Nach Art. 22 des Gesetzes zur Ausführung der Sozialgesetze (AGSG) ist spätestens binnen drei Monaten nach Beginn der Wahlzeit des Gemeinderats der Jugendhilfeausschuss neu zu bilden.
Für die Wahl und Bestellung der Mitglieder des Jugendhilfeausschusses ist die Satzung für das Jugendamt der Stadt Aschaffenburg vom 28.05.1996 zu Grunde zu legen.
Gemäß dieser Satzung setzt sich der Jugendhilfeausschuss aus stimmberechtigten und beratenden Mitgliedern zusammen.
Die stimmberechtigten Mitglieder des Jugendhilfeausschusses sind:
1. der Oberbürgermeister oder ein von ihm bestimmtes Mitglied des Stadtrats (Art. 17 Abs. 3 Satz 3 AGSG).
2. acht Mitglieder des Stadtrates oder vom Stadtrat gewählte Frauen und Männer, die in der Jugendhilfe erfahren sind (§ 71 Abs.1 Nr. 1 SGB VIII)
3. sechs auf Vorschlag der im Stadtgebiet wirkenden und anerkannten Träger der freien Jugendhilfe vom Stadtrat gewählten Frauen und Männer (§ 71 Abs.1 Nr. 2 SGB VIII).
Vorschläge für die Bestellung von Mitgliedern des Stadtrats als stimmberechtigte Mitglieder nach §3 Abs.2 Nr. 2 der Satzung werden von den im Stadtrat vertretenen Parteien und Wählergruppen abgegeben (§4 der Satzung).
Die Fraktionen von CSU, SPD, GRÜNE und die AG ÖDP/KI haben der Verwaltung insgesamt vier Vorschläge zur Besetzung des Jugendhilfeausschusses gemacht.
Vorschläge für die Wahl von Frauen und Männern, die in der Jugendhilfe erfahren sind und dem Stadtrat nicht angehören, können von jedem Mitglied des Stadtrats abgegeben werden.
Somit wird der Jugendhilfeausschuss mit insgesamt vier stimmberechtigten Mitgliedern, die dem Stadtrat angehören, besetzt. Dies deckt sich mit den eingereichten Vorschlägen.
Die dem Stadtrat angehörenden stimmberechtigten Mitglieder und die beratenden Mitglieder des Jugendhilfeausschusses werden durch (gesonderten) Beschluss des Stadtrates bestellt.
Die übrigen stimmberechtigten Mitglieder werden nach Art. 51 Abs.3 GO gewählt. Abweichend von Art. 51 Abs. 3 Satz 1 und Abs. 4 GO erfolgt die Wahl in offener Abstimmung (Art. 17 Abs. 2 Satz 3 AGSG).