Bauvoranfrage zur Errichtung von 2 Mehrfamilienwohnhäusern mit gemeinsamer Tiefgarage auf dem Baugrundstück Fl.Nr. xxx, Gem. Aschaffenburg, Schoberstraße, 63739 Aschaffenburg durch die Bundesanstalt für Immobilienaufgaben, BV-Nr. xxx


Daten angezeigt aus Sitzung:  4. Sitzung des Umwelt- und Verwaltungssenates, 20.05.2020

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.SP-Nr.
Umwelt- und Verwaltungssenat 4. Sitzung des Umwelt- und Verwaltungssenates 20.05.2020 ö Beschließend 7UVS/4/7/20

.Begründung / Sachverhalt zum Zeitpunkt der Sitzungseinladung.

I.
Mit Antrag, eingegangen bei der Stadt Aschaffenburg am 08.04.2020 stellt die Bauherrin, Bundesanstalt für Immobilienaufgaben (BImA), die Bauvoranfrage zur Errichtung von zwei Wohngebäuden mit einer gemeinsamen Tiefgarage auf dem Baugrundstück Fl.Nr. xxx, Gemarkung Aschaffenburg, Schoberstraße.

Geplant sind zwei Punkthäuser mit den Abmessungen 16,00 m x 19,50 m. Die Gebäude sollen mit jeweils vier Geschossen plus einem Staffelgeschoss ausgeführt werden. An drei Gebäudeseiten in Richtung Westen, Osten und Süden sind pro Etage jeweils Balkone mit den Abmessungen 2,00 m x 4,00 m vorgesehen.

Die erforderlichen Stellplätze sind in einer gemeinsamen Tiefgarage unter den beiden Gebäuden geplant.

Die Wohnungen sollen im eigenen Bestand der Bauherrin bleiben und Beschäftigten des Bundes im Rahmen der Wohnungsfürsorge auf einer sozialen Basis (Untergrenze der ortsüblichen Vergleichsmiete) zur Verfügung gestellt werden. Ebenso soll hier Wohnraum auch für Landesbedienstete, mit deren Wohnungsfürsorge kooperiert wird und falls freie Kapazitäten bestehen, auch für Bedienstete der Kommune Wohnraum geschaffen werden.

Diese Eigenbaumaßnahmen der Bundesanstalt für Immobilienaufgaben (BImA) sollen ein Signal zur Bekämpfung der Wohnungsnot in der Bundesrepublik und auch für bezahlbaren Wohnraum sein.

Das Bauvorhaben in den Spessartgärten wurde durch die Bundesanstalt für Immobilienaufgaben (BImA) als Pilotprojekt ausgewählt, um hier in einer attraktiven Umgebung Wohnraum in einer zukunftsweisenden modularen Bauweise zu realisieren.

Zur Anwendung soll eine Systembauweise kommen, um dadurch schnellere Bauzeiten vor Ort (hoher Fertigungsgrad in den Werken) und dadurch höhere Akzeptanz der Nachbarn und letztendlich auch kalkulierbarere Kosten zu erhalten. Die Modulbauten sind aufgrund ihrer Systeme auf bestimmte Rastermaße festgelegt, die eine Überschreitung der im Bebauungsplan festgesetzten Baugrenzen bedingen.

Daher werden in der Bauvoranfrage ausschließlich planungsrechtliche Fragen gestellt. Weitere baurechtliche Aspekte sollen im Baugenehmigungsverfahren berücksichtigt werden.

Die Gesamtgröße des Grundstückes liegt bei ca. 2.765 m².

Im Rahmen der Bauvoranfrage werden zu dem Bauvorhaben folgende Fragen gestellt:

1.        Ist eine Überschreitung der im Bebauungsplan 4/6 ausgewiesenen Baugrenzen in Ost-West-Richtung von maximal 2,60 m und in Nord-Süd- Richtung von 1,00 m zulässig?

2.        Ist zusätzlich zur Überschreitung gemäß Frage 1 eine Überschreitung der Baugrenzen bis zu max. 2,00 m durch Balkone zulässig?
Die Balkone sollen auskragend am Gebäude realisiert werden und werden nicht auf der Geländeoberfläche mittels Stützen aufgestellt. Ist eine maximale Länge der Balkone je Fassadenseite und Etage von jeweils 4 m zulässig?

3.        a) Ist es zulässig, die Zufahrtsrampe mit einer Breite von 5,50 m an die westliche Gebäuderückseite in einem Bereich von 4,70 m bis 10,20 m (Abstand von der westlichen Grundstücksgrenze) zu verlegen?
b) Ist es zulässig, die Zufahrtsrampe mit einer Breite von 5,50 m an die östliche Grundstücksseite in einem Bereich von 5,00 m bis 10,50 m (Abstand von der östlichen Grundstücksgrenze) zu verlegen?

