Antrag der KI vom 13.06.2019 – Sparkasse soll „kriegswaffenfrei“ und „klimafreundlich“ werden


Daten angezeigt aus Sitzung:  10. Sitzung des Stadtrates (Plenum), 15.07.2019

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.SP-Nr.
Stadtrat (Plenum) 10. Sitzung des Stadtrates (Plenum) 15.07.2019 ö Beschließend 15PL/10/15/19

.Begründung / Sachverhalt zum Zeitpunkt der Sitzungseinladung.

  1. Antrag
Mit Schreiben vom 13.6.2019 hat die KI folgenden Antrag gestellt:
„Der Verbandsrat der Sparkasse Aschaffenburg-Alzenau soll sich gemeinsam mit dem Vorstand der Sparkasse Aschaffenburg-Alzenau dafür einsetzen, auf die Deka Investment – die Fondsgesellschaft der Sparkassen – einzuwirken, dass:
  1. Rüstungsfirmen aus den Fonds der Deka – der Fondsgesellschaften der Sparkassen – ausgeschlossen werden. Ebenso soll das Geld der Sparkassenkunden nicht mehr in Unternehmen investiert werden, die einen großen Teil ihres Umsatzes mit der Förderung oder Verstromung von Kohle machen.
  2. Sollte die Deka Investment weiter im Sinne von 1. in Kohle und Rüstung investieren, soll die Sparkasse Aschaffenburg-Alzenau diese Fonds der Deka Investment nicht mehr anbieten.“

  1. Befassungskompetenz des Stadtrates
Es stellt sich damit zum wiederholten Male die Frage nach der Reichweite der Stadtratszuständigkeit in Sparkassenangelegenheiten. Es ging dabei
  • um Weisungen/Empfehlungen gegenüber Mitgliedern der Verbandsversammlung des Sparkassenzweckverbandes,
  • um Weisungen/Empfehlungen gegenüber Mitgliedern des Verwaltungsrates der Sparkasse oder
  • um Weisungen/Empfehlungen gegenüber den Vorständen der Sparkasse.
Letztendlich scheitern alle diese Anträge daran, dass Sparkassen als rechtsfähige Anstalt das Recht der Selbstverwaltung haben, das Selbstverwaltungsrecht durch ihre eigenen Organe (Vorstand, Verwaltungsrat) ausgeübt wird und diese Organe weisungsfrei sind. Damit sind Sparkassenangelegenheiten keine Selbstverwaltungsangelegenheiten einer Gemeinde. Dies gilt erst Recht, wenn Sparkassenträger nicht die Gemeinde selbst, sondern ein zwischengeschalteter Zweckverband ist.
  1. Rechtsauffassung der Regierung
Diese Rechtsposition wurde bereits 2015 mit der Regierung abgestimmt.
Mit Antrag vom 5.6.2014 hatte die KI beantragt, dass die Verwaltungsratsmitglieder der Sparkasse Aschaffenburg-Alzenau, die gleichzeitig Stadtratsmitglieder sind, sich im Verwaltungsrat dafür einsetzen sollen, dass die Sparkasse Aschaffenburg Alzenau einen gesetzlich und satzungsmäßig höchstmöglichen Gewinn an die Stadt Aschaffenburg abführt. Der Antrag wurde in der Stadtratssitzung vom 2.3.2015 (Plenum öffentlich) mit Stimmenmehrheit abgelehnt.
Die Rechtslage wurde anlässlich des Antrages vom 5.6.2014 mit der Regierung von Unterfranken abgeklärt. Die Regierung hat die nachfolgende Rechtsauffassung aus der Beschlussvorlage vom 27.1.2015 zur Sitzung vom 2.3.2015 bestätigt.
„Die Entscheidung über die Frage der Gewinnverwendung der Sparkasse fällt … nicht in die Zuständigkeit des Sparkassenzweckverbandes, geschweige denn in die Zuständigkeit des Stadtrates. Beispielsweise hat der VGH Mannheim (Urteil v. 12.3.2001 – Az. 1 S 785/00) zum dem bayerischen Recht ähnlichen Sparkassenrecht des Landes Baden-Württemberg entschieden, dass Sparkassenangelegenheiten grundsätzlich nicht in die kommunale Befassungskompetenz des Gemeinderates gehören. Im Einzelnen heißt es dort:
„Der Senat hat bereits im Urteil vom 25.09.1989 (1 S 3239/88, VBlBW 1990, 20, bestätigt durch BVerwG, Beschluss vom 20.12.1989 - 7 B 181/89 -, WM 1990, 1018) entschieden, dass Auskunftsansprüche einzelner Gemeinderatsmitglieder im Geltungsbereich des Sparkassengesetzes grundsätzlich nicht bestehen, weil es sich bei den Sparkassen um rechtsfähige Anstalten des öffentlichen Rechts handelt, die das Recht der Selbstverwaltung besitzen (Art. 71 Abs. 1 Satz 3 LV) und die ihr durch das Sparkassengesetz (§ 6 SpG) und ihre Satzung zugewiesenen Aufgaben in eigener Verantwortung durch ihre Organe Verwaltungsrat, Kreditausschuss und Vorstand (§ 10 SpG) erfüllen und deshalb ihre Angelegenheiten keine Gemeindeangelegenheiten im Sinne des § 24 GemO sind.“
Mangels Befassungskompetenz des Stadtrates wäre der Antrag schon als unzulässig abzulehnen. In jedem Fall ist er aber als unbegründet abzulehnen, weil ein entsprechender Auftrag an die Verwaltungsräte mit deren gesetzlichem Auftrag, die Belange der Sparkasse zu wahren und zu fördern (§ 12 SpkO), im Grundsatz nicht vereinbar ist. Dies bedeutet selbstverständlich nicht, dass der Verwaltungsrat daran gehindert ist, eine Ausschüttung der Sparkasse an den Träger zu beschließen, wenn dies ohne Beeinträchtigung der Belange der Sparkasse möglich ist.
An der Unzulässigkeit des Antrages mangels Befassungskompetenz ändert sich auch nichts dadurch, dass bei der Wortwahl von Auftrag auf Empfehlung gewechselt wurde. Diese Rechtsauffassung wurde von der Regierung von Unterfranken mit mail vom 21.1.2015 bestätigt.

