Bauvoranfrage für den Neubau eines Jugendtreffs auf dem Baugrundstück Fl.Nr. xxx, Gem. Aschaffenburg, Josef-Dinges-Straße durch die Stadt Aschaffenburg, BV-Nr.:xxxMuster allg. Beschlussvorlage für öffentliche Sitzungen
Daten angezeigt aus Sitzung: 7. Sitzung des Umwelt- und Verwaltungssenates, 26.06.2019
Beratungsreihenfolge
Gremium | Sitzung | Sitzungsdatum | ö / nö | Beratungstyp | TOP-Nr. | SP-Nr. |
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Umwelt- und Verwaltungssenat | 7. Sitzung des Umwelt- und Verwaltungssenates | 26.06.2019 | ö | Beschließend | 3 | UVS/7/3/19 |
.Begründung / Sachverhalt zum Zeitpunkt der Sitzungseinladung.
Ist der Neubau eines zweigeschossigen Jugendtreffs im Gebiet des Bebauungsplans Nr. 04/1b möglich?
Gebäudegröße ca. 15,00 m x 17,75 m, Gebäudehöhe ca. 7,50 m
Flachdach mit Photovoltaikanlage
Kann eine Befreiung vom Bebauungsplan (Bau von öffentlichen Stellplätzen) erteilt werden?
Ist eine Grenzbebauung Nord-West genehmigungsfähig?
Kann die Abstandsfläche Süd-Ost ca. 4,5 m auf dem Grundstück Fl.Nr. xxx, Gem. Aschaffenburg liegen?
4.1 Kann in der Außenanlage ein Kleinspielfeld (Basketball) 19 m x 15 m errichtet
werden?
Stellplatznachweis herangezogen werden?
Durch das Bauvorhaben entfallen auch öffentliche Stellplätze. Das Bebauungsplangebiet umfasst Bereiche mit verschiedenen gewerblichen oder sozialen Nutzungen, bzw. Anlagen für sportliche Zwecke, u.a. einen großen Baumarkt, ein Wohnheim für Menschen mit Behinderung, ein Ringer-Leistungszentrum, ein Wohn- und Gewerbepark und weitere Nutzungen. Sämtliche Anlagen verfügen über einen ausreichenden Stellplatznachweis. Die ursprünglich in diesem Bereich geplanten öffentlichen Stellplätze sind an dieser Stelle nicht erforderlich. Für den Stellplatzbedarf des Ringer-Leistungszentrums werden auf dem Grundstück Fl.Nr. xxx, Gem. Aschaffenburg neue Stellplätze geschaffen.
.Beschluss:
Ist der Neubau eines zweigeschossigen Jugendtreffs im Gebiet des Bebauungsplans Nr. 04/01b möglich?
Gebäudegröße ca. 15,00 m x 17,75 m, Gebäudehöhe ca. 7,50 m
Flachdach mit Photovoltaikanlage
Eine Befreiung von der im Bebauungsplan festgesetzten Art der baulichen Nutzung (Straßenverkehrsfläche, öffentliche Parkfläche und Straßenbegleitgrün) wird erteilt, da die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und die Errichtung des Jugendtreffs zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben im öffentlichen Interesse liegt. Die Befreiung ist auch mit den nachbarlichen Belangen vereinbar.
Kann eine Befreiung vom Bebauungsplan (Bau von öffentlichen Stellplätzen) erteilt werden?
Die unter Ziffer 1 erteilte Befreiung von der festgesetzten Art der baulichen Nutzung umfasst auch die Festsetzung im Bebauungsplan über den „Bau von öffentlichen Stellplätzen“. Das Bebauungsplangebiet umfasst Bereiche mit verschiedenen gewerblichen oder sozialen Nutzungen, bzw. Anlagen für sportliche Zwecke, u.a. einen großen Baumarkt, ein Wohnheim für Menschen mit Behinderung, ein RingerLeistungszentrum, ein Wohn- und Gewerbepark und weitere Nutzungen. Sämtliche Anlagen verfügen über einen ausreichenden Stellplatznachweis. Die ursprünglich in diesem Bereich geplanten öffentlichen Stellplätze sind an dieser Stelle nicht erforderlich, so dass hier bereits vom Planungs- und Verkehrssenat am 02.04.2019 beschlossen wurde, bezüglich dieser Erschließungsanlage hinter den Festsetzungen des Bebauungsplans, gem. § 125 Abs. 3 Nr. 1 BauGB zurückzubleiben. Für den Stellplatzbedarf des RingerLeistungszentrums werden auf dem Grundstück Fl.-Nr. xxx, Gem. Aschaffenburg, neue Stellplätze geschaffen.
Die exakte Platzierung und die Maße des Baukörpers, der Grundriss und eine Festlegung des Gebäudezugangs sind nicht Gegenstand der Bauvoranfrage, sondern dem Baugenehmigungsverfahren vorbehalten. Siehe hierzu auch die Ausführungen zu Ziffer 3.
Ist eine Grenzbebauung Nord-West genehmigungsfähig?
Kann die Abstandsfläche Süd-Ost ca. 4,5 m auf dem Grundstück Fl.-
Nr. xxx, Gem. Aschaffenburg liegen?
4.1 Kann in der Außenanlage ein Kleinspielfeld (Basketball) 19 m x 15 m errichtet werden?
Die exakte Platzierung und die Anordnung der Zugänge des Nebengebäudes sind nicht Gegenstand der Bauvoranfrage. Auch hier sind die gesetzlichen Abstandsflächen zu beachten. Sofern das Nebengebäude direkt an der Grenze errichtet wird, dürfen die Zugänge nicht unmittelbar auf die Verkehrsfläche führen, um z.B. bei der Ein- oder Auslagerung von Material die Zufahrt zum Ringerleistungszentrum nicht zu behindern. Es wird empfohlen, die Zugänge der Nebenanlage nach Süden (zum Hauptgebäude) zu orientieren.
Die Heranziehung öffentlicher Stellplätze zum Stellplatznachweis ist nicht möglich. Im Übrigen ist der Stellplatznachweis im Baugenehmigungsverfahren zu führen. Lediglich auf dem Baugrundstück selbst nachgewiesene Stellplätze können im Stellplatznachweis berücksichtigt werden. Soweit allerdings öffentliche Stellplätze in der unmittelbaren Nähe zur Verfügung stehen, käme eine Stellplatzablösung in Betracht.
Abstimmungsergebnis:
Einstimmig angenommen