Feststellung des Jahresabschlusses 2017 der Stadtwerke Aschaffenburg - Kommunale Dienstleistungen a) Kenntnisnahme der Berichte des Abschlussprüfers und der örtlichen Rechnungsprüfung b) Bilanzsumme und Jahresgewinn c) Verwendung des Jahresgewinnes


Daten angezeigt aus Sitzung:  4. Sitzung des Werksenates, 10.10.2019

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.SP-Nr.
Werksenat 4. Sitzung des Werksenates 10.10.2019 ö Vorberatend 4WS/4/4/19
Stadtrat (Plenum) 14. Sitzung des Stadtrates (Plenum) 21.10.2019 ö Beschließend 14PL/14/14/19

.Begründung / Sachverhalt zum Zeitpunkt der Sitzungseinladung.

Feststellung des Jahresabschlusses 2017 der Stadtwerke Aschaffenburg - Kommunale Dienstleistungen

  1. Kenntnisnahme der Berichte des Abschlussprüfers und der örtlichen Rechnungsprüfung

Gemäß § 20 der Eigenbetriebsverordnung Bayern (EBV) ist für den Schluss eines jeden Wirtschaftsjahres ein Jahresabschluss aufzustellen, der aus der Bilanz, der Gewinn- und Verlustrechnung und dem Anhang besteht. Der Jahresabschluss und der zusätzliche zu erstellende Lagebericht eines Eigenbetriebes sind im weiteren nach Schluss des Wirtschaftsjahres  gemäß Art. 107 der Gemeindeordnung (GO) in Verbindung mit § 25 Abs. 2 EBV durch einen sachverständigen Prüfer (Abschlussprüfer) nach den hierfür geltenden gesetzlichen Vorschriften zu prüfen. Zum Abschlussprüfer für das Wirtschaftsjahr 2017 hat der Stadtrat in seiner Sitzung vom 16.10.2017 die xxx GmbH, Mainz bestellt. Die Prüfung wurde überwiegend in den Verwaltungsräumen der Werke in den Monaten Mai und Juni 2018 durchgeführt. Nach dem Ergebnis der Prüfung wurde die Vollständigkeit und Rechtsmäßigkeit des Jahresabschluss unter Einbeziehung der Buchführung und des Lageberichtes sowie die Ordnungsmäßigkeit  der Geschäftsführung und der wirtschaftlichen Verhältnisse bestätigt. Der uneingeschränkte Bestätigungsvermerk wurde erteilt.

Der Prüfungsinhalt und die Einzelfeststellungen ergeben sich aus dem umfangreichen Bericht der Dornbach GmbH, Mainz vom 15.06.2018. Der Bericht wurde in der Werksenatssitzung am 19.07.2018 zur Kenntnis gegeben und wird zur nochmaligen Einsicht in der Bibliothek der Stadt Aschaffenburg ausgelegt.

An die Abschlussprüfung des Eigenbetriebes durch den sachverständigen Prüfer (Abschlussprüfer) schließt sich gemäß Art. 106 Abs. 3 GO die örtliche Rechnungsprüfung mit ihrem abschließenden Ergebnis an. Die örtliche Rechnungsprüfung des Jahresabschlusses erfolgt durch den Rechnungsprüfungsausschuss (Art. 103 Abs. 1 und GO), wobei das Rechnungsprüfungsamt umfassend als Sachverständiger heranzuziehen ist (Art. 103 Abs. 3 GO). Über das Ergebnis der Prüfung ist ein Prüfungsbericht zu erstellen (§7 Abs. KommPrV). Der diesbezügliche Bericht über die örtliche Prüfung des Jahresabschlusses für das Wirtschaftsjahr 2017 wurde unter dem Datum vom 07.11.2018 erstellt. Die örtliche Rechnungsprüfung ist aber erst dann durchgeführt wenn der Rechnungsprüfungsausschuss einen Beschluss über das Ergebnis der örtlichen Rechnungsprüfung für das Wirtschaftsjahr gefasst hat. Der insoweit notwendige Beschluss des Rechnungsprüfungsausschusses erging am 26.11.2018. Danach erklärt der Ausschuss den Bericht des Rechnungsprüfungsamtes vom 07.11.2018 zum Prüfungsbericht des Rechnungsprüfungsausschusses und empfiehlt dem Werksenat, dem Stadtrat die Feststellung des Jahresabschlusses vorzuschlagen.