4.        Ist eine Traufhöhe des viergeschossigen Baukörpers (vier oberirdische Geschosse) mit maximal 14,00 m zulässig?

Ist eine Traufhöhe des zurückgesetzten Staffeldachgeschosses unter Einhaltung der allseits umlaufenden eingerückten Baugrenzen gemäß den textlichen Festlegungen des Bebauungsplanes mit max. 17,00 m zulässig?

II.
Die Bauvoranfrage beschränkt sich auf die Fragestellung und entfaltet auch nur insoweit Bindungswirkung. Darüberhinausgehende Frage- oder Problemstellungen werden nicht erörtert und sind nicht Gegenstand der Entscheidung.

Das Bauvorhaben befindet sich im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 4/6 „Südwestlich Medicusstraße“. Dieser setzt u.a. folgendes für das Baugrundstück fest:

  • Reines Wohngebiet (WR)
  • GRZ 0,4
  • GFZ 1,2
  • 4-5 geschossige Bauweise (Staffelgeschoss)
  • Traufhöhe max. 14,00 m
  • offene Bauweise
  • Dachneigung flach geneigt (bis max. 15°)
  • Dächer ab 10m² sind mindestens extensiv zu begrünen

Die geplanten Wohngebäude sind im vorliegenden reinen Wohngebiet allgemein zulässig.

Aus der Bauvoranfrage geht hervor, dass die Festsetzungen zur GRZ von 0,4 sowie zur GFZ von 1,2 durch das Bauvorhaben eingehalten werden. Auch die Einhaltung der Abstandsflächen wird bestätigt.

Aus der Fragestellung zu 4. ergibt sich, dass die Baugrenzen durch das Staffelgeschoss umlaufend eingehalten werden. Dagegen werden die Baugrenzen in den übrigen (jeweils ersten vier) Geschossen bei beiden Baukörpern überschritten. Zusätzlich überschreiten bei beiden Gebäuden Balkone an der südlichen, westlichen und an der östlichen Gebäudeseite die Baugrenzen um jeweils 2 m x 4 m in allen Obergeschossen.

Einer Überschreitung der Baugrenzen von 2,50 m bzw. 2,60 m gegeneinander und 1 m straßenseitig kann zugestimmt werden, da es sich hier um ein Vorhaben handelt, bei dem der Bund selbst für eigene Bundesbedienstete preisgünstigen Wohnraum schafft. Die angestrebte Modulbauweise ließe eine Verkleinerung der vorgesehenen Gebäudegrößen nur unter größten Einbußen an Qualität und Funktionalität der Grundrisse zu. Darüber hinaus kann zugutegehalten werden, dass die Überschreitung der Baugrenzen nicht nach außen hin ragt, sondern zum jeweils anderen Gebäude des Baugrundstücks. Damit beeinträchtigen sich die Gebäude nur gegenseitig, nicht aber die benachbarten Grundstücke. Die Zustimmung der Nachbarn wurde erteilt, auch die bauordnungsrechtlichen Abstandsflächen überschneiden, sondern werden großzügig eingehalten.

Die angefragte zusätzliche Überschreitung der Baugrenzen durch Balkone kann ebenfalls akzeptiert werden, da sie planungsrechtlich untergeordnet sind und auch hier die bauordnungsrechtlichen Abstandsflächen eingehalten werden.

Die Einzeichnung der Tiefgaragenabfahrt in den Bebauungsplan hat keine bindende Wirkung. Einer Zufahrtsrampe an der westlichen Grundstücksseite kann unter der Bedingung zugestimmt werden, dass die dabei wegfallenden 3 öffentlichen Stellplätze an Stelle der derzeit für die Tiefgaragenabfahrt vorgesehenen Fläche auf Kosten des Bauherrn verlegt werden. Eine Abstimmung mit dem Tiefbauamt hierzu ist zwingend erforderlich.

Einer Zufahrtsrampe an der östlichen Grundstücksseite kann nicht zugestimmt werden, da hier ein großer Baum auf öffentlicher Fläche steht, der durch die Bauarbeiten voraussichtlich stark in seinem Wurzelwerk geschädigt würde. Der Eingriff ist durch Rückgriff auf die Alternative vermeidbar.

Die Geschossigkeit wird von beiden Baukörpern eingehalten, jedoch wird die Traufhöhe von 14 m im Prinzipschnitt um 2,50 m überschritten, textlich angefragt ist eine Überschreitung von 3 m. Bei der Beurteilung der Traufhöhe muss jedoch berücksichtigt werden, dass an anderer Stelle im Bebauungsplan die maximale Höhe bei gleicher Geschossigkeit (IV-V) auf 15,50 m festgesetzt wurde und fünf Geschosse in einer Höhe von 14 m nicht realisierbar erscheinen. Weiterhin wurden im Baugebiet bereits Befreiungen hinsichtlich Höhe und Geschossigkeit erteilt. Eine entsprechende Befreiung für eine Überschreitung von max. 3 m kann daher im Baugenehmigungsverfahren erteilt werden.

