Erlass von Allgemeinen Zuschussrichtlinien; - Antrag der SPD-Stadtratsfraktion vom 29.01.2016


Daten angezeigt aus Sitzung:  9. Sitzung des Stadtrates (Plenum), 24.06.2019

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.SP-Nr.
Stadtrat (Plenum) 9. Sitzung des Stadtrates (Plenum) 24.06.2019 ö Beschließend 12PL/9/12/19

.Begründung / Sachverhalt zum Zeitpunkt der Sitzungseinladung.

  1. Sachstand
Mit Schreiben vom 29.1.2016 hat die SPD-Stadtratsfraktion beantragt, dass die dem Antrag als Anlage beigefügten Richtlinien vom Stadtrat beschlossen werden. Der Antrag wurde im Zuge der Haushaltsberatungen für das Haushaltsjahr 2016 als Antrag Nr. 12 behandelt. Im Plenum vom 15.2.2016 wurde der Antrag wie folgt behandelt:
„Antrag Nummer 12 wird ohne Abstimmung behandelt, da er im Rahmen einer Ausschusssitzung beraten werden soll (Anwesend 41 Mitglieder).“
Die Verwaltung hatte in diesem Zusammenhang zugesagt, den Antrag zu überprüfen und ggf. eine eigene Zuwendungsrichtlinie zu erarbeiten.
In der Folgezeit wurde verwaltungsintern eine Arbeitsgruppe „Allgemeine Zuschussrichtlinie“ unter Federführung des Amtes für soziale Leistungen eingesetzt, an der die unterschiedlichsten städtischen Dienststellen, die Fördermittel zu vergeben haben, beteiligt wurden. Parallel hierzu lief die Überarbeitung einzelner „Besonderer Zuschussrichtlinien“ wie z.B. die Sportförderrichtlinie, die bereits vom Stadtrat beschlossen wurde.
Im Zuge der Erarbeitung einer eigenen Allgemeinen Zuschussrichtlinie wurde von den beteiligten Dienststellen klar kommuniziert, dass die stärker formalisierte Antragsbearbeitung und die detaillierte Überprüfung des Verwendungsnachweises zu Personalmehrbedarf führen werde. Im Übrigen sei davon auszugehen, dass die häufig ehrenamtlichen Antragsteller aufgrund von Verfahrensfehlern Gefahr laufen, Zuwendungen zu verlieren. Natürlich sei die stärker formalisierte Verfahrensabwicklung auch auf Antragstellerseite mit Mehraufwand verbunden. Diese Gesichtspunkte wurden gegenüber dem Antragsteller formlos kommuniziert. Die SPD-Fraktion hat dies zum Anlass genommen, Ihren Antrag aus dem Jahr 2016 erneut in die Haushaltsberatungen für das Haushaltsjahr 2018 einzubringen. Der entsprechende Antrag wurde in der Plenumssitzung vom 19.2.2018 wie folgt behandelt:
18. Zu Antrag Nr. 18 vom 29.01.2016: Die beantragten Zuschussrichtlinien werden in 2018 erstellt und modifiziert.
Anwesend:        39
Beschlussfassung:
Mehrheitlich zugestimmt.

  1. Meinungsaustausch mit Zuwendungsempfängern
Wie in der Stadtratssitzung angekündigt, hat das Amt für soziale Leistungen die vorgeschlagenen Allgemeinen Zuschussrichtlinien auf der Basis des SPD-Antrages einigen Zuschussempfängern (BRK, Diakonie, Caritas, Grenzenlos) aus seinem Bereich übermittelt und um Würdigung aus ihrer Sicht gebeten. Hierzu fanden zwei Besprechungen im letzten Jahr statt.
Diskutiert wurden dabei insbesondere folgende Themenkreise:
Allgemeine Zuwendungsrichtlinie
Regelungsgegenstand
2 Satz 1 Lit. c
Erbringung von Eigenleistungen ist zwingend
2 Satz 1 Lit. d
Nachweis geordneter Kassen- und Finanzverhältnisse
2 Satz 2
Maßnahme darf bei Antragstellung noch nicht begonnen sein
2 Satz 5
Vorrang anderer Fördermittel (subsidiäre Einnahmequelle)
5.2
Antragsfrist bis 1. Juli des Vorjahres
5.6 Satz 4
Rückzahlungspflicht bei nachträglich erzielten Einnahmen und Überschuss
5.6 Satz 7
Verzinsung des Rückzahlungsanspruchs 6 % über Basiszins
5.6 Satz 9
Einsichtnahmerecht in die Bücher
6
Bestellen dinglicher Sicherheiten

