Godelsberg; - Aufstellung von (drei) Bebauungsplänen und Verzicht auf Erlass einer Veränderungssperre


Daten angezeigt aus Sitzung:  12. Sitzung des Planungs- und Verkehrssenates, 03.12.2019

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.SP-Nr.
Planungs- und Verkehrssenat 12. Sitzung des Planungs- und Verkehrssenates 03.12.2019 ö Vorberatend 1PVS/12/1/19

.Begründung / Sachverhalt zum Zeitpunkt der Sitzungseinladung.

Zu 1:
Der Stadtrat hat in seiner Sitzung am 07.10.2019 die Aufstellung von drei qualifizierten Bebauungsplänen für die Gebiete „Südlich Bismarckallee – West“ (Nr. 3/27), „Südlich Bismarckallee – Mitte“ (Nr. 3/28) und „Südlich Bismarckallee – Ost“ (Nr. 3/29) beschlossen.
In der Begründung der damaligen Beschlussvorlage waren bereits allgemeine Planungsziele formuliert worden, die schon eine Richtung vorgaben, aber davon abgesehen räumlich und inhaltlich noch relativ unkonkret blieben.
Als Basis für die aufzustellenden qualifizierten Bebauungspläne und auch als Prüf- und Entscheidungskriterien für die im Einzelfall evtl. erforderliche Zurückstellung von Baugesuchen in den Plangebieten werden die Planungsziele nun räumlich und inhaltlich konkreter gefasst – z.B. werden sie stärker baublockbezogen differenziert und um orientierende Angaben z.B. zum Maß der baulichen Nutzung (GRZ, GFZ, Geschossigkeit, maximale Gebäudegrundfläche), zur baulichen Höhe oder auch zur Zahl von Wohnungen ergänzt.
Die Planungsziele sind in der Anlage zu dieser Beschlussvorlage aufgeführt. Bei entsprechender Billigung durch den Stadtrat werden sie sowohl bei den Entwürfen für die qualifizierten Bebauungspläne als auch bei der Prüfung von künftigen Baugesuchen (und der eventuellen Notwendigkeit einer Zurückstellung nach § 15 BauGB) während des Bebauungsplan-Aufstellungsverfahrens Anwendung finden.

Zu 2:
Mit den Aufstellungsbeschlüssen und der unter Nr. 1 beschlossenen Planungszielen für die qualifizierten Bebauungspläne „Südlich Bismarckallee – West“ (Nr. 3/27), „Südlich Bismarckallee – Mitte“ (Nr. 3/28) und „Südlich Bismarckallee – Ost“ (Nr. 3/29) liegen die planungsrechtlichen Voraussetzungen für den Erlass von Veränderungssperren nach § 14 BauGB vor. Aus Sicht der Verwaltung wird für die drei Plangebiete am „Godelsberg“ aber gegenwärtig vom Gebrauch dieses Instruments abgeraten weil:
  • Nach der amtlichen Bekanntmachung der Satzung der Veränderungssperre wären alle bereits anhängigen und noch nicht entschiedenen Bauvorhaben von der Veränderungssperre erfasst;
  • Von einer Veränderungssperre wären, auf der Grundlage des § 29 BauGB, alle Vorhaben, die die Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von baulichen Anlagen zum Ziel haben, das sind auch alle Bauvorhaben, für die keine Genehmigungspflicht im Rahmen der Bayerischen Bauordnung besteht, erfasst;
  • Erhebliche oder wesentlich wertsteigernde Veränderungen von Grundstücken und baulichen Anlagen deren Änderungen nicht genehmigungs- zustimmungs- oder anzeigepflichtig sind, dürfen ebenfalls nicht vorgenommen werden; somit trifft jede Veränderungssperre nicht nur alle Neubauvorhaben, sie unterbindet auch Maßnahmen am und Investitionen in den baulichen Bestand;
  • Für jede Ausnahme von der Veränderungssperre das städtische Einvernehmen erforderlich ist;
  • Der größte Teil der im Gebiet zu erwartenden Neu- und Umbauvorhaben und sonstigen Maßnahmen planungsrechtlich unproblematisch ist, denn sie fügen sich in die Eigenart der näheren Umgebung ein, da sie in der Regel den Planungszielen nicht widersprechen;
  • In welchem Umfang die Bautätigkeit im Gebiet Godelsberg betroffen wäre, zeigt sich an der Statistik der Bauvorhaben der letzten zwei Jahre. In dieser Zeit wurden 38 Vorhaben insgesamt genehmigt, davon hatten lediglich fünf Vorhaben mehr als vier Wohnungen.
Zusätzlich ermächtigen die Aufstellungsbeschlüsse für die drei Bebauungspläne die Baugenehmigungsbehörde nach § 15 BauGB („Zurückstellung von Baugesuchen“) dazu, die Entscheidung über die Zulässigkeit von Baugesuchen für einen Zeitraum von bis zu 12 Monaten auszusetzen. Für mögliche „Problemfälle“ reicht dieses Instrument völlig aus, ungewollte Projekte anzuhalten.
Sollte sich aber eine bauliche Entwicklung im Gebiet anzeichnen, die eine unerwünschte und planungsrechtlich nicht mehr steuerbare Richtung einnehmen, ist der Erlass einer Veränderungssperre auch noch zu einem späteren Zeitpunkt in den Bebauungsplanverfahren möglich.

.Beschluss:

Mit Zustimmung des Planungs- und Verkehrssenates der Stadt Aschaffenburg wird der TOP 1 d. ö. S. "Godelsberg;
- Aufstellung von (drei) Bebauungsplänen und Verzicht auf Erlass einer Veränderungssperre" abgesetzt (Anlage 1).

Abstimmungsergebnis:
Dafür: 0, Dagegen: 0

Datenstand vom 22.01.2020 08:59 Uhr