Dem Umwelt- und Verwaltungssenat wird die Zustimmung zur Erteilung des beantragten Bauvorbescheides mit den im Beschlusstext ausgeführten Antwortformulierungen vorgeschlagen.

.Beschluss:

I. Die Zustimmung zur Erteilung eines Bauvorbescheides für die Errichtung von 2 Wohngebäuden mit einer gemeinsamen Tiefgarage auf dem Baugrundstück Fl.-Nr. xxx, Gemarkung Aschaffenburg, Schoberstraße, 63739 Aschaffenburg, durch die Bauherrin Bundesanstalt für Immobilienaufgaben wird für folgende Beantwortung erteilt:

1.        Ist eine Überschreitung der im Bebauungsplan 4/6 ausgewiesenen Baugrenzen in Ost-West-Richtung von maximal 2,60 m und in Nord-Süd-Richtung von 1,00 m zulässig?

Einer Überschreitung der Baugrenzen von max. 2,60 m gegeneinander und 1 m straßenseitig mit den ersten 4 Geschossen kann zugestimmt werden.

Das nordwestliche Gebäude überschreitet die Baugrenze in den ersten 4 Geschossen in Richtung Osten gemäß eingereichten Planunterlagen um 40 m² (2,5 m x 16 m) bzw. gemäß textlicher Anfrage um 41,6 m² (2,6 m x 16 m), in Richtung Norden (straßenseitig) um 19,5 m² (1 m x 19,5 m).

Das südöstliche Gebäude überschreitet die Baugrenze in den ersten 4 Geschossen in Richtung Westen gemäß eingereichten Planunterlagen um 40 m² (2,5 m x 16 m) bzw. gemäß textlicher Anfrage um 41,6 m² (2,6 m x 16 m), in Richtung Norden (straßenseitig) um 19,5 m² (1 m x 19,5 m).

Die geplanten Gebäude entsprechen somit nicht den Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 4/6.

Die Erteilung von Befreiungen von den Festsetzungen des Bebauungsplans kann im Baugenehmigungsverfahren in Aussicht gestellt werden.

Vorliegend handelt es sich um ein Vorhaben, bei dem der Bund selbst für eigene Bundesbedienstete preisgünstigen Wohnraum schafft. Die angestrebte Modulbauweise ließe eine Verkleinerung der vorgesehenen Gebäudegrößen nur unter größten Einbußen an Qualität und Funktionalität der Grundrisse zu. Darüber hinaus kann zugutegehalten werden, dass die Überschreitung der Baugrenzen nicht nach außen hin in Richtung benachbarter Grundstücke ragt, sondern zum jeweils anderen Gebäude auf dem Baugrundstück selbst. Damit rücken die Gebäude nur gegenseitig aneinander heran, nicht aber in Richtung der benachbarten Grundstücke. Die Zustimmung der Nachbarn wurde erteilt. Die Abstandsflächen werden eingehalten. Damit wären die Befreiungen städtebaulich vertretbar. Grundzüge der Planung würden nicht berührt. Die Abweichung wäre sowohl mit dem Nachbarschutz als auch mit öffentlichen Belangen vereinbar.

Die Maßangaben beziehen sich in Frage 1 offensichtlich auf die ersten 4 Geschosse und nicht auf das Staffelgeschoss. Die Frage wird daher bezogen auf die 4 ersten Geschosse beantwortet. Das Staffelgeschoss überschreitet gem. Planunterlagen die Baugrenzen nicht.

2.        Es ist vorgesehen, an den Gebäudeseiten Richtung Süden, Osten und Westen je einen Balkon pro Etage zu bauen. Ist zusätzlich zur Überschreitung gemäß Frage 1 eine Überschreitung der Baugrenzen bis zu max. 2,00 m durch Balkone zulässig? Die Balkone sollen auskragend am Gebäude realisiert werden und werden nicht auf der Geländeoberfläche mittels Stützen aufgestellt. Ist eine maximale Länge der Balkone je Fassadenseite und Etage von jeweils 4 m zulässig?

Die zusätzliche Überschreitung der Baugrenzen durch die Balkone kann ebenfalls befreit werden.

