Bauvoranfrage für den Neubau eines Jugendtreffs auf dem Baugrundstück Fl.Nr. xxx, Gem. Aschaffenburg, Josef-Dinges-Straße durch die Stadt Aschaffenburg, BV-Nr.:xxxMuster allg. Beschlussvorlage für öffentliche Sitzungen


Daten angezeigt aus Sitzung:  7. Sitzung des Umwelt- und Verwaltungssenates, 26.06.2019

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.SP-Nr.
Umwelt- und Verwaltungssenat 7. Sitzung des Umwelt- und Verwaltungssenates 26.06.2019 ö Beschließend 3UVS/7/3/19

.Begründung / Sachverhalt zum Zeitpunkt der Sitzungseinladung.

I.

Mit Antrag, eingegangen bei der Stadt Aschaffenburg am 04.12.2018 reichte die Stadt Aschaffenburg (Amt für Hochbau und Gebäudewirtschaft) eine Bauvoranfrage für den Neubau eines Jugendtreffs auf dem Baugrundstück Fl.Nr. xxx, Gem. Aschaffenburg, Josef-Dinges-Straße ein.

Geplant ist die Errichtung eines zweigeschossigen Gebäudes mit einer Grundfläche von ca. 15,00 m x 17,75 m und einer Gebäudehöhe von ca. 7,50 m mit einem Flachdach und einer Photovoltaikanlage. Der sich bisher in der Hockstraße befindliche Jugendtreff soll künftig in dieses Gebäude verlagert werden. Der Jugendtreff in der Hockstraße wird nach dem Umzug aufgegeben. Als Lagerraum ist zur Josef-Dinges-Straße hin eine Doppelgarage mit Abmessungen von ca. 6 m x 6 m geplant. Die bisher vorhandenen öffentlichen Stellplätze werden teilweise aufgegeben. Auf dem Gelände des Ringer-Leistungszentrums werden zusätzliche Stellplätze geschaffen.
Die Eigentümer der Nachbargrundstücke wurden beteiligt und haben der geplanten Bebauung zugestimmt.
Die Bauvoranfrage beschränkt sich auf die folgenden Fragestellungen:

  1. Nutzung
    Ist der Neubau eines zweigeschossigen Jugendtreffs im Gebiet des Bebauungsplans Nr. 04/1b möglich?
    Gebäudegröße ca. 15,00 m x 17,75 m, Gebäudehöhe ca. 7,50 m
    Flachdach mit Photovoltaikanlage

  1. Lage
    Kann eine Befreiung vom Bebauungsplan (Bau von öffentlichen Stellplätzen) erteilt werden?

  2. Abstandsfläche
    Ist eine Grenzbebauung Nord-West genehmigungsfähig?
    Kann die Abstandsfläche Süd-Ost ca. 4,5 m auf dem Grundstück Fl.Nr. xxx, Gem. Aschaffenburg liegen?

  1. Außenanlage

4.1 Kann in der Außenanlage ein Kleinspielfeld (Basketball) 19 m x 15 m errichtet
         werden?

    1. Ist der Bau einer Doppelgarage als Lagerraum zulässig?

4.3 Können die drei öffentlichen Stellplätze vor der Nordwestfassade zum
      Stellplatznachweis herangezogen werden?

II.
Das Baugrundstück liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 04/01b „Baumarkt Würzburger Straße“. Dieser setzt für den, durch das Bauvorhaben betroffenen Bereich folgendes fest:

„Straßenverkehrsfläche“ / „öffentliche Parkfläche“ / „Straßenbegleitgrün“
Pflanzbindung für 3 Laubbäume

Das Bauvorhaben ist daher grundsätzlich nach § 30 BauGB zu beurteilen, d.h. als Vorhaben innerhalb des Geltungsbereiches eines qualifizierten Bebauungsplans.

Der Bebauungsplan Nr. 04/01b „Baumarkt Würzburger Straße“ sieht für das geplante Baufeld die Festsetzung „Straßenverkehrsfläche“, bzw. „öffentliche Parkfläche“, bzw. „Straßenbegleitgrün“ vor.

Der Planungs- und Verkehrssenat hat durch Beschluss in der Sitzung vom 02.04.2019 allerdings bereits festgestellt, dass die im Bebauungsplan festgesetzte Verkehrsfläche nicht im ursprünglich geplanten Umfang erforderlich ist. Es wurde daher beschlossen mit den Erschließungsanlagen hinter den Festsetzungen des Bebauungsplans, gem. § 125 Abs. 3 Nr. 1 BauGB zurückzubleiben. Durch diese Änderung werden die Grundzüge der Planung nicht berührt, allerdings sind die Nachbarn zu beteiligen.

Die schriftlichen Zustimmungen der Eigentümer der benachbarten Grundstücke, Fl.Nrn. xxx, xxx, xxx, Gem. Aschaffenburg wurden eingeholt.

