- Allgemeines
Im Rahmen eines telefonischen Pressegespräches am 21.04.2020 hat der Vorstand der Sparkasse Aschaffenburg-Alzenau bekannt gegeben, dass die Sparkasse 11 ihrer Filialen bis zum 1.8.2020 schließen will. Es wurde mitgeteilt, dass in Aschaffenburg die Filialen in Gailbach und Damm (Scheffelstraße) geschlossen werden. Die Kunden aus der Filiale Gailbach sollen durch die Filiale in der Würzburger Straße bedient werden, die Kunden in Damm in der Filiale Damm, Mittelstraße.
Zur Begründung gibt die Sparkasse auf ihrer homepage an:
„Wie die gesamte Finanzbranche sieht sich auch die Sparkasse Aschaffenburg-Alzenau einem deutlichen Wandel im Kundenverhalten gegenüber. Insbesondere die wachsende Verfügbarkeit und Nutzung des Internets und digitaler Kommunikationstechnik für den Zahlungsverkehr und andere Finanzdienstleistungen hat zu einem Rückgang des Kundenaufkommens in der klassischen Geschäftsstelle geführt. Die Auswirkung dieser Änderung im Kundenverhalten auf die Besuchsfrequenz bzw. die Besucherzahlen in den Geschäftsstellen werden zwischenzeitlich gerade in Kleinstfilialen deutlich spürbar. Dieser Trend setzt sich fort.
Die Sparkasse muss daher ihre Geschäftsstellenstruktur dem geänderten Nutzungsverhalten anpassen. Die großen Standorte bringen auch die Möglichkeiten mit sich, die Beratungs- und Serviceangebote noch stärker auszubauen und großzügigere Öffnungszeiten anzubieten.“
Mit Schreiben vom 22.4.2020 hat die KI folgende Anträge gestellt:
- Der Oberbürgermeister berichtet über die Information des Sparkassenvorstandes und inwieweit und wann der Verwaltungsrat diese – laut Herrn Schäfer strategische – Entscheidung mitgetragen hat.
- Zur Begründung für diesen Schritt und die weitere Politik der Bürgerbank Sparkasse wird der Vorstandsvorsitzende Herr Jürgen Schäfer zur Plenumssitzung eingeladen.
- Der Stadtrat protestiert in einer Resolution energisch gegen die beiden Filialschließungen in der Stadt Aschaffenburg und fordert den Vorstand der Sparkasse und den Verwaltungsrat auf, diese Schließungsabsicht zurückzunehmen.
- Befassungskompetenz des Stadtrates
- Sparkassenangelegenheiten
Im Zusammenhang mit der beantragten Beschlussfassung über die Gewinnabführung der Sparkasse wurde bereits in der Beschlussvorlage für die Sitzung zum 22.9.2014 auf Folgendes hingewiesen:
„ … Beispielsweise hat der VGH Mannheim (Urteil v. 12.3.2001 – Az. 1 S 785/00) zum dem bayerischen Recht ähnlichen Sparkassenrecht des Landes Baden-Württemberg entschieden, dass Sparkassenangelegenheiten grundsätzlich nicht in die kommunale Befassungskompetenz des Gemeinderates gehören. Im Einzelnen heißt es dort:
„Der Senat hat bereits im Urteil vom 25.09.1989 (1 S 3239/88, VBlBW 1990, 20, bestätigt durch BVerwG, Beschluss vom 20.12.1989 - 7 B 181/89 -, WM 1990, 1018) entschieden, dass Auskunftsansprüche einzelner Gemeinderatsmitglieder im Geltungsbereich des Sparkassengesetzes grundsätzlich nicht bestehen, weil es sich bei den Sparkassen um rechtsfähige Anstalten des öffentlichen Rechts handelt, die das Recht der Selbstverwaltung besitzen (Art. 71 Abs. 1 Satz 3 LV) und die ihr durch das Sparkassengesetz (§ 6 SpG) und ihre Satzung zugewiesenen Aufgaben in eigener Verantwortung durch ihre Organe Verwaltungsrat, Kreditausschuss und Vorstand (§ 10 SpG) erfüllen und deshalb ihre Angelegenheiten keine Gemeindeangelegenheiten im Sinne des § 24 GemO sind.“
Mangels Befassungskompetenz des Stadtrates wäre der Antrag schon als unzulässig abzulehnen. …“
Der Text der Beschlussvorlage war damals im Vorfeld mit der Regierung von Unterfranken vorgelegt worden mit der Bitte um Prüfung, ob die von der Verwaltung vertretene Rechtsauffassung von der Regierung geteilt wird. Dies hat die Regierung bestätigt. Die Regierung hat auch bestätigt, dass es keinen Unterschied macht, ob in einem Stadtratsbeschluss eine „Beauftragung“ gegenüber Verwaltungsräten erfolgt oder ob lediglich eine „Empfehlung“ abgegeben wird.