Es wird gebeten, den Bericht der xxx GmbH, Mainz vom 15.06.2018 und den Bericht des Rechnungsprüfungsamtes vom 07.11.2018 und den Beschluss des Rechnungsprüfungsausschusses vom 26.11.2018 zur Kenntnis zu nehmen.

  1. Bilanzsumme und Jahresgewinn
  2. Verwendung des Jahresgewinns

Der Jahresabschluss 2017 der Stadtwerke Aschaffenburg mit dem Lagebericht und der Erfolgsübersicht wurde gemäß §25 Abs. 1 EBV termingerecht innerhalb 6 Monaten nach Ende des Wirtschaftsjahres 2017 aufgestellt und über dem Oberbürgermeister dem Werksenat am 19.07.2018 und dem Stadtrat (Plenum) 27.07.2018 zur Kenntnisnahme vorgelegt. Die Vorlage enthielt auch einen Vorschlag über die Verwendung des Jahresgewinns 2017.

Die nach § 25 Abs. 3 EBV erforderliche Beschlussfassung des Werksenates und Stadtrates über die Feststellung des Jahresabschlusses ist aber erst nach der gesetzlich vorgeschriebenen Abschlussprüfung und der örtlichen Rechnungsprüfung möglich.

Nach den nunmehr abgeschlossenen Prüfungen kann jetzt formalrechtlich entsprechend dem Beschlussvorschlag die Feststellung des Jahresabschlusses erfolgen. Die Bilanzsumme des geprüften Jahresabschlusses 2017 beträgt 119.691.768,68 €. Es wurde ein Gewinn von 5.603.331,27 € erwirtschaftet.

Die Verwendung des Jahresgewinns wird wie folgt vorgeschlagen:

Zuführung zur „Allgemeinen Rücklage“ der Stadtwerke                                3.828.210,33 €

Zuführung an den Haushalt der Stadt                                                1.775.120,94 €
davon
Auszahlung an die Stadtkasse                                                        1.500.000,00 €
Abzuführende Kapitalertragssteuer inkl. Solidaritätszuschlag                           275.120,94 €


Die Stadtwerke bitten um den Beschluss über die Feststellung des Jahresabschlusses 2017.

.Beschluss:

I. Der Bericht der xxx GmbH, Mainz, vom 15.06.2018 und der Bericht des Rechnungsprüfungsamtes vom 07.11.2018 über die Prüfung des Jahresabschlusses der Stadtwerke Aschaffenburg - Kommunale Dienstleistungen für das Wirtschaftsjahr 2017 (01.01.2017 – 31.12.2017) werden als Grundlage zur Feststellung des Jahresabschlusses zur Kenntnis genommen (Anlage 3).

Der nach der Abschussprüfung und der örtlichen Rechnungsprüfung vorgelegte Jahresabschluss 2017 der Stadtwerke Aschaffenburg - Kommunale Dienstleistungen wird in der geprüften Fassung festgestellt.

Bei einer Bilanzsumme von 119.691.768,68 € beträgt danach der erwirtschaftete Gewinn 5.603.331,27 €.

Dieser Jahresgewinn ist wie folgt zu verwenden:

Zuführung zur „Allgemeinen Rücklage“ der Stadtwerke                3.828.210,33 €

Abführung an den Haushalt der Stadt:                                1.775.120,94 €
davon
Auszahlung an die Stadtkasse                                        1.500.000,00 €
Abzuführende Kapitalertragsteuer inkl. Solidaritätszuschlag           275.120,94 €

II. Angaben zu den Kosten:
       
Durch den Vollzug dieses Beschlusses entstehen Kosten:
ja [   ]
nein [ x ]

Abstimmungsergebnis:
Dafür: 11, Dagegen: 0

Datenstand vom 06.12.2019 08:20 Uhr