Erlass einer Verordnung zur Unterschutzstellung einer "Winterlinde in der Würzburger Straße", Gemarkung Schweinheim


Daten angezeigt aus Sitzung:  7. Sitzung des Stadtrates (Plenum), 06.05.2019

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.SP-Nr.
Stadtrat (Plenum) 7. Sitzung des Stadtrates (Plenum) 06.05.2019 ö Beschließend 5PL/7/5/19

.Begründung / Sachverhalt zum Zeitpunkt der Sitzungseinladung.

Auf dem Grundstück des XXX in der Würzburger Straße, Flur-Nr. XXX, Gemarkung Schweinheim, befindet sich eine Winterlinde. Das Grundstück befindet sich in privatem Eigentum.
Der imposante, stadtbildprägende Baum am Ortseingang an der Würzburger Straße weist eine gute Vitalität und einen arttypischen Wuchs auf. Die Winterlinde ist ca. 100 Jahre alt und hat einen Stammdurchmesser von ca. 80 cm. Der Kronendurchmesser beträgt ca. 16-18 m und die Höhe ca. 20-25 m.

Die schützenswerte Winterlinde erfüllt auf Grund ihrer Größe, ihres Alters, ihrer ökologischen Wertigkeit und vor allem wegen ihres markanten Standortes die Anforderungen für eine Unterschutzstellung als Naturdenkmal. Der Baumberater und die zuständige Fachkraft für Naturschutz haben diese Einschätzung nach einem gemeinsamen Ortstermin abgegeben.

Die Stadt Aschaffenburg wurde auf den Baum aufmerksam, weil ein potentieller Käufer des Grundstückes im Sachgebiet Liegenschaft der Kämmerei abklären wollte, welche Grunddienstbarkeiten der Stadt Aschaffenburg auf dem Grundstück eingetragen sind. Dieses verwies den Käufer wegen des großen Baumes an das Amt für Umwelt- und Verbraucherschutz.

Der Käufer erklärte, dass das bestehende Gebäude abgebrochen werden und ein neues größeres Wohnhaus errichtet werden soll. Er beabsichtigt deshalb die Linde zu fällen, auch um zu verhindern, dass Personenschäden entstehen.

Da eine unmittelbare Gefahr bestand, dass der wertvolle Baum gefällt wird, wurde von der unteren Naturschutzbehörde am 26.06.2018 eine Sicherstellung des Baumes mit Veränderungssperre gegenüber den beiden Eigentümerinnen und dem potentiellen Käufer erlassen. Diese gilt bis zum Abschluss des Unterschutzstellungsverfahrens, längstens jedoch zwei Jahre nach Zustellung des Bescheides. Die Eigentümerinnen des Grundstücks haben mündlich bereits im Vorfeld ihr grundsätzliches Einverständnis zur Unterschutzstellung gegeben.

Der Baum erfüllt die Kriterien des § 28 Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG) und kann somit als Naturdenkmal unter Schutz gestellt werden.

Der Naturschutzbeirat der Stadt Aschaffenburg hat der Ausweisung als Naturdenkmal in seiner Sitzung am 04.02.2019 einstimmig zugestimmt. Der Umwelt- und Verwaltungssenat hat der Einleitung des Verfahrens am 07.11.2018 einstimmig (16:0) zugestimmt.

Die Auslegung der Schutzgebietsverordnung hat im Zeitraum vom 07.01. bis 06.02.2019 stattgefunden. In dieser Zeit fand auch die Beteiligung der städtischen Ämter und der Träger öffentlicher Belange statt. Einwendungen konnten bis 20.02.2019 erhoben werden. Von Bürgern gab es keinerlei Einwendungen gegen das Unterschutzstellungsverfahren.

Von den Trägern öffentlicher Belange kamen drei Einwendungen/Hinweise, die in den Verordnungsentwurf eingearbeitet wurden:

  1. Die Deutsche Telekom Technik GmbH bittet in Ihrem Schrieben vom 11.12.2018 (per E-Mail) darum, dass auch deren vorhandene Telekommunikationslinien für evtl. Unterhaltungs- und Wartungsarbeiten von den Verboten ausgenommen werden.

Antwort: Diese Einwendung wird durch den § 4 (Ausnahmen) der Verordnung abgedeckt. Demnach sind die zur Durchführung notwendigen Reparatur-, Erhaltungs- und Erneuerungsarbeiten der Fernmelde-, Telekommunikations-, Ver- und Entsorgungseinrichtungen, in Absprache mit der unteren Naturschutzbehörde als Ausnahme der Verbote gestattet.

  1. Vodafone Deutschland GmbH wies in ihrem Schreiben vom 08.02.2018 (per E-Mail) darauf hin, dass sich im Planbereich Telekommunikationsanlagen ihres Unternehmens befinden. Sollte durch die Unterschutzstellung eine Umverlegung oder Baufeldfreimachung erforderlich werden, so wird ein Vorlauf von mind. 3 Monaten benötigt, um eine Planung und Bauvorbereitung zu veranlassen und die Arbeiten durchzuführen.

Antwort: Im Rahmen der Unterschutzstellung ist keine bauliche Maßnahme erforderlich

  1. Die AVG hatte keine Bedenken, wenn die Ausnahmen des § 4 Nr. 3 und Nr. 4 im Verordnungsentwurf verbindlich in die Verordnung übernommen werden.

Antwort: Dies ist der Fall.


Für den Beschluss entstehen für die Pflege des Baumes, die bei Bedarf in unregelmäßigen Abständen durchgeführt werden, Kosten, die durch den Haushalt gedeckt sind.

Der Stadtrat der Stadt Aschaffenburg stimmt der Unterschutzstellung der „Winterlinde in der Würzburger Straße“, Gemarkung Schweinheim zum Naturdenkmal und dem Erlass der Schutzgebietsverordnung zu.

.Beschluss:

I. Der Stadtrat der Stadt Aschaffenburg stimmt der Unterschutzstellung der „Winterlinde in der Würzburger Straße“, Gemarkung Schweinheim,  zum Naturdenkmal und dem Erlass der Schutzgebietsverordnung (Anlage 1) zu.

II. Angaben zu den Kosten:

Durch den Vollzug dieses Beschlusses entstehen Kosten:
ja [ X  ]
nein [   ]

Sofern Kosten entstehen:


Die Kosten sind im laufenden Haushaltsplan veranschlagt
ja [ X ]
nein [   ]
Es entstehen Folgekosten
ja [ X ]
nein [   ]
Häufigkeit der Folgekosten
einmalig
[  ]
wiederkehrend
[ X ]

Abstimmungsergebnis:
Dafür: 36, Dagegen: 0

Datenstand vom 16.07.2019 08:34 Uhr