Durch das Bauvorhaben entfallen auch öffentliche Stellplätze. Das Bebauungsplangebiet umfasst Bereiche mit verschiedenen gewerblichen oder sozialen Nutzungen, bzw. Anlagen für sportliche Zwecke, u.a. einen großen Baumarkt, ein Wohnheim für Menschen mit Behinderung, ein Ringer-Leistungszentrum, ein Wohn- und Gewerbepark und weitere Nutzungen. Sämtliche Anlagen verfügen über einen ausreichenden Stellplatznachweis. Die ursprünglich in diesem Bereich geplanten öffentlichen Stellplätze sind an dieser Stelle nicht erforderlich. Für den Stellplatzbedarf des Ringer-Leistungszentrums werden auf dem Grundstück Fl.Nr. xxx, Gem. Aschaffenburg neue Stellplätze geschaffen.

Die exakte Platzierung und die Maße des Baukörpers, der Grundriss und eine Festlegung des Gebäudezugangs sind nicht Gegenstand der Bauvoranfrage, sondern dem Baugenehmigungsverfahren vorbehalten. Aus bauplanungsrechtlicher Sicht ist eine Grenzbebauung der nordwestlichen Gebäudewand grundsätzlich zulässig, allerdings wird empfohlen, das Gebäude um ca. 2 m nach Südosten abzurücken, um entlang der Nordwestseite des Gebäudes Fahrradabstellplätze (ggf. auch Abstellplätze für Krafträder) anlegen zu können.

Die Prüfung der gesetzlichen Abstandsflächen, gem. Art. 6 BayBO sind nicht Gegenstand der Bauvoranfrage und richten sich nach der endgültigen Lage und Höhe des Gebäudes. Die Abstandsflächen müssen grundsätzlich auf dem eigenen Grundstück nachgewiesen werden. Soweit die Abstandsflächen auf Nachbargrundstücke entfallen, ist eine Abstandsflächenübernahme erforderlich.

Bei Errichtung der Doppelgarage ist als Auflage zu beachten, dass die im Bebauungsplan im benachbarten „Straßenbegleitgrün“ festgesetzten Pflanzgebote (Pflanzung bzw. Erhalt von drei Laubbäumen) einzuhalten sind.

Die Heranziehung öffentlicher Stellplätze zum Stellplatznachweis ist nicht möglich. Im Übrigen ist der Stellplatznachweis im Baugenehmigungsverfahren zu führen. Lediglich auf dem Baugrundstück selbst nachgewiesene Stellplätze können im Stellplatznachweis berücksichtigt werden. Soweit allerdings öffentliche Stellplätze in der unmittelbaren Nähe zur Verfügung stehen, käme eine Stellplatzablösung in Betracht.

Dem Umwelt- und Verwaltungssenat wird die Zustimmung zur Erteilung des beantragten Bauvorbescheides mit den im Beschlusstext ausgeführten Antwortformulierungen vorgeschlagen.

.Beschluss:

I.
Die Zustimmung zur Erteilung eines Bauvorbescheides für den Neubau eines Jugendtreffs auf dem Baugrundstück Fl.-Nr. xxx, Gem. Aschaffenburg, Josef-Dinges-Straße, durch die Stadt Aschaffenburg wird folgende Beantwortung erteilt:

  1. Nutzung
    Ist der Neubau eines zweigeschossigen Jugendtreffs im Gebiet des Bebauungsplans Nr. 04/01b möglich?
    Gebäudegröße ca. 15,00 m x 17,75 m, Gebäudehöhe ca. 7,50 m
    Flachdach mit Photovoltaikanlage

Der Bebauungsplan Nr. 04/01b „Baumarkt Würzburger Straße“ sieht für das geplante Baufeld die Festsetzung „Straßenverkehrsfläche“, bzw. „öffentliche Parkfläche“, bzw. „Straßenbegleitgrün“ vor.
Der Planungs- und Verkehrssenat hat durch Beschluss in der Sitzung vom 02.04.2019 allerdings bereits festgestellt, dass die im Bebauungsplan festgesetzte Verkehrsfläche nicht im ursprünglich geplanten Umfang erforderlich ist. Es wurde daher beschlossen, mit den Erschließungsanlagen hinter den Festsetzungen des Bebauungsplans, gem. § 125 Abs. 3 Nr. 1 BauGB zurückzubleiben. Durch diese Änderung werden die Grundzüge der Planung nicht berührt, allerdings sind die Nachbarn zu beteiligen.
Die schriftlichen Zustimmungen der Eigentümer der benachbarten Grundstücke, Fl.-Nrn. xxx, xxx, Gem. Aschaffenburg, wurden eingeholt.

Eine Befreiung von der im Bebauungsplan festgesetzten Art der baulichen Nutzung (Straßenverkehrsfläche, öffentliche Parkfläche und Straßenbegleitgrün) wird erteilt, da die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und die Errichtung des Jugendtreffs zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben im öffentlichen Interesse liegt. Die Befreiung ist auch mit den nachbarlichen Belangen vereinbar.

2.Lage
Kann eine Befreiung vom Bebauungsplan (Bau von öffentlichen Stellplätzen) erteilt werden?