Generell wurde seitens der potentiellen Zuschussempfänger darauf hingewiesen, dass insbesondere das Vorliegen besonderer Zuschussrichtlinien begrüßt würde, weil man dann genau wüsste, wofür es welche Zuschüsse gebe. Hinsichtlich der übersandten allgemeinen Zuschussrichtlinien wurde darauf hingewiesen, dass die sogenannten Zuschüsse häufig für Projekte gewährt würden, die auf ausdrücklichen Wunsch der Stadt abgewickelt würden und daher oft vertraglich geregelt seien, oder für Projekte, die in staatliche Förderkulissen eingebettet seien und daher ohnehin stark formalisiert seien. Bezüglich der restlichen „Zuschussprojekte“ müsse man genau hinsehen, ob solche allgemeinen Förderrichtlinien den individuellen Rahmenbedingungen der konkreten Zuschussprojekte gerecht werden.
Insgesamt wurde die Befürchtung geäußert, dass durch die Richtlinie „eine hohe bürokratische Belastung für die Antragsteller und den Zuschussgeber entstehen wird“.
Zu den einzelnen oben genannten Regelungsgegenständen wurden folgende Anmerkungen gemacht:
Regelungsgegenstand
Hinweise
Erbringung von Eigenleistungen ist zwingend
Kann nicht gefordert werden, wenn Zuwendungsempfänger auf Wunsch der Kommune tätig wird (BRK)
Nachweis geordneter Kassen- und Finanzverhältnisse
Man geht davon aus, dass damit nur der allgemeine Prüfbericht der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft gemeint ist. Auf zusätzliche Zahlenwerke sollte verzichtet werden (Diakonie, Caritas)
Maßnahme darf bei Antragstellung noch nicht begonnen sein
Zuschüsse werden für das Gesamtsystem verwendet, d. h. keine projektbezogene Förderung bzw. die Maßnahmen sind immer schon begonnen (Grenzenlos)
Vorrang anderer Fördermittel (subsidiäre Einnahmequelle)
Nicht erkennbar, wie nachgewiesen werden kann, dass andere Fördermittel ausgeschöpft sind; nicht realisierbar(Diakonie, Caritas)
Antragsfrist bis 1. Juli des Vorjahres
Nicht einhaltbar, da Bedarfe erst kurzfristig entstehen (Grenzenlos; Caritas)
Bei Betriebskostenzuschüssen möglich, bei projektbezogenen Zuschüssen längere Vorlaufzeiten erforderlich (Diakonie).
Rückzahlungspflicht bei nachträglich erzielten Einnahmen und Überschuss
Geht ins Leere, weil unter dieser Maßgabe sich niemand um zusätzliche Mittel kümmern wird (BRK, Caritas)
Verzinsung des Rückzahlungsanspruchs 6 % über Basiszins
Keine Anmerkungen
Einsichtnahmerecht in die Bücher
Unverhältnismäßig bei relativ geringfügigen Zuschüssen (Grenzenlos)
Bestellen dinglicher Sicherheiten
Nur bei Investitionszuschüssen in einer Größenordnung von mehr als 100.000 €; Kosten sind bei kleineren Zuschüssen unverhältnismäßig (Diakonie, Caritas)




  1. Meinungsaustausch mit städtischen Dienststellen
Anschließend wurden die städtischen Dienststellen, die die meisten Zuschüsse zu vergeben haben, ebenfalls um eine Bewertung aus Ihrer Sicht gebeten. Es handelte sich hierbei um das Kulturamt, das Schulverwaltungs- und Sportamt und das Amt für soziale Leistungen.
Regelungsgegenstand
Kulturamt
Sportamt
Sozialamt
Erbringung von Eigenleistungen ist zwingend
ja
ja, nach folgenden Modalitäten:

Verpflichtung der Vereine zur angemessenen Beitragserhebung (§ 1 Nr. 8 SpoFörStAB); nur anteilige Förderung für Teilnahme an Meisterschaften (§ 3 Abs. 5 SpoFörStAB), bei Investitionszuschüssen (§ 4 Abs. 1 SpoFörStAB), bei Zuschüssen zu Großsportgeräten (§ 4 Abs. 2 SpoFörStAB)
Problematisch, sofern im Auftrag oder im Amtsinteresse tätig.
Nachweis geordneter Kassen- und Finanzverhältnisse
Unverhältnismäßig bei kleinen Vereinen/Organisationen
Nein, Fördervoraussetzung ist nur:

