaltung an sich und nicht wegen der Ladenöffnung die Stadt Aschaffenburg besucht.
Auch wenn diese Mehrheit der Besucher nur knapp erreicht wird, ist der vorgenannte Schluss zu ziehen.
Allerdings wäre noch zu prüfen, ob weiteres Zahlenmaterial zur Unterlegung der für eine künftige Veranstaltung anzustellenden Prognose vorhanden ist.
Sofern die Veranstaltung bei gleichzeitiger Ladenöffnung im Jahr 2018 tatsächlich durchgeführt wird, sollten bei dieser Gelegenheit in jedem Fall aktuelle Zahlen zur Unterlegung der Prognose für 2018 bzw. für künftige Veranstaltungen in geeigneter Weise erhoben werden.
Entsprechendes Zahlenmaterial wäre nicht zuletzt als Argumentationshilfe für das nicht auszuschließende Prozessrisiko sicherlich hilfreich.“
Diese Stellungnahme wurde dem Handelsverband mitgeteilt, worauf dieser den Antrag vom 23.8.2018 stellte.
Dieser Antrag wurde von der Stadt Aschaffenburg überprüft und für schlüssig befunden. Die vorgelegten Zahlen über die Ausnutzung der Parkhäuser entspricht den Erkenntnissen über die Belegungszahlen der städtischen Parkhäuser: Nach geltender Rechtsprechung ist dabei ausschließlich der Zeitraum von 13.00 – 18.00 Uhr maßgebend.
Belegungszahlen
Parkhaus
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Parkplätze
|
Mobilia ohne geöffnete
|
Mobilia mit geöffneten
|
Abweichung
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|
|
Geschäfte (25.03.2018)
|
Geschäfte (15.10.2017)
|
|
|
|
|
|
|
Am Hauptbahnhof (Elisenstraße)
|
470
|
31,8%
|
150
|
83,0%
|
391
|
51,2%
|
Löhergraben
|
377
|
30,3%
|
115
|
90,0%
|
340
|
59,7%
|
Alexandrastraße
|
290
|
66,3%
|
193
|
95,5%
|
277
|
29,2%
|
Stadthalle
|
441
|
87,8%
|
388
|
96,7%
|
427
|
8,8%
|
Luitpoldparkhaus (APCOA-Parkhaus) *
|
408
|
87,8%
|
359
|
96,7%
|
395
|
8,8%
|
Theaterplatz
|
186
|
95,0%
|
177
|
98,5%
|
184
|
3,5%
|
|
2172
|
63,63%
|
1382
|
92,7%
|
2014
|
29,1%
|
|
|
|
|
|
|
|
*) Hinweis: Zahlen für das APCOA-Parkhaus wurden vom Betreiber nicht geliefert. Unter Berücksichtigung der unmittelbaren Nähe zum Parkhaus Stadthalle wurden daher die Werte für die Stadthalle zugrunde gelegt.
Über die Hälfte der Besucher kommt wegen der Veranstaltung
Für die Parkhäuser Citygalerie und DB Parkaus Conti am Hauptbahnhof liegen Einfahrtszahlen vor.
Mobilia ohne geöffnete Geschäfte (25.03.2018)
|
|
|
|
|
Parkhaus
|
Parkplätze
|
13:00
|
14:00
|
15:00
|
16:00
|
17:00
|
|
|
|
bis
|
bis
|
bis
|
bis
|
bis
|
|
|
|
14:00
|
15:00
|
16:00
|
17:00
|
18:00
|
|
City Galerie
|
1700
|
7
|
11
|
16
|
36
|
13
|
16,6
|
Hauptbahnhof (DB-Parkhaus Contipark)
|
459
|
59
|
76
|
60
|
63
|
76
|
66,8
|
|
2159
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
Mobilia mit geöffneten Geschäfte (15.10.2017)
|
|
|
|
|
Parkhaus
|
Parkplätze
|
13:00
|
14:00
|
15:00
|
16:00
|
17:00
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
14:00
|
15:00
|
16:00
|
17:00
|
18:00
|
|
City Galerie
|
1700
|
106
|
274
|
502
|
670
|
792
|
468,8
|
Hauptbahnhof (DB-Parkhaus Contipark)
|
459
|
85
|
137
|
165
|
71
|
66
|
91,6
|
|
2159
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
Vergleich zusätzlich in %
|
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|
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|
Parkhaus
|
Parkplätze
|
13:00
|
14:00
|
15:00
|
16:00
|
17:00
|
|
|
|
bis
|
bis
|
bis
|
bis
|
bis
|
|
|
|
14:00
|
15:00
|
16:00
|
17:00
|
18:00
|
|
City Galerie
|
1700
|
1414%
|
2391%
|
3038%
|
1761%
|
5992%
|
2919%
|
Hauptbahnhof (DB-Parkhaus Contipark)
|
459
|
44%
|
80%
|
175%
|
13%
|
-13%
|
60%
|
|
2159
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
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Die Citygalerie wird erwartungsgemäß wegen dem Einkaufen angefahren.
5. Ergebnis und Maßnahmen:
Aufgrund der Stellungnahme der Regierung kann davon ausgegangen werden, dass diese den Antrag des Handelsverbandes insbesondere aufgrund der vorliegenden Zahlen, der Ausweitung der MOBILIA und der Eingrenzung auf den engeren Innenstadtbereich für rechtskonform hält.
Dies entspricht auch der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung, die fordert, dass ausschließlich Verkaufsstellen öffnen dürfen, die einen Bezug zum jeweiligen Markt haben. Daher ist es folgerichtig, diese Verkaufsstellen nicht mehr wie in den bisherigen Verordnungen auf das gesamte Stadtgebiet auszudehnen, sondern lediglich auf die vom Handelsverband vorgeschlagene Fläche der Innenstadt, markiert durch eine durchgezogene schwarze Linie. Dies entspricht der Fläche der Langen Einkaufsnacht anlässlich der Aschaffenburger Kulturtage, die von der Regierung von Unterfranken genehmigt wird.
Allerdings sind Verwaltung und Handelsverband gehalten, gemäß der Aufforderung der Regierung weitere aktuelle Zahlen zu erheben. Dieser Aufforderung wird versucht werden, nachzukommen.
Die nach der Bekanntmachung des Bayer. Staatsministeriums für Arbeit und Sozialordnung, Familie und Frauen vom 10.11.2004 zu beteiligenden Stellen wurden angehört. Zum Zeitpunkt der Erstellung der Beschlussvorlage lagen Stellungnahmen noch nicht vor.