  1. Rechtsprechung
Neben der zitierten Rechtsprechung wird diese Rechtsauffassung auf durch weitere Urteile bestätigt.
Der BayVGH hat im Urteil vom Urteil vom 11.11.1992 – 3 B 92.727 - folgende Aussagen getroffen:
„Eine Weisungsabhängigkeit des einzelnen Verwaltungsratsmitglieds ist weder im Verhältnis zur Sparkasse noch im Verhältnis zum Gewährsträger gegeben. Schon aus der in Art. 5 Abs. 3 SpkG festgelegten Funktion des Verwaltungsrats, die Geschäftsführung des Vorstands zu überwachen, ergibt sich als logische Konsequenz, daß das einzelne Verwaltungsratsmitglied nicht den Weisungen der Sparkasse, vertreten durch den Vorstand, unterworfen sein kann, denn in diesem Fall würde eine Überwachung ad absurdum geführt.“
Auch durch andere Entscheidungen zieht sich die Besonderheit der kategorischen Trennung der Sparkassenbelange von denen des Trägers wie ein roter Faden. Stellvertretend seien hier nur zwei Entscheidungen angeführt:
VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 09.11.2015 - 15 L 2234/15 (zum Informationsrecht von Gemeinderäten über Sparkassenangelegenheiten):
„Als rechtsfähige Anstalten des öffentlichen Rechts besitzen die Sparkassen das Recht der Selbstverwaltung. Sie erfüllen die ihnen durch das Sparkassengesetz und ihrer Satzung zugewiesenen Aufgaben in eigener Verantwortung durch ihre Organe. So handeln z. B. nach § 15 Abs. 6 SpkG die Mitglieder des Verwaltungsrates nach ihrer freien, nur durch die Rücksicht auf das öffentliche Wohl und die Aufgaben der Sparkasse bestimmten Überzeugung. Sie sind an Weisungen nicht gebunden. Auch der Vorstand leitet nach § 20 Abs. 1 S. 1 SpkG die Sparkasse in eigener Verantwortung. Aus dieser besonderen Stellung der Sparkassen könnte zu folgern sein, dass diese letztlich eigenverantwortlich entscheiden, in welchem Umfang sie den Gemeinden mit ihren Räten für die Entscheidung nach § 27 Abs. 1 SpkG Informationen zur Verfügung stellen. Danach stünde dem Rat und damit auch dem einzelnen Ratsmitglied kein über den Bürgermeister realisierbarer Anspruch auf weitergehende Informationen zu, sondern er könnte die aus seiner Sicht ungenügende Informationslage allenfalls bei dem von ihm zu treffenden Beschluss berücksichtigen und gegebenenfalls die Zustimmung zu der Fusion verweigern.“
VG Gießen, Urteil vom 20.02.2014 - 8 K 946/13.GI (zu Gewinnabführungsentscheidungen):
„Gemäß § 16 Abs. 3 Satz 3 HSpG beschließt der Verwaltungsrat auf der Grundlage eines Vorschlags des Vorstandes über die Höhe des an den Träger der Sparkasse abzuführenden Überschusses. Kontroll- und Beteiligungsrechte stehen dem Kreistag in diesem Zusammenhang nicht zu. Vielmehr bestimmt der Verwaltungsrat die Richtlinien der Geschäftspolitik (vgl. Henneke, Die kommunalen Sparkassen - Der rechtliche Rahmen, in: Mann/Püttner [Hrsg.], Handbuch der kommunalen Wissenschaft und Praxis, Bd. 2, Kommunale Wirtschaft, 3. Aufl., 2011, Rdnr. 275). Solche Vorschriften des Sparkassenrechts, die entsprechende Kontroll- und Informationsrechte des Kreistags über sparkasseninterne Vorgänge ausschließen, verstoßen auch nicht gegen den Grundsatz der kommunalen Selbstverwaltung nach Art. 28 Abs. 2 GG (vgl. VGH Bad. - Württ., U. v. 25.09.1989 - 1 S 3239/88 -, NVwZ-RR 1990, 320, 321).“

  1. Ergebnis
Auch die jetzt zur Entscheidung anstehende „Empfehlung“ an den Verwaltungsrat und den Vorstand der Sparkasse haben wiederum nichts mit Gemeindeangelegenheiten zu tun. Dies gilt umso mehr, als die Ziffer 1 das Antrages sich nicht auf eine Entscheidung der örtlichen Sparkasse bezieht, sondern nur eine „Empfehlung zur Empfehlung“ an die Deka ausspricht.

.Beschluss:

I. Die Behandlung des Antrages der KI vom 13.0 6.2019 wird mangels kommunaler Befassungskompetenz abgelehnt.

II. Angaben zu den Kosten:

Durch den Vollzug dieses Beschlusses entstehen Kosten:
ja [   ]
nein [ x  ]

Abstimmungsergebnis:
Mehrheitlich angenommen

Datenstand vom 24.09.2019 08:12 Uhr