Anerkennung Gemeinnützigkeit durch Finanzamt (§ 1 Nr. 4 SpoFörStAB)
ja, allerdings bei kleineren Zuschüssen zu großer Aufwand
Maßnahme darf bei Antragstellung noch nicht begonnen sein
ja
Ja bei Investitionen:

bei Investitionszuschüssen Antrag zwingend vor Beginn der Maßnahme (§ 4 Abs. 1 SpoFörStAB)

Problematisch, sofern Amt ein Interesse an der Übernahme hat bzw. bei „Dauerzuschüssen“
Vorrang anderer Fördermittel (subsidiäre Einnahmequelle)
Nein, übergeordnete Förderung setzt oft Förderung durch die Stadt voraus
Subsidiaritätsprinzip in § 2 Abs.  5 SpoFörStAB festgeschrieben
Schwierig, da Amt selbst oft nicht weiß, aus welchem Topf ( z.B. EU Fördertöpfe ) etwas möglich wäre
Antragsfrist bis 1. Juli des Vorjahres
Nicht praktikabel
Zurzeit anders geregelt:
Vereinspauschale Antragstellung für lfd. Jahr, bei Förderung Jugendarbeit, Sportarbeitsgemeinschaften, Unterhaltszuschuss Sportanlagen, Meisterschaften, Sportveranstaltungen Antrag bis 30.06. Folgejahr (§ 3 Abs. 1 bis 6 SpoFörStAB), Zuschuss Großsportgeräte bis 30.06. Folgejahr (§ 4 Abs. 2 SpoFörStAB)
Nicht praktikabel
Rückzahlungspflicht bei nachträglich erzielten Einnahmen und Überschuss
ja
s. § 2 Abs. 11 Nr. 8 SpoFörStAB „wesentliche Änderungen der Kosten- und Finanzstruktur
Theoretischer Natur; es wird sich keiner bemühen, sofern etwas zurückgezahlt werden muss
Verzinsung des Rückzahlungsanspruchs 6 % über Basiszins
ja
wird offen gelassen, in § 2 Abs. 11 SpoFörStAB Verweis auf mögliche Rückzahlung „unter den im Zuwendungsbescheid genannten Bedingungen“
ja
Einsichtnahmerecht in die Bücher
ja
Ja
§ 2 Abs. 8 SpoFörStAB
ja
Bestellen dinglicher Sicherheiten
Nicht praktikabel
wird in SpoFörStAB nicht gefordert
Nur bei sehr hohen Investitionszuschüssen mit Zweckbindung, derzeit eher theoretischer Natur.
Sonstiges

       Präambel Buchst. c): Ausschluss von „bezahltem Sport (Berufssport)“ wo ist grenze
       Nr. I.2 Buchst. a): „oder Leistungen für Aschaffenburger Bürger erbringen“: Leistungen für Sportvereine in Umlandgemeinden?
Wichtig wäre aus unserer Sicht Festlegung einer Grenze für die Anwendung der Richtlinien von z.B. 8.000 Euro. (bei kleinen Zuschüssen ist die Einhaltung der Richtlinien unverhältnismäßig; zudem sollte dieser Zuschuss nicht von einem Defizit abhängig sein sondern die Arbeit des Vereins/Trägers würdigen bzw. wertschätzen ). Bei Zuschussanträgen über 8.000,00 Euro sollte auf jeden Fall der Nachweis eines Defizites im jeweiligen Projekt dargelegt und nachgewiesen werden, für den Fall, dass von der Stadt kein Zuschuss bewilligt werden würde.