In Zusammenhang mit der Filialschließung in Schweinheim (Plenum 9.5.2016, dort TOP 14 öffentlich) hat die Verwaltung die Auffassung vertreten, dass im Zusammenhang mit Filialschließungen eine Befassungskompetenz des Stadtrates ausnahmsweise gegeben ist, weil damit Fragen der örtlichen Daseinsvorsorge betroffen sind. Dem hat sich der Stadtrat damals angeschlossen.
Zur Begründung für diese Auffassung wurde Folgendes ausgeführt:
Nach § 1 SparkO haben Sparkassen u. a. den Auftrag, „für ihren Geschäftsbezirk … die angemessene und ausreichende Versorgung aller Bevölkerungskreise, … mit geld- und kreditwirtschaftlichen Leistungen auch in der Fläche sicherzustellen“. Sie unterstützen damit die Aufgabenerfüllung der Kommunen (§ 1 S. 2 SparkO). Der BayVerfGH hat im Urteil vom 23.9.1985 – Vf. 8-VII-82 – im Zusammenhang mit Regelungen zur Filialstruktur von Sparkassen Folgendes ausgeführt:
„Die Bayerische Verfassung erwähnt zwar weder in Artikel 83 Absatz 1 und Artikel 83 Absatz 2 BV noch in anderen Vorschriften die Errichtung und den Betrieb von Sparkassen bei der Aufzählung von Aufgaben des eigenen Wirkungskreises der Gemeinden. Das schließt aber die Annahme nicht aus, das Sparkassenwesen zu den Angelegenheiten der Gemeinden zu rechnen, die sie im Rahmen der Gesetze in Selbstverwaltung wahrnehmen dürfen. Das Sparkassenrecht hebt sich allerdings vom allgemeinen Kommunalrecht durch seine nicht unerhebliche Eigenständigkeit ab. Die Sparkassen sind selbständige juristische Personen mit eigenen Organen. Die Gemeindeordnung bestimmt in Art.89 Abs.3 Satz 2 ausdrücklich, dass es hinsichtlich des öffentlichen Sparkassenwesens bei den besonderen Vorschriften verbleibe. Diese Vorschrift grenzt einmal das öffentliche Sparkassenwesen vom Verbot der Errichtung von Bankunternehmen in Art.89 Abs.3 Satz 1 GO ab; zum anderen bewirkt sie auch, dass sich die Betätigung der Gemeinden im Sparkassenwesen ausschließlich nach den besonderen sparkassenrechtlichen Bestimmungen zu richten hat und dass die kommunalrechtlichen Vorschriften im 4. Abschnitt der Gemeindeordnung auch nicht ergänzend heranzuziehen sind (VGH n.F. 34, 31; Widtmann, Bayer. Gemeindeordnung, 4.Aufl., Art.89, Exkurs über das Sparkassenrecht, Anm.1). Gleichwohl handelt es sich unter dem Blickwinkel von Art.11 Abs.2 BV auch bei sparkassenrechtlichen Regelungen um Gesetze, die Inhalt und Umfang des gemeindlichen Selbstverwaltungsrechts bestimmen. Trotz einer gewissen Verselbständigung des Sparkassenrechts geht es um eine Betätigung der Gemeinden, wenn sie als Gewährträger Sparkassen errichten und betreiben (VGH n.F. 26, 177/ 180).“
Auch der Bayerische Verfassungsgerichtshof geht deshalb davon aus, dass die Errichtung und der Betrieb von Sparkassen trotz der Verselbständigung des Sparkassenrechts grundsätzlich zum gemeindlichen Aufgabenkreis und damit zur Daseinsvorsorge gehören. Im Grundsatz ist daher die Situation vergleichbar zu der bei der Diskussion im Stadtrat um den Standort von Poststationen oder Lebensmittelläden. Die Beratung über die Auswirkungen der Schließung einer Bankfiliale auf die örtliche Versorgungsstruktur gehört daher zur Befassungskompetenz des Stadtrates.
- Inhaltliche Behandlung des Stadtratsantrages
- Bericht des Oberbürgermeisters über die Information des Verwaltungsrates
Nach Art. 5 Abs. 2 BaySparKG werden die laufenden Geschäfte der Sparkasse vom Vorstand geführt. Zu den laufenden Angelegenheiten gehört nicht die Öffnung oder Schließung von Zweigstellen in größerem Umfang (vgl. z. B. ausdrücklich § 8 Abs. 3 Nr. 5 SächsSparKG; § 12 Abs. 2 Nr. 12 BaWüSparKG). Der Verwaltungsrat war über die Filialschließung informiert und hat zugestimmt.
Nach § 14 Abs. 2 S. 1 BaySparKO fasst der Verwaltungsrat seine Beschlüsse in nichtöffentlichen Sitzungen. Nähere Einzelheiten werden daher nicht veröffentlicht.
- Einladung des Vorstandsvorsitzenden
Der Vorstand der Sparkasse hat mehrfach darauf hingewiesen, dass er den Organen der Sparkasse (Verbandsversammlung und Verwaltungsrat) gegenüber rechenschaftspflichtig ist und diesen gegenüber auch Rechenschaft entsprechend den sparkassenrechtlichen Regelungen abgibt. Angesichts der Vielzahl der Kommunen im Geschäftsgebiet der Sparkasse Aschaffenburg-Alzenau ist es nicht darstellbar, einzelnen Kommunen gegenüber auf entsprechende Aufforderung hin einzelne Geschäftsvorfälle in den politischen Gremien zu erklären und anderen gegenüber nicht. Insofern bleibt die Sparkasse bei der konsequenten Haltung, nur in den eignen Gremien Rechenschaft für einzelne Geschäftsvorfälle abzugeben.
Selbstverständlich bleibt die Sparkasse dabei, im Wege der Öffentlichkeitsarbeit die Bevölkerung über die geplanten Schritte zu informieren. Die Bürgermeister der von Zweigstellenschließungen betroffenen Gemeinden werden regelmäßig persönlich – in Coronazeiten telefonisch – und über ein Anschreiben informiert. Bezüglich der Stadt Aschaffenburg wird auf das beigefügte Schreiben verwiesen.
Bezüglich der im Antrag angesprochenen Problematik mangelnder Mobilität älterer Kunden weist die Sparkasse nochmals darauf hin, dass die verbleibenden Filialen gut an den ÖPNV angebunden sind und dass die Möglichkeit zur Vereinbarung von Hausbesuchen besteht. Zusätzlich bietet die Sparkasse einen Bargeldservice an. Das bedeutet, dass Kunden, die weniger mobil sind, das telefonische Kundenservice-Center nutzen können und ihr Bargeld auf Wunsch von einem Sparkassenmitarbeiter nach Hause gebracht bekommen.