Die unter Ziffer 1 erteilte Befreiung von der festgesetzten Art der baulichen Nutzung umfasst auch die Festsetzung im Bebauungsplan über den „Bau von öffentlichen Stellplätzen“. Das Bebauungsplangebiet umfasst Bereiche mit verschiedenen gewerblichen oder sozialen Nutzungen, bzw. Anlagen für sportliche Zwecke, u.a. einen großen Baumarkt, ein Wohnheim für Menschen mit Behinderung, ein RingerLeistungszentrum, ein Wohn- und Gewerbepark und weitere Nutzungen. Sämtliche Anlagen verfügen über einen ausreichenden Stellplatznachweis. Die ursprünglich in diesem Bereich geplanten öffentlichen Stellplätze sind an dieser Stelle nicht erforderlich, so dass hier bereits vom Planungs- und Verkehrssenat am 02.04.2019 beschlossen wurde, bezüglich dieser Erschließungsanlage hinter den Festsetzungen des Bebauungsplans, gem. § 125 Abs. 3 Nr. 1 BauGB zurückzubleiben. Für den Stellplatzbedarf des RingerLeistungszentrums werden auf dem Grundstück Fl.-Nr. xxx, Gem. Aschaffenburg, neue Stellplätze geschaffen.

Die exakte Platzierung und die Maße des Baukörpers, der Grundriss und eine Festlegung des Gebäudezugangs sind nicht Gegenstand der Bauvoranfrage, sondern dem Baugenehmigungsverfahren vorbehalten. Siehe hierzu auch die Ausführungen zu Ziffer 3.

  1. Abstandsfläche
    Ist eine Grenzbebauung Nord-West genehmigungsfähig?
    Kann die Abstandsfläche Süd-Ost ca. 4,5 m auf dem Grundstück Fl.- Nr. xxx, Gem. Aschaffenburg liegen?

Aus bauplanungsrechtlicher Sicht ist eine Grenzbebauung der nordwestlichen Gebäudewand grundsätzlich zulässig, allerdings wird empfohlen, das Gebäude um ca. 2 m nach Südosten abzurücken, um entlang der Nordwestseite des Gebäudes Fahrradabstellplätze (ggf. auch Abstellplätze für Krafträder) anlegen zu können.

Die Prüfung der gesetzlichen Abstandsflächen, gem. Art. 6 BayBO sind nicht Gegenstand der Bauvoranfrage und richten sich nach der endgültigen Lage und Höhe des Gebäudes. Die Abstandsflächen müssen grundsätzlich auf dem eigenen Grundstück nachgewiesen werden. Soweit die Abstandsflächen auf Nachbargrundstücke entfallen, ist eine Abstandsflächenübernahme erforderlich.

  1. Außenanlage
    4.1 Kann in der Außenanlage ein Kleinspielfeld (Basketball) 19 m x 15 m errichtet werden?

Gegen die Errichtung einer Außenanlage als Kleinspielfeld (Basketball) in der genannten Größe bestehen aus bauplanungsrechtlicher Sicht keine Bedenken.

    1. Ist der Bau einer Doppelgarage als Lagerraum zulässig?

Für den Bau der Doppelgarage als Lagerraum gelten die Ausführungen unter Ziffer 1 entsprechend. Allerdings ergeht hier die Auflage, dass die im Bebauungsplan im benachbarten „Straßenbegleitgrün“ festgesetzten Pflanzgebote (Pflanzung bzw. Erhalt von drei Laubbäumen) einzuhalten sind.

Die exakte Platzierung und die Anordnung der Zugänge des Nebengebäudes sind nicht Gegenstand der Bauvoranfrage. Auch hier sind die gesetzlichen Abstandsflächen zu beachten. Sofern das Nebengebäude direkt an der Grenze errichtet wird, dürfen die Zugänge nicht unmittelbar auf die Verkehrsfläche führen, um z.B. bei der Ein- oder Auslagerung von Material die Zufahrt zum Ringerleistungszentrum nicht zu behindern. Es wird empfohlen, die Zugänge der Nebenanlage nach Süden (zum Hauptgebäude) zu orientieren.

4.3 Können die drei öffentlichen Stellplätze vor der Nordwestfassade zum Stellplatznachweis herangezogen werden?

Die Heranziehung öffentlicher Stellplätze zum Stellplatznachweis ist nicht möglich. Im Übrigen ist der Stellplatznachweis im Baugenehmigungsverfahren zu führen. Lediglich auf dem Baugrundstück selbst nachgewiesene Stellplätze können im Stellplatznachweis berücksichtigt werden. Soweit allerdings öffentliche Stellplätze in der unmittelbaren Nähe zur Verfügung stehen, käme eine Stellplatzablösung in Betracht.



II. Angaben zu den Kosten:

Durch den Vollzug dieses Beschlusses entstehen Kosten:
ja [   ]
nein [x   ]

Sofern Kosten entstehen:


Die Kosten sind im laufenden Haushaltsplan veranschlagt
ja [   ]
nein [ x  ]
Es entstehen Folgekosten
ja [   ]
nein [ x  ]
Häufigkeit der Folgekosten
einmalig
[  ]
wiederkehrend
[   ]

Abstimmungsergebnis:
Einstimmig angenommen

Datenstand vom 23.09.2019 15:00 Uhr