Bauvoranfrage zur Sanierung und Erweiterung einer Wohnanlage auf den Grundstücken Fl.Nrn.: xxx und xxx, Gemarkung Aschaffenburg, Beckerstraße xxx, Gentilstraße xxx und Butzbachweg xxx, 63739 Aschaffenburg durch die Firma GBW Portfolio 1 GmbH, BV-Nr. xxx
Daten angezeigt aus Sitzung: 8. Sitzung des Umwelt- und Verwaltungssenates, 19.09.2018
Beratungsreihenfolge
Gremium | Sitzung | Sitzungsdatum | ö / nö | Beratungstyp | TOP-Nr. | SP-Nr. |
---|---|---|---|---|---|---|
Umwelt- und Verwaltungssenat | 8. Sitzung des Umwelt- und Verwaltungssenates | 19.09.2018 | ö | Beschließend | 6 | uvs/8/6/18 |
.Begründung / Sachverhalt zum Zeitpunkt der Sitzungseinladung.
Gemäß dem Bebauungsplan 3/26 vom 02.12.2014 sind für die Grundstücke Beckerstraße xxx drei Vollgeschosse und für das Grundstück Gentilstraße xxx zwei Vollgeschosse zugelassen. Kann dem Dachgeschossausbau zur Erstellung von Wohnraum unter den Auflagen des B-Plans zugestimmt werden, sofern diese nicht als Vollgeschoss ausgebildet werden?
Zur Erschließung der Gebäude, der Zufahrt zu Stellplätzen und zum Erreichen der Feuerwehraufstellfläche soll entlang des Grünstreifens nordöstlich der Beckerstraße ein Wohnweg erstellt werden. Kann der Lage und Erstellung dieses Weges zugestimmt werden?
Die laut Stellplatzsatzung der Stadt Aschaffenburg für die Wohnhäuser geforderten Stellplätze können vollständig auf dem Grundstück abgebildet werden. Die im Bestand vorhandenen Stellplätze sind im Freiflächenplan vom 30.05.2018 grau dargestellt. Kann der Anordnung der Stellplätze gemäß Planung und der beiliegenden Befreiung zugestimmt werden?
Die Liegenschaft liegt sehr zentral und innenstadtnah. Weiterhin sind die Grundstücke gut an die öffentlichen Verkehrsmittel angebunden und die Nahversorger wie Einkaufszentren etc. sind fußläufig gut zu erreichen. Kann aufgrund der vorgenannten Situation einer Reduzierung von Stellplätzen um 15% zugestimmt werden bzw. kann durch die Herstellung von mehr Fahrradstellplätzen die Anzahl von Kfz-Stellplätzen zusätzlich reduziert werden?
Zur Herstellung und Sicherstellung der Anleiterbarkeit der Gebäude Beckerstraßexxx durch die Feuerwehr ist zwischen den Gebäuden eine Feuerwehraufstellfläche erforderlich. Kann der Anordnung der Aufstellfläche gemäß Planung zugestimmt werden?
Die Abstandsflächen zwischen den Bestandsgebäuden überdecken sich zum Teil auf Grund der Aufstockungen innerhalb der Baugrundstücke. Durch die Lage der Gebäude zueinander werden weder natürliche Belichtung noch Lüftung beeinträchtigt. Die für den Brandschutz notwendigen Abstände (5,00 m) werden nicht überschritten. Kann der Überdeckung bzw. dem beiliegenden Abweichungsantrag zugestimmt werden?
Laut Baunutzungsverordnung darf die GRZ um bis zu 50% überschritten werden. Die GRZ II für die Gebäude Beckerstraße xxx und Gentilstraße xxx befinden sich innerhalb dieser Grenze. Die Bebauung Butzbachweg xxx überschreitet diesen Wert mit den bebauten und befestigten Flächen, liegt aber deutlich unter der max. Obergrenze von = 0,8. Kann der Anordnung der Freiflächen gemäß Freiflächenplanung zugestimmt werden um die erforderlichen Stellplätze und Müllabstellflächen auf dem Grundstück abzubilden?