  1. Verwaltungsvorschlag
Die Diskussion mit Vertretern aus nur einem potentiellen Zuschussbereich hat gezeigt, dass eine stereotype Anwendung allgemeiner Zuschussrichtlinien auf alle Förderbereiche wohl schwer durchzuhalten sein wird. Weicht man aber von den allgemeinen Zuschussrichtlinien aus mehr oder weniger zwingenden Gründen in einer größeren Anzahl von Fällen ab, so führt dies allgemeine Zuschussrichtlinien ad absurdum.
Aus Sicht der Verwaltung scheint es sinnvoll zu sein, Mindeststandards für Zuwendungsanträge festzulegen, die in die Besonderen Zuwendungsrichtlinien zu übernehmen sind und ggf. anhand der individuellen Besonderheiten des jeweiligen Förderbereichs ergänzt werden können. Gibt es in einem Bereich keine besonderen Zuwendungsrichtlinien, so sind die Mindeststandards den einzelnen Zuwendungsverfahren zugrunde zu legen.
Zudem sollte eine Wertgrenze eingeführt werden. Ohne Wertgrenze steht der Verwaltungsaufwand bei Stadt und Zuwendungsempfänger außer Verhältnis zum bewilligten Betrag. Als Wertgrenze könnte man 10.000 € annehmen, eine Summe bis zu der beispielsweise nach der Geschäftsordnung des Stadtrates eine laufende Angelegenheit des Oberbürgermeisters angenommen wird (z. B. Führung von Aktivprozessen, Zugeständnis bei Vergleichen, Niederschlagung von Forderungen).
Diese Mindeststandards wären aus Sicht der Verwaltung:
  1. Förderungen werden nur auf schriftlichen Antrag gewährt. Der Antrag muss enthalten
    1. Einen Finanzierungs- und Kostenplan der zu bezuschussenden Maßnahmen
    2. Eine Darlegung der Zielsetzung der zu bezuschussenden Maßnahme sowie des zeitlichen Ablaufs
    3. Einen Nachweis der finanziellen Leistungsfähigkeit des Antragstellers (z. B. letzter – ggf. testierter – Jahresabschluss)
  2. Die zuwendungsgemäße Mittelverwendung ist nachzuweisen.
  3. Die Stadt Aschaffenburg und ihre Rechnungsprüfungsorgane sind berechtigt, die Verwendung der Mittel durch Einsichtnahme in die Bücher und Belege sowie durch örtliche Besichtigung zu prüfen.
  4. Wird eine zweckwidrige Mittelverwendung festgestellt, ist der entsprechende Förderbetrag zurückzuerstatten. Der Betrag ist ab dem Auszahlungstag mit 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zur verzinsen.
  5. Die Mindeststandards sind nur bei einem Zuschussbetrag von mehr als 10.000 € anzuwenden.

.Beschluss:

I.
1. Der Bericht der Verwaltung wird zur Kenntnis genommen.

2. Als Mindeststandards für die Bewilligung von Fördermitteln werden folgende Punkte festgelegt:

2.1 Förderungen werden nur auf schriftlichen Antrag gewährt. Der Antrag muss enthalten:
2.2.1 Einen Finanzierungs- und Kostenplan der zu bezuschussenden Maßnahmen
2.2.2 Eine Darlegung der Zielsetzung der zu bezuschussenden Maßnahme sowie des zeitlichen Ablaufs
2.2.3 Einen Nachweis der finanziellen Leistungsfähigkeit des Antragstellers (z. B. letzter – ggf. testierter – Jahresabschluss)
2.2 Die zuwendungsgemäße Mittelverwendung ist nachzuweisen.
2.3 Die Stadt Aschaffenburg und ihre Rechnungsprüfungsorgane sind berechtigt, die Verwendung der Mittel durch Einsichtnahme in die Bücher und Belege sowie durch örtliche Besichtigung zu prüfen.
2.4 Wird eine zweckwidrige Mittelverwendung festgestellt, ist der entsprechende Förderbetrag zurückzuerstatten. Der Betrag ist ab dem Auszahlungstag mit 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen.
2.5 Die Mindeststandards gelten ab einem Zuschussbetrag von 10.000,-- €.

3. Die vorbenannten Mindeststandards sind in Besondere Förderrichtlinien aufzunehmen. Sofern für einen Förderbereich keine Förderrichtlinien existieren, sind die Mindeststandards dem individuellen Fördervorgang zugrunde zu legen. Die Mindeststandards gelten für Zuschussanträge über die zum Zeitpunkt der Beschlussfassung des Stadtrates noch nicht entschieden war sowie für in der Vergangenheit bewilligte „Dauerzuschüsse“, wenn deren Erhöhung beantragt wird und der Gesamtzuschuss (alter Betrag + Erhöhung) die Wertgrenze von 10.000,--  € übersteigt.

4. Diese Mindeststandards nach Ziffer 2 gelten für die Sportförderrichtlinie erst, wenn diese novelliert wird.

II. Angaben zu den Kosten:
 
Durch den Vollzug dieses Beschlusses entstehen Kosten :
ja [ x  ]
nein [   ]

Sofern Kosten entstehen:


Die Kosten sind im laufenden Haushaltsplan veranschlagt
ja [   ]
nein [x ]
Es entstehen Folgekosten
ja [   ]
nein [   ]
Häufigkeit der Folgekosten
einmalig
[  ]
wiederkehrend
[   ]

Abstimmungsergebnis:
Dafür: 35, Dagegen: 0

Datenstand vom 24.09.2019 08:11 Uhr