Gaststättengesetz; erweiterte Betriebszeiten der Außengastronomien während der verlängerten Ladenöffnungszeiten am 06.07.2019 anlässlich der 20. Aschaffenburger Kulturtage


Daten angezeigt aus Sitzung:  7. Sitzung des Stadtrates (Plenum), 06.05.2019

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.SP-Nr.
Stadtrat (Plenum) 7. Sitzung des Stadtrates (Plenum) 06.05.2019 ö Beschließend 8PL/7/8/19

.Begründung / Sachverhalt zum Zeitpunkt der Sitzungseinladung.

Mit Schreiben vom 11.2.2019 stellte die GRÜNE Stadtratsfraktion folgenden Antrag:
„Sofern die Regierung von Unterfranken die verlängerten Ladenöffnungszeiten am 6.7.2019 genehmigt, erteilt die Stadt Aschaffenburg der Gastronomie in den betroffenen Straßenzügen (sowie in der Altstadt) die Genehmigung, ihre Außengastronomie bis 24.00 Uhr (24.00 Uhr = Ausschankende/Aufenthalt im Freien bis 0.30 Uhr) ohne gesonderten Antrag zu betreiben. Diese Regelung gilt auch für die Museumsnacht am 13.7.2019.“
Dem Antrag wurde in der Sitzung vom gleichen Tag zugestimmt mit der Maßgabe, dass die Verwaltung die Rechtslage noch eingehend zu überprüfen hat.
Am 21.2.2019 erteilte die Regierung von Unterfranken eine Ausnahmebewilligung gem. § 23 Abs. 1 LadSchlG für Samstag, 6.7.2019, aus Anlass der 20. Aschaffenburger Kulturtage für alle Verkaufsstellen im Innenstadtbereich der Stadt Aschaffenburg (siehe Anlage) für die Zeit von 20.00 – 24.00 Uhr. Diesen wird damit erlaubt, an dem genannten Tag bis 24.00 Uhr zu öffnen.
Die Überprüfung der Rechtslage betreffend einer Erweiterung der Betriebszeiten für die Außengastronomie wurde von der Verwaltung vorgenommen und führt zu folgendem Ergebnis:
Die Betriebszeiten der Außengastronomie sind in der Innenstadt aus Gründen des Nachbarschutzes generell auf 22.00 Uhr beschränkt. Geduldet wird nach Stadtratsbeschluss vom 23.11.2005 eine Betriebszeit bis 23.00 Uhr, solange keine berechtigten Nachbarschaftsbeschwerden gegen die Außenbewirtschaftung vorliegen.
Während der bisherigen Ausnahmebewilligungen gab es keine Sonderregelungen für die Außengastronomie.
Das Sachgebiet Immissionsschutz nahm zu dem Antrag wie folgt Stellung:
„Bei den verlängerten Ladenöffnungszeiten ist von einer hohen Besucherzahl im Bereich der vorhandenen Ladengeschäfte und im Umfeld der Außengastronomie auszugehen. Die Unterhaltungen der Besucher haben dabei die gleichen Geräuschcharakteristika wie in den Außengaststätten. An einem Immissionsort ist es daher messtechnisch wahrscheinlich nicht zu unterscheiden, ob die menschliche Unterhaltung von der Außengaststätte oder von den vorbeilaufenden Besuchern der verlängerten Ladenöffnungszeiten kommt. Wären zu diesem Zeitpunkt keine Außengaststätten vorhanden, so würde der freiwerdende Raum insbesondere in den Hauptgeschäftsstraßen durch die Besucher der Ladengeschäfte eingenommen. Insoweit ist es fraglich, ob durch einen zeitgleichen Betrieb der Außengaststätte parallel zu den verlängerten Ladenöffnungszeiten schädliche Umwelteinwirkungen entstehen.
Bedingungen:
  1. Keine Musikbeschallung in der Außengaststätte während den verlängerten Öffnungszeiten
  2. Nur die Außengaststätten im Geltungsbereich der verlängerten Ladenöffnungszeiten sind von der Ausnahmeregelung betroffen, die Oberstadt gehört nicht dazu.
  3. Lediglich Außengaststätten zur Straßenseite mit erhöhtem Besucheraufkommen können länger geöffnet haben. Außengaststätten in ruhigen Innenhöfen können nicht von der Ausnahmeregelung Gebrauch machen.
  4. Die Geräusche aus der Außengaststätte sind auf die Ladenöffnungszeiten zu beschränken, d.h. maximale Öffnungszeit der Außengaststätte bis 24 Uhr, Ausschankende 23:30 Uhr.
  5. Keine Erweiterungen der bestehenden Außengastronomie während verlängerter Ladenöffnungszeit.“


Unter Berücksichtigung dieser Stellungnahme kann einer Erweiterung der Betriebszeiten unter den genannten Voraussetzungen für die Außengastronomie an diesem Tag zugestimmt werden. Begünstigt von dieser Regelung sind ca. 75 Betriebe.
Für die Lange Museumsnacht gilt die bisherige Regelung:
Das Kulturamt als Veranstalter der Museumsnacht schlägt dem Ordnungs- und Straßenverkehrsamt im Bereich der Oberstadt jeweils ca. 20 Gaststätten vor, deren Außenbewirtschaftung im Interesse der Besucher der Museumsnacht abweichend von der Regelung 23.00 Uhr jeweils bis 01.00 Uhr betrieben werden soll. Das Ordnungs- und Straßenverkehrsamt teilt den ausgewählten Gastronomiebetrieben jeweils schriftlich mit, dass der Betrieb der Außengastronomie bis 01.00 Uhr erlaubt wird, solange keine berechtigten Nachbarschaftsbeschwerden vorliegen. Diese Regelung gibt es seit ca. 10 – 15 Jahren, sie hat sich bewährt und zu keinen Beschwerden geführt.  
Daher kann sie auch für das Jahr 2019 weiter beibehalten werden.



.Beschluss:

I. Während der verlängerten Ladenöffnungszeiten in der Aschaffenburger Innenstadt am 06.07.2019 werden die Betriebszeiten für die Außengastronomie im Geltungsbereich der Ausnahmebewilligung der Regierung von Unterfranken vom 21.02.2019 wie folgt erweitert:

-Betriebszeit bis 0.00 Uhr;
-Ausschankende 23.30 Uhr.

Von dieser Erweiterung sind ausschließlich Betriebe betroffen, deren Außengastronomie zur Straßenseite hin erfolgt. Nicht begünstigt sind Betriebe mit Außengastronomie in Innenhöfen.

II. Für die Lange Museumsnacht bleibt es bei der bisherigen Regelung.

III. Der Beschluss des Plenums vom 11.02.2019 zur Verlängerung der Betriebszeiten für die Außengastronomie während der verlängerten Ladenöffnungszeiten am 06.07.2019 und der Langen Museumsnacht am 13.07.2019 wird aufgehoben.

IV. Angaben zu den Kosten:

Durch den Vollzug dieses Beschlusses entstehen Kosten:
ja [   ]
nein [ X ]

Abstimmungsergebnis:
Dafür: 33, Dagegen: 6

Datenstand vom 16.07.2019 08:34 Uhr