Für das östlich gelegene Gebäude:
Die Innenstadtnähe ist hier unbeachtlich. In § 3 der städtischen Garagen-, Stellplatz- und Abstellplatzsatzung ist eine Ausnahme für die beiden Zonen „Innenstadt – Kernbereich“ und „Innenstadt – Randbereich“ enthalten. Diese Bereiche umfassen allerdings nicht die betroffenen Baugrundstücke.
.Beschluss:
Gemäß dem Bebauungsplan 3/26 vom 02.12.2014 sind für die Grundstücke Beckerstraße xxx drei Vollgeschosse und für das Grundstück Gentilstraße xx zwei Vollgeschosse zugelassen. Kann dem Dachgeschossausbau zur Erstellung von Wohnraum unter den Auflagen des B-Plans zugestimmt werden, sofern diese nicht als Vollgeschoss ausgebildet werden?
Zur Erschließung der Gebäude, der Zufahrt zu Stellplätzen und zum Erreichen der Feuerwehraufstellfläche soll entlang des Grünstreifens nordöstlich der Beckerstraße ein Wohnweg erstellt werden. Kann der Lage und Erstellung dieses Weges zugestimmt werden?
Die laut Stellplatzsatzung der Stadt Aschaffenburg für die Wohnhäuser geforderten Stellplätze können vollständig auf dem Grundstück abgebildet werden. Die im Bestand vorhandenen Stellplätze sind im Freiflächenplan vom 30.05.2018 grau dargestellt. Kann der Anordnung der Stellplätze gemäß Planung und der beiliegenden Befreiung zugestimmt werden?
Die Liegenschaft liegt sehr zentral und innenstadtnah. Weiterhin sind die Grundstücke gut an die öffentlichen Verkehrsmittel angebunden und die Nahversorger wie Einkaufszentren etc. sind fußläufig gut zu erreichen. Kann aufgrund der vorgenannten Situation einer Reduzierung von Stellplätzen um 15% zugestimmt werden bzw. kann durch die Herstellung von mehr Fahrradstellplätzen die Anzahl von Kfz-Stellplätzen zusätzlich reduziert werden?
Die Innenstadtnähe ist hier unbeachtlich. In § 3 der städtischen Garagen-, Stellplatz- und Abstellplatzsatzung ist eine Ausnahme für die beiden Zonen „Innenstadt – Kernbereich“ und „Innenstadt – Randbereich“ enthalten. Diese Bereiche umfassen allerdings nicht die betroffenen Baugrundstücke.
Zur Herstellung und Sicherstellung der Anleiterbarkeit der Gebäude Beckerstraße xxx durch die Feuerwehr ist zwischen den Gebäuden eine Feuerwehraufstellfläche erforderlich. Kann der Anordnung der Aufstellfläche gemäß Planung zugestimmt werden?
Die Abstandsflächen zwischen den Bestandsgebäuden überdecken sich zum Teil auf Grund der Aufstockungen innerhalb der Baugrundstücke. Durch die Lage der Gebäude zueinander werden weder natürliche Belichtung noch Lüftung beeinträchtigt. Die für den Brandschutz notwendigen Abstände (5,00 m) werden nicht überschritten. Kann der Überdeckung bzw. dem beiliegenden Abweichungsantrag zugestimmt werden?
Laut Baunutzungsverordnung darf die GRZ um bis zu 50% überschritten werden. Die GRZ II für die Gebäude Beckerstraße xxx und Gentilstraße xxx befinden sich innerhalb dieser Grenze. Die Bebauung Butzbachweg xxx überschreitet diesen Wert mit den bebauten und befestigten Flächen, liegt aber deutlich unter der max. Obergrenze von = 0,8. Kann der Anordnung der Freiflächen gemäß Freiflächenplanung zugestimmt werden um die erforderlichen Stellplätze und Müllabstellflächen auf dem Grundstück abzubilden?
Abstimmungsergebnis:
Einstimmig angenommen