Antrag der UBV-Stadtratsfraktion vom 18.02.2019 wegen "Resolution an den Bezirkstag Unterfranken"


Daten angezeigt aus Sitzung:  10. Sitzung des Stadtrates (Plenum), 15.07.2019

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.SP-Nr.
Stadtrat (Plenum) 10. Sitzung des Stadtrates (Plenum) 15.07.2019 ö Beschließend 7PL/10/7/19

.Begründung / Sachverhalt zum Zeitpunkt der Sitzungseinladung.

Mit Schreiben vom 18.02.2019 beantragt die UBV den Erlass einer Resolution an den Bezirkstag Unterfranken mit der Aufforderung, die Antragstellung und Bearbeitung der Fälle der Hilfe zur Pflege im häuslichen Bereich, in stationären Einrichtungen sowie die Eingliederungshilfe für Menschen mit Behinderungen wieder auf die kreisfreien Städte und Landratsämter zu übertragen.

Gemäß Bayerisches Teilhabegesetz I ( BayTHG I )wurde zum 01.01.2019 die Zuständigkeit für Hilfen zur Pflege im häuslichen Bereich vollständig auf den überörtlichen Träger der Sozialhilfe, demnach den Bezirk Unterfranken, übertragen.
Beim Gesetzgebungsverfahren zum BayTHG I war Konsens zwischen allen Beteiligten, dass nach der Verlagerung auch der ambulanten Leistungen zur Hilfe zur Pflege auf die Bezirke eine Verzahnung der Planungs- und Beratungskompetenzen zwischen örtlichem und überörtlichen Trägern notwendig ist.
Der Gesetzgeber hat daher mit Art. 84 Abs. 3 AGSG ( Ausführungsgesetz zu den Sozialgesetzen) die Sozialhilfeträger zum Abschluss von Kooperationsvereinbarungen verpflichtet.

Mittels einer Delegationsverordnung ging die Zuständigkeit seit März 2018 sukzessive auf den Bezirk über. Es sollte möglichst ein fließender und unbürokratischer Übergang gewährleistet werden, um die Bürgerinnen und Bürger nicht zu belasten. Diese Vorgehensweise hat sich sehr gut bewährt, die Zusammenarbeit und damit der Übergang der Fälle auf den Bezirk Unterfranken verlief problemlos.

Die Bereiche der Hilfe zur Pflege im stationären Bereich bzw. der Eingliederungshilfe für Menschen mit Behinderungen befanden sich auch bisher schon in der Zuständigkeit des Bezirks Unterfranken als überörtlichen Träger. Das Amt für soziale Leistungen war damit bis Ende 2018 grundsätzlich also ohnehin nur für die Fälle zuständig, in denen zusätzlich Grundsicherungsleistungen oder Hilfe zum Lebensunterhalt gewährt wurden.

Es handelt sich in der Summe um 34 Fälle, die auf den Bezirk übergingen.


Zwischen dem Bezirk Unterfranken und den Landkreisen und kreisfreien Städte im Bezirk wurde die gesetzlich geforderte Kooperationsvereinbarung abgeschlossen, in der sehr ausführlich geregelt wurde, wie der jeweils örtliche Träger (hier Stadt Aschaffenburg) oder auch der überörtliche Träger (Bezirk Unterfranken) vorzugehen haben, wenn ein entsprechendes Hilfeersuchen eines Bürgers eingeht.

 So ist beispielsweise das Amt für soziale Leistungen der Stadt Aschaffenburg verpflichtet, auch nicht in seiner Zuständigkeit liegende Anträge zur Hilfe zur Pflege im häuslichen Bereich an den Bezirk innerhalb einer gesetzten Frist anzunehmen und weiterzuleiten.

Bei sogenannten gemischten Bedarfsgemeinschaften, also z.B. einer Gemeinschaft in der ein Bürger vom Bezirk Unterfranken Leistungen der Hilfe zur Pflege und der andere Bürger von der Stadt Aschaffenburg Grundsicherungsleistungen erhält, beinhaltet die Kooperationsvereinbarung eine Abstimmungsverpflichtung zwischen den beiden Behörden. So ist sichergestellt, dass die Bürgerinnen und Bürger den geringstmöglichen Aufwand haben und eine Einheitlichkeit der Sachbearbeitung gegeben ist.

Ebenso ist geregelt, dass die Spitzenverbände diese Vereinbarung nach 12 Monaten Laufzeit evaluieren.

Weiterhin wird der Bezirk Unterfranken beginnend ab September 2019 zweimal im Monat hier vor Ort in der Stadt Aschaffenburg eine Beratungssprechstunde anbieten, so dass es für alle hilfebedürftigen Bürgerinnen und Bürger möglich ist, sich vor Ort zu informieren sowie eine entsprechende Hilfestellung zu erhalten.


In der Gesamtschau der Vorkehrungen zwischen Bezirk und Stadt, aber auch der Erfahrungswerte der Hilfe zur Pflege im stationären Bereich bzw. der Eingliederungshilfe für behinderte Menschen, konnte daher bisher noch nicht festgestellt werden, dass die nun geltende vollumfassende Hilfestellung aus einer Hand sich nicht als praxistauglich erwiesen hat.


Von Seiten des Amtes für soziale Leistungen wird daher empfohlen,  zunächst das Ergebnis der Evaluation, die im Frühjahr 2020 durch die Spitzenverbände erfolgen müsste,  abzuwarten.

.Beschluss:

I.

1. Der Bericht der Verwaltung zur Übertragung der Bearbeitung der Fälle der Hilfe zur Pflege im häuslichen Bereich, in stationären Einrichtungen sowie die Eingliederungshilfe für Menschen mit Behinderungen vom Bezirk auf die kreisfreien Städte und Landkreise wird zur Kenntnis genommen.

2. Der Erlass der beantragten Resolution wird mit Zustimmung des Plenums vertagt.

I I. Angaben zu den Kosten:

Durch den Vollzug dieses Beschlusses entstehen Kosten:
ja [   ]
Nein [ x ]

Abstimmungsergebnis:
Dafür: 0, Dagegen: 0

Datenstand vom 24.09.2019 08:12 Uhr