Bildung des Jugendhilfeausschusses - Sitzverteilung


Daten angezeigt aus Sitzung:  7. Sitzung des Stadtrates (Plenum), 22.06.2020

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.SP-Nr.
Stadtrat (Plenum) 7. Sitzung des Stadtrates (Plenum) 22.06.2020 ö Beschließend 8PL/7/8/20

.Begründung / Sachverhalt zum Zeitpunkt der Sitzungseinladung.

Nach Art. 22 des Gesetzes zur Ausführung der Sozialgesetze (AGSG) ist spätestens binnen drei Monaten nach Beginn der Wahlzeit des Gemeinderats der Jugendhilfeausschuss neu zu bilden.

Für die Wahl und Bestellung der Mitglieder des Jugendhilfeausschusses ist die Satzung für das Jugendamt der Stadt Aschaffenburg vom 28.05.1996 zu Grunde zu legen.

Gemäß dieser Satzung setzt sich der Jugendhilfeausschuss aus stimmberechtigten und beratenden Mitgliedern zusammen.

Die stimmberechtigten Mitglieder des Jugendhilfeausschusses sind:

1.        der Oberbürgermeister oder ein von ihm bestimmtes Mitglied des Stadtrats (Art. 17 Abs. 3 Satz 3 AGSG).
2.        acht Mitglieder des Stadtrates oder vom Stadtrat gewählte Frauen und Männer, die in der Jugendhilfe erfahren sind (§ 71 Abs.1 Nr. 1 SGB VIII)
3.        sechs auf Vorschlag der im Stadtgebiet wirkenden und anerkannten Träger der freien Jugendhilfe vom Stadtrat gewählten Frauen und Männer (§ 71 Abs.1 Nr. 2 SGB VIII).

Vorschläge für die Bestellung von Mitgliedern des Stadtrats als stimmberechtigte Mitglieder nach §3 Abs.2 Nr. 2 der Satzung werden von den im Stadtrat vertretenen Parteien und Wählergruppen abgegeben (§4 der Satzung).

Die Fraktionen von CSU, SPD, GRÜNE und die AG ÖDP/KI haben der Verwaltung insgesamt vier Vorschläge zur Besetzung des Jugendhilfeausschusses gemacht.

Vorschläge für die Wahl von Frauen und Männern, die in der Jugendhilfe erfahren sind und dem Stadtrat nicht angehören, können von jedem Mitglied des Stadtrats abgegeben werden.

Somit wird der Jugendhilfeausschuss mit insgesamt vier stimmberechtigten Mitgliedern, die dem Stadtrat angehören, besetzt. Dies deckt sich mit den eingereichten Vorschlägen.

Die dem Stadtrat angehörenden stimmberechtigten Mitglieder und die beratenden Mitglieder des Jugendhilfeausschusses werden durch (gesonderten) Beschluss des Stadtrates bestellt.

Die übrigen stimmberechtigten Mitglieder werden nach Art. 51 Abs.3 GO gewählt. Abweichend von Art. 51 Abs. 3 Satz 1 und Abs. 4 GO erfolgt die Wahl in offener Abstimmung (Art. 17 Abs. 2 Satz 3 AGSG).

.Beschluss:

I. 1. Der Jugendhilfeausschuss wird gemäß Art. 22 des Gesetzes zur Ausführung der Sozialgesetze (AGSG) neu gebildet.

2. Die insgesamt mit acht stimmberechtigten Mitgliedern zu besetzenden Ausschusssitze im Jugendhilfeausschuss (§ 3Abs. 2 Nr. 2 der Satzung für das Jugendamt der Stadt Aschaffenburg) werden aufgrund der Vorschläge der im Stadtrat vertretenen Parteien und Wählergruppen mit 4 Stadtratsmitgliedern als beschließenden Ausschussmitgliedern ohne Vorsitzenden bestellt.

Die übrigen 4 stimmberechtigten Mitglieder gemäß § 3 Abs.2 der Satzung für das Jugendamt der Stadt Aschaffenburg (Frauen und Männer, die in der Jugendhilfe erfahren sind) werden in offener Abstimmung gemäß § 4 Abs. 1 der Satzung für das Jugendamt der Stadt Aschaffenburg aufgrund der Vorschläge der 

CSU-Fraktion
SPD-Fraktion 
GRÜNE-Fraktion
AG ÖDP/KI 

gewählt.

3. Gemäß § 3 Abs.2 Nr. 3 der Satzung für das Jugendamt der Stadt Aschaffenburg werden auf Vorschlag der im Stadtgebiet wirkenden und anerkannten Träger der freien Jugendhilfe entsprechend dem Umfang und der Bedeutung ihres Wirkens im Jugendamtsbezirk (Art. 18 Abs.2 AGSG) sechs Frauen und Männer (§ 71 Abs.1 Nr. 2 SGB VIII) als stimmberechtigte Mitglieder des Jugendhilfeausschusses in offener Abstimmung gewählt.

4. Es werden insgesamt 10 beratende Mitglieder des Jugendhilfeausschusses (Art. 19 Abs. 1 AGSG) und ihre Stellvertreter oder Stellvertreterinnen durch Beschluss des Stadtrates bestellt.

II. Angaben zu den Kosten:

Durch den Vollzug dieses Beschlusses entstehen Kosten:
ja [   ]
nein [X]

Abstimmungsergebnis:
Dafür: 42, Dagegen: 0

Datenstand vom 30.07.2021 12:56 Uhr