Am nordwestlichen Gebäude überschreiten in allen Obergeschossen die Balkone in Richtung Westen die mit Bebauungsplan Nr. 4/6 festgesetzten Baugrenzen um jeweils 8 m² (2 m x 4 m), in Richtung Süden jeweils ebenfalls um 8 m² (2 m x 4 m) sowie in Richtung Osten um weitere 8 m² (2 m x 4 m) zusätzlich zur Überschreitung gemäß Frage 1.

Am südöstlichen Gebäude werden in allen Obergeschossen durch die Balkone in Richtung Osten jeweils die mit Bebauungsplan Nr. 4/6 festgesetzten Baugrenzen um 8 m² (2 m x 4 m), in Richtung Süden um je 8 m² sowie in Richtung Westen um weitere 8 m² zusätzlich zur Überschreitung gemäß Frage 1 überschritten.

Die entsprechenden Befreiungen von den Festsetzungen des Bebauungsplans können insoweit nach § 31 Abs. 2 BauGB erteilt werden.

Die Befreiungen sind städtebaulich vertretbar. Grundzüge der Planung werden nicht berührt. Die Abweichungen sind sowohl mit dem Nachbarschutz als auch mit öffentlichen Belangen vereinbar.


3.        a)        Ist es zulässig, die Zufahrtsrampe mit einer Breite von 5,50 m an die westliche
Gebäuderückseite in einem Bereich von 4,70 m bis 10,20 m (Abstand von der westlichen Grundstücksgrenze) zu verlegen?

Einer Zufahrtsrampe an der westlichen Grundstücksseite kann unter der Bedingung zugestimmt werden, dass die dabei wegfallenden 3 öffentlichen Stellplätze an Stelle der derzeit für die Tiefgaragenabfahrt vorgesehenen Fläche auf Kosten der Antragstellerin verlegt werden. Eine Abstimmung hierzu mit dem Tiefbauamt der Stadt Aschaffenburg ist vorab zwingend erforderlich.


b)        Ist es zulässig, die Zufahrtsrampe mit einer Breite von 5,50 m an die östliche Grundstücksseite in einem Bereich von 5,00 m bis 10,50 m (Abstand von der östlichen Grundstücksgrenze) zu verlegen?

Einer Zufahrtsrampe an der östlichen Grundstücksseite kann nicht zugestimmt werden. Im Bereich der angefragten östlichen Zufahrt steht ein großer Baum auf öffentlicher Fläche. Dieser würde durch die für die Zufahrt erforderlichen Bauarbeiten voraussichtlich stark in seinem Wurzelwerk geschädigt. In Anbetracht der bestehenden Alternative (Ziffer 3a) kann dieser Befreiung nicht zugestimmt werden.

4.        Ist eine Traufhöhe des viergeschossigen Baukörpers (vier oberirdische Geschosse) mit maximal 14,00 m zulässig?

Ist eine Traufhöhe des zurückgesetzten Staffeldachgeschosses unter Einhaltung der allseits umlaufenden eingerückten Baugrenzen gemäß den textlichen Festlegungen des Bebauungsplanes mit max. 17,00 m zulässig?

Die Traufhöhe von maximal 14 m bei viergeschossiger Bauweise ist zulässig.

Die Erteilung einer Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans für die Überschreitung der Traufhöhe des zurückgesetzten Staffelgeschosses um 2,50 m (gemäß Planeinzeichnung) bzw. 3 m (textlicher Teil der Bauvoranfrage) kann im Baugenehmigungsverfahren bis max. 3 m in Aussicht gestellt werden.
Die Geschossigkeit wird von beiden Baukörpern eingehalten, jedoch wird die Traufhöhe von 14 m im Prinzipschnitt um 2,50 m überschritten, textlich angefragt ist eine Überschreitung von 3 m. Bei der Beurteilung der Traufhöhe muss jedoch berücksichtigt werden, dass an anderer Stelle im Bebauungsplan die maximale Höhe bei gleicher Geschossigkeit (IV-V) auf 15,50 m festgesetzt wurde und fünf Geschosse in einer Höhe von 14 m nicht realisierbar erscheinen. Weiterhin wurden im Baugebiet bereits Befreiungen hinsichtlich Höhe und Geschossigkeit erteilt. Damit wären die entsprechenden Befreiungen städtebaulich vertretbar. Grundzüge der Planung würden nicht berührt. Die Abweichung wäre sowohl mit dem Nachbarschutz als auch mit öffentlichen Belangen vereinbar. Eine entsprechende Befreiung (bis max. 3 m) kann jedoch erst dann tatsächlich erteilt werden, wenn konkrete Maßangaben beantragt werden.

II. Angaben zu den Kosten:

Durch den Vollzug dieses Beschlusses entstehen Kosten:
ja [   ]
nein [X]

Abstimmungsergebnis:
Einstimmig angenommen

Datenstand vom 13.11.2020 07